Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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B. Auf indirektem Wege, mittels Dezentralisation 
des Betriebes: 
1. durch Begründung von Kommanditen. In der Regel handelt es sich 
um die Verbindung einer Bankaktiengesellschaft mit einer privaten 
Bankfirma; die Bank beteiligt sich an der Bankfirma — deren Chefs 
in vielen Fällen ihre früheren Beamten waren — durch Komman- 
ditierung ff. S. 151 f.). Das Verfahren hat sich nicht immer bewährt; 
2. durch Errichtung von Filialen und Depositenkassen. Der Erwerb 
einer bestehenden Firma bietet die Möglichkeit, einen festen Kunden 
kreis und eine mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Beamten 
schaft zu übernehmen. 
Infolge dauernder Beteiligungen (durch Gründung oder 
Aktienerwerb) — der Prozentsatz ist naturgemäß bei den einzelnen In 
stituten sehr verschieden — bestehen heute einige wenige, aber sehr mächtige 
Bankenkonzerne in Deutschland*). 
Die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe ist Glied der 
Gesamtorganisation der gewerblichen Wirtschaft. Ihre rechtliche Grund 
lage hat sie im Gesetz vom 27. Februar 1934, das den Grundstein zum 
organischen Aufbau der Wirtschaft legte. Er erfolgt fachlich und be 
zirklich. Nach der Durchführungsverordnung vom 27. November 1934 
wird die gewerbliche Wirtschaft in 6 Reichsgruppen aufgegliedert. Die 
Reichsgruppe IV (Banken) umfaßt unter der Leitung von vr. Otto 
Chr. Fischer (Vorstandsmitglied der Reichs-Kredit-Gesellschaft AG.) das 
Kreditgewerbe und ist in.6 Wirtschaftsgruppen untergegliedert, 
die wiederum in Fachgruppen aufgeteilt sind. Die Leiter der Wirt- 
schaftsgruppen werden bestellt vom Reichswirtschaftsminister auf Vorschlag 
des Leiters der Reichsgruppe Banken, die Leiter der Fachgruppen vom 
Leiter der Reichsgruppe auf Vorschlag des Leiters der Wirtschaftsgruppe. 
*) Im neuen Aktienrecht (§ 15) wird zum erstenmal eine Begriffsbestimmung 
des Wortes „Konzern" gegeben: „Sind rechtlich selbständige Unternehmen 
zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so 
bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmungen sind Konzern 
unternehmen. — Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund 
von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschen 
den Einfluß eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das 
abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernnnter- 
nehmen."
	        
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