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Dänemark.
Wie der Detailhandel in den Städten Dänemarks von alters
her zunftmäßig organisiert war, so wurden durch Verordnung
vom 4. August 1742 auch die Großkaufleute Kopenhagens,
welche Besitzer von Schiffen oder doch von Schiffsanteilen
waren, zwangsweise in einer Sozietät innungsmäßig organisiert.
Sie wählten unter sich seihst einen Vorsitzenden und zwei
Aelteste als Vorstand der Sozietät. Dieser Vorstand hatte
in erster Linie die Versammlungen der Sozietät zu be
rufen und zu leiten. Die Sozietät hatte die Aufgabe und Be
fugnis, die allgemeinen Interessen des Handels zu vertreten. Die
Hegierung bediente sich ihrer, um sich über verschiedene Handels
und Schiffahrtsfragen zu orientieren, z. B. ganz besonders dar
über, welche Personen sich an fremden Plätzen dafür eigneten,
als Konsuln Dänemarks Handelsinteressen zu vertreten. Die Be
deutung der Sozietät stieg bald; die liberale Zollgesetzgebung
vom Jahre 1797 war mit ihr Werk. In den Jahren 1808 und
181.1 ging auch die, Aufsicht über die Kopenhagener Börse auf
sie über.
An die Stelle des Vorsitzenden und der beiden Aeltesten
trat im Jahre 1817 als Vorstand ein Komitee, welches seit 1842
von der Grosserer-Sozietät frei gewählt wird. Das Komitee übte
seitdem alle Rechte aus, welche früher nur der Sozietät zustanden.
Jeder Kopenhagener Kaufmann, der die Gerechtsame als Grossist
besitzt, ist zum Eintritt in die Sozietät verpflichtet und muß
einen Jahresbeitrag bezahlen, dessen Höhe das Grosserer-Komitec
bestimmt. Der Sozietät gehören zurzeit 2700 Mitglieder an. Das
Komitee besteht jetzt aus 13 Mitgliedern und wählt sich einen
Präsidenten; alljährlich scheiden zwei Mitglieder aus; im März
jeden Jahres findet eine Wahlversammlung statt, in der die
Ersatzwahlen vorgenommen werden. Durch Gesetz vom 29. Dez.
1857 -wurde die bis dahin auf Verordnungen beruhende Verfassung
der Sozietät und ihrer Komitees anerkannt und geregelt.
Das Grosserer-Sozietäts-Komitee hat neben der allgemeinen
Vertretung der Handels- und Schiffahrtsinteressen die Aufgabe,
die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, sowie auch in Prozeß
sachen Privatpersonen Gutachten und Erklärungen, insbesondere
über Handelsgebräuche, abzugeben. Das Komitee verwaltet die
Börse, deren Gebäude die Sozietät 1857 vom Staate gekauft hat,
selbständig und hält das gesetzlich vorgeschriebene Maklerexamen
ab. Es wählt zusammen mit Vertretern der städtischen Behörden
und mit dem Komitee der Sehifferinnung die Handelsrichter. —
In nahezu allen dänischen Städten bestehen freie Vereini
gungen. welche sich zu vier Verbänden zusammengeschlossen haben.
Diese Verbände (für Jütland, Fünen, Laaland-Falster und Seeland)
haben sich mit dem Grosserer-Sozietäts-Komitee zu Kopenhagen
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Grosserer-
Sozietät.
Komitee.
Aufgaben und
Befugnisse.
Andere
Vereinigungen.