Full text: Die wirtschaftlichen und politischen Motive für die Abschaffung des britischen Sklavenhandels im Jahre 1806/07

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guter Behandlung die Neger auf den Plantagen sich nicht auf 
natürliche Weise vermehren oder wenigstens ihre Zahl er 
halten sollten. Ihre grofse Fruchtbarkeit, die nur durch Kriege, 
»Sklavenjagden und andere gewaltsame Eingriffe gehemmt wurde, 
stand aufser Zweifel (Clarkson, Imp., S. 86 ff., siehe auch die 
von Wilberforce am 18. April 1791 im H. o. C. erwähnten 
Beispiele der verwilderten Negerabkömmlinge, auch Malthus 1, 
cap. VIII, S. 111 und 113, VII. Auflage; Isert, S. 356 sowie 
Brougham IV, »S. 561). 
Wenn sich in den südlichen Vereinigten Staaten die Zahl 
der Sklaven halten und sogar vermehren konnte (Fox, H. o. 
C., 10. April 1806), so hätte man von dem für die Neger 
noch günstigeren Klima Westindiens mindestens dasselbe er 
warten sollen. Und trotzdem waren hier bis um den Aus 
bruch der nordamerikanischen Revolution die Pflanzer nie 
ohne Importe ausgekommen. Die Ursache hierfür war ein 
fach die : Es fehlte eine angemessene Behandlung und Lebens 
weise der Negersklaven. Die auf den Pflanzungen verübten 
Grausamkeiten dezimierten die Bevölkerung. Sogenannte 
Sklavenschutzgesetze gab es bis 1787 kaum im allerdürftigsten 
Mafse und rein zum Hohn gegen ihre übliche Anwendung 
und Auslegung. So war beispielsweise zwar seit jeher ärztliche 
Behandlung für die erkrankten Sklaven auf den Plantagen vor 
geschrieben; doch standen manchmal 4—5000 Neger unter 
einem einzigen Arzte! Erst die sogenannte „Consolidated Act“ 
vom Jahre 1787, welche unter dem Druck der öffentlichen 
Meinung in Europa für Jamaika zustande gekommen war, 
verstand sich zu notdürftigen Verbesserungen in der Behand 
lung der Neger. Wie lax die bestehenden Bestimmungen aber 
immer noch angewendet wurden, bekunden die Zeugnisse in 
den Reports von 1789 und 1791. Die dort erwähnten Vor 
fälle waren alle neueren Datums (Wilberforce, 18. April 1891). 
Der Geist der Gesetze kennzeichnete sich am besten durch 
die Tatsache, dafs bis 1802 die willkürliche Ermordung eines 
Sklaven nur mit 18 £, auf Barbadoes gar nur mit 15 £ Geld 
strafe gesühnt wurde (Wilberforce, ibid., auch Bandinell. S. 89). 
Ein Mr. Rofs z. B. erwähnt dort ausdrücklich, dafs der Heri 
das Recht habe, seine Sklaven in jeder beliebigen Weise zu 
bestrafen. Sonstige Proben von der elenden Lage der Neger 
bis zum letzten Augenblick, wo der Handel erlaubt war, finden 
sich bei Bandinell (S. 122 ff.), auch bei Blake im Kap. XI. 
Trotz der schlechten Behandlung hatten sich im Laufe 
des 18. Jahrhunderts die Überschüsse der Verstorbenen über 
die Geburten unter der Einwirkung des nordamerikanischen 
Unabhängigkeitskrieges, welcher eine Zeitlang die Sklaven 
zufuhren fast gänzlich unterbrochen und die Pflanzer zu 
gröfserer Rücksichtnahme auf ihre Sklaven gezwungen hatte, 
beständig vermindert. Wilberforce und Pitt haben dies an
	        
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