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B. Auf indirektem Wege, mittels Dezentralisation
des Betriebes:
1. durch Begründung von Kommanditen. In der Regel handelt es sich
um die Verbindung einer Bankaktiengesellschaft mit einer privaten
Bankfirma; die Bank beteiligt sich an der Bankfirma — deren Chefs
in vielen Fällen ihre früheren Beamten waren — durch Komman-
ditierung ff. S. 151 f.). Das Verfahren hat sich nicht immer bewährt;
2. durch Errichtung von Filialen und Depositenkassen. Der Erwerb
einer bestehenden Firma bietet die Möglichkeit, einen festen Kunden
kreis und eine mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Beamten
schaft zu übernehmen.
Infolge dauernder Beteiligungen (durch Gründung oder
Aktienerwerb) — der Prozentsatz ist naturgemäß bei den einzelnen In
stituten sehr verschieden — bestehen heute einige wenige, aber sehr mächtige
Bankenkonzerne in Deutschland*).
Die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe ist Glied der
Gesamtorganisation der gewerblichen Wirtschaft. Ihre rechtliche Grund
lage hat sie im Gesetz vom 27. Februar 1934, das den Grundstein zum
organischen Aufbau der Wirtschaft legte. Er erfolgt fachlich und be
zirklich. Nach der Durchführungsverordnung vom 27. November 1934
wird die gewerbliche Wirtschaft in 6 Reichsgruppen aufgegliedert. Die
Reichsgruppe IV (Banken) umfaßt unter der Leitung von vr. Otto
Chr. Fischer (Vorstandsmitglied der Reichs-Kredit-Gesellschaft AG.) das
Kreditgewerbe und ist in.6 Wirtschaftsgruppen untergegliedert,
die wiederum in Fachgruppen aufgeteilt sind. Die Leiter der Wirt-
schaftsgruppen werden bestellt vom Reichswirtschaftsminister auf Vorschlag
des Leiters der Reichsgruppe Banken, die Leiter der Fachgruppen vom
Leiter der Reichsgruppe auf Vorschlag des Leiters der Wirtschaftsgruppe.
*) Im neuen Aktienrecht (§ 15) wird zum erstenmal eine Begriffsbestimmung
des Wortes „Konzern" gegeben: „Sind rechtlich selbständige Unternehmen
zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so
bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmungen sind Konzern
unternehmen. — Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund
von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschen
den Einfluß eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das
abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernnnter-
nehmen."