Full text: Die Handelskammern

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Dänemark. 
Wie der Detailhandel in den Städten Dänemarks von alters 
her zunftmäßig organisiert war, so wurden durch Verordnung 
vom 4. August 1742 auch die Großkaufleute Kopenhagens, 
welche Besitzer von Schiffen oder doch von Schiffsanteilen 
waren, zwangsweise in einer Sozietät innungsmäßig organisiert. 
Sie wählten unter sich seihst einen Vorsitzenden und zwei 
Aelteste als Vorstand der Sozietät. Dieser Vorstand hatte 
in erster Linie die Versammlungen der Sozietät zu be 
rufen und zu leiten. Die Sozietät hatte die Aufgabe und Be 
fugnis, die allgemeinen Interessen des Handels zu vertreten. Die 
Hegierung bediente sich ihrer, um sich über verschiedene Handels 
und Schiffahrtsfragen zu orientieren, z. B. ganz besonders dar 
über, welche Personen sich an fremden Plätzen dafür eigneten, 
als Konsuln Dänemarks Handelsinteressen zu vertreten. Die Be 
deutung der Sozietät stieg bald; die liberale Zollgesetzgebung 
vom Jahre 1797 war mit ihr Werk. In den Jahren 1808 und 
181.1 ging auch die, Aufsicht über die Kopenhagener Börse auf 
sie über. 
An die Stelle des Vorsitzenden und der beiden Aeltesten 
trat im Jahre 1817 als Vorstand ein Komitee, welches seit 1842 
von der Grosserer-Sozietät frei gewählt wird. Das Komitee übte 
seitdem alle Rechte aus, welche früher nur der Sozietät zustanden. 
Jeder Kopenhagener Kaufmann, der die Gerechtsame als Grossist 
besitzt, ist zum Eintritt in die Sozietät verpflichtet und muß 
einen Jahresbeitrag bezahlen, dessen Höhe das Grosserer-Komitec 
bestimmt. Der Sozietät gehören zurzeit 2700 Mitglieder an. Das 
Komitee besteht jetzt aus 13 Mitgliedern und wählt sich einen 
Präsidenten; alljährlich scheiden zwei Mitglieder aus; im März 
jeden Jahres findet eine Wahlversammlung statt, in der die 
Ersatzwahlen vorgenommen werden. Durch Gesetz vom 29. Dez. 
1857 -wurde die bis dahin auf Verordnungen beruhende Verfassung 
der Sozietät und ihrer Komitees anerkannt und geregelt. 
Das Grosserer-Sozietäts-Komitee hat neben der allgemeinen 
Vertretung der Handels- und Schiffahrtsinteressen die Aufgabe, 
die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, sowie auch in Prozeß 
sachen Privatpersonen Gutachten und Erklärungen, insbesondere 
über Handelsgebräuche, abzugeben. Das Komitee verwaltet die 
Börse, deren Gebäude die Sozietät 1857 vom Staate gekauft hat, 
selbständig und hält das gesetzlich vorgeschriebene Maklerexamen 
ab. Es wählt zusammen mit Vertretern der städtischen Behörden 
und mit dem Komitee der Sehifferinnung die Handelsrichter. — 
In nahezu allen dänischen Städten bestehen freie Vereini 
gungen. welche sich zu vier Verbänden zusammengeschlossen haben. 
Diese Verbände (für Jütland, Fünen, Laaland-Falster und Seeland) 
haben sich mit dem Grosserer-Sozietäts-Komitee zu Kopenhagen 
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Grosserer- 
Sozietät. 
Komitee. 
Aufgaben und 
Befugnisse. 
Andere 
Vereinigungen.
	        
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