Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Versicherungsgesellschaft dadurch die Gewißheit erlangt, daß ihr bei 
der Durchführung des Versicherungsvertrages das Reich mit dem 
10 Millionen-Fonds und die Rückversicherer zur Seite stehen; sie 
wird nunmehr, wenn ihr die vom Ausschusse beschlossenen Be- 
dingungen zusagen, den Versicherungsvertrag mit dem Antragsteller 
abschließen. Sogleich nach dem Vertragsabschluß stellt sie auf 
Wunsch des Versicherungsnehmers auch das Deckungsschreiben für 
den Geldgeber aus*). Dies gilt sowohl beim Verkauf der Ausfuhr- 
firmen gegen Tratte wie beim Verkauf unter der Bedingung „Kasse 
gegen Dokumente“. Im letzten Falle beginnt die Haftung des Ver- 
sicherers mit der Absendung der Ware; im übrigen finden die beim 
Verkauf gegen Tratte gegebenen Bestimmungen sinngemäß An- 
wendung. Insbesondere kann ein Dokumentengeschäft später, z. B. 
wenn der ausländische Schuldner nicht in bar, sondern mit einem 
Akzept zahlen will, in ein Trattengeschäft umgewandelt werden, es 
sei denn, daß gewichtige Gründe in der Person des ausländischen 
Kunden vorhanden sind, die dies als unzuträglich erscheinen lassen. 
Die Entscheidung hierüber steht dem Ausschuß zu. 
Den Ausfuhrfirmen ist dringend zu raten, sich wegen etwa ges 
wünschter Verlängerung des Versicherungsvertrages bis zu 12 Mo- 
naten oder auch über diesen Zeitpunkt hinaus stets frühzeitig mit 
der Versicherungsgesellschaft ins Benehmen zu setzen. 
Nach 8 1 der‘ „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ ist die 
Versicherungsgesellschaft verpflichtet, den Versicherungsvertrag über 
den ursprünglich vereinbarten Termin hinaus bis zur Dauer von ins- 
gesamt 12 Monaten vom Tage der Warenabsendung ab gegen Zah- 
lung der Prolongationsprämie zu verlängern, es sei denn, daß ein 
früheres Vorgehen gegen den ausländischen Schuldner aus wichtigen 
Gründen geboten ist. Der Versicherungsnehmer erhält durch diese 
Bestimmung die Möglichkeit, ohne den Versicherungsschutz zu ver- 
lieren, seinem Schuldner zunächst noch Stundung zu gewähren, bevor 
er gegen ihn mit Protest oder Klage vorgeht. Er wird sich zu einem 
solchen Entgegenkommen in der Regel aber nur dann bereit finden 
können, wenn auch ihm von der diskontierenden Bank entsprechend 
lange Kredite gewährt werden. Hierfür wird gerade der Abschluß 
der Kreditversicherung, die die Bank auch während der Verlänge- 
rung des Kredites schützt, von Bedeutung sein. Es wird sich emp: 
fehlen, gleich nach dem Abschluß des Versicherungsvertrages mit der 
Bank entsprechende Vereinbarungen zu treffen. 
Artund Umfang der Versicherung bestimmt sich nach dem 
Inhalt des Versicherungsantrages, des Versicherungsscheines und der 
vereinbarten Versicherungsbedingungen. Sind Bedingungen verein: 
bart., die von dem Inhalt der in der Anlage S, 34/39 abgedruckten Allge: 
*) Die Ausstellung des Deckungsschreibens stellt nach dem Wortlaut der 
Allgemeinen Versicherungsbedingungen ($& 9) den allein vorgesehenen Beleg 
für die Abtretung der Ansprüche dar, die der Ausfuhrfirma aus dem Ver: 
sicherungsvertrage zustehen. Diese Tea können in jedem Falle nur 
mit Zustimmung der Versicherungs-Gesellschaft abgetreten werden. 
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