Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Genf, 1926: J. Tagung, vom 26. Mai bis 5. Juni 1926: Aus— 
Pprache über den Jahresbericht des Direktors, ausgenommen die See— 
fragen; die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord 
der Schiffe, Beschlußfassung über einige wesentliche Abänderungen der 
Satzungen und der Geschäftsordnung (enthalten eine Erweiterung 
des Art. 408 des Vertrages von Versailles) u. a. — II. Tagung, vom 
7. bis 24. Juni 1926; Seefragen, und zwar: Internationgle Kodifi— 
kation über den Heuervertrag der Seeleute. Allgemeine Grundsätze 
über die Arbeitsaufsicht zur See. Bericht des Direktors, soweit er See— 
fragen betrifft. 
Genf, 1927: Im Mai 1927 (X. Internationale Arbeitskon— 
ferenz): Bericht des Direktors des internationalen Arbeitsamtes, 
Verhandlungen über den Stand der Rationalisierung und über die 
Konferenzordnung. Tagesordnung: 1. Freiheit des gewerkschaftlichen 
Zusammenschlusses; 2. Krankenversicherung; 8. Methoden zur Fest— 
setzung von Mindestlöhnen für gewisse nichtorganisierte Industrieen, 
An denen außerordentliche niedrige Löhne gezahlt werden. 
Die XI. Internationale Arbeitskonferenz in Genf wird im 
Jahre 1928 stattfinden mit der Tagesordnung: 1. Das Verfahren zur 
Festsetzung von Mindestlöhnen; 2. Die Verhütung von Betriebsun— 
fällen, einschließlich der Kuppelungsunfälle auf Eisenbahnen. Die Min— 
destlohnfrage wurde bereits in der Konferenz von 1927 behandelt, den 
Regierungen wird für die Konferenz von 1928 ein entsprechender 
Fragebogen vorgelegt; die Unfallverhütung wird das erstemal ver— 
handelt werden und auch zu diesem Punkte der Tagesordnung wird 
ein Fragebogen ausgearbeitet. Es besteht eine internationale indu— 
strielle Arbeitgeberorganisation mit dem Sitz in Brüssel, welche die 
Programmpunkte der internationalen Arbeitskonferenzen einer Vor— 
beratung unterzieht. 
Ebenso wichtig als schwierig ist die Frage der einheitlichen Ge— 
staltung, der einheitliichen Ko düfikationdes Arbeitsrech— 
te s; derzeit greift das Arbeitsrecht in alle Sphären des Rechtes ein 
und ist gänzlich zersplittert, was für Praxis und Theorie durchaus ab— 
träglich und mit der Stellung des Arbeitsrechtes als einer eigenen 
Rechtsdisziplin nicht vereinbar ist. Mit Recht bemerkt in dieser Hinsicht 
Elster (Lexikon des Arbeitsrechtes): „Das Arbeitsrecht umschließt die 
wichtigsten sozialen Probleme der Gegenwart. Der Boden für das 
Recht der Arbeit ist durch die sozialen Gesetze der letzten Jahrzehnte 
geebnet; aber das Gebäude auf diesem Boden, das die Anwendung 
dieses Rechtes darstellt, sieht aus, wie eine jedes Jahr teilweise umge— 
baute und durch Erweiterungsbauten verzerrte Fabrik. Es wird darin 
gearbeitet, aber die organische Arbeit ist erschwert und wie es außen 
zusammengestückelt aussieht, so ist naturgemäß auch der Betrieb im
	        
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