fullscreen: Die Arbeitsverhältnisse Zürcherischer Ladentöchter und Arbeiterinnen

186 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
(2) Zulässig sind jedoch:; 
1. während eines ununterbrochenen Zeitraums von 
höchstens zwei Stunden, jedoch nicht über zwei Uhr 
nachmittags hinaus, die Herstellung und das Aus—⸗ 
tragen leichtverderblicher Konditorwaren. Die Be— 
schäftigung ist, mangels einer anderweiten tarifver— 
traglichen Regelung, auf die aus den 889 bis 14 und 
152 sich ergebende Wochenarbeitszeit anzurechnen; 
während eines ununterbrochenen Zeitraums von 
höchstens einer Stunde Vorarbeiten, die zur Wieder⸗ 
aufnahme der regelmäßigen Arbeit am folgenden 
Werktag notwendig sind. Bei zwei unmittelbar auf— 
einanderfolgenden Sonn⸗ und Festtagen sind diese 
Arbeiten nur am zweiten Tage zulässig. Bei drei 
unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn⸗ und Fest— 
tagen gilt der dritte Tag als Werktag; aus besonderen 
Gründen kann die Landesbehörde für den Bezirk 
einer oder mehrerer Gemeinden bestimmen, daß an 
Stelle des dritten der erste oder zweite Tag als Werktag 
gilt; 
ohne zeitliche Begrenzung Arbeiten, die in Notfällen 
zur Verhütung oder Beseitigung einer ernstlichen 
Gefährdung des Unternehmens oder des von ihm 
zu versorgenden Personenkreises unabweisbar sind. 
Der Arbeitgeber oder Unternehmer hat die Vor— 
nahme solcher Arbeiten unverzüglich dem Arbeits— 
aufsichtsamt anzuzeigen. 
(3) Die Landesbehörde kann für höchstens sechs Sonn— 
oder Festtage weitere Ausnahmen zulassen, soweit sie 
zur Deckung eines besonderen Bedarfs infolge von Messen, 
Jahrmärkten oder öffentlichen Festen erforderlich sind. 
(4) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung 
des Reichsrats bestimmen, inwieweit Arbeiten und Waren 
unter die Vorschriften der Absätze 1 und 2 fallen. 
Anmerkung: 
8 33 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 8 8 (S. 48), 
Bäckereiperordnung (S. 129). 
3.
	        
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