Versicherungsgesellschaft dadurch die Gewißheit erlangt, daß ihr bei
der Durchführung des Versicherungsvertrages das Reich mit dem
10 Millionen-Fonds und die Rückversicherer zur Seite stehen; sie
wird nunmehr, wenn ihr die vom Ausschusse beschlossenen Be-
dingungen zusagen, den Versicherungsvertrag mit dem Antragsteller
abschließen. Sogleich nach dem Vertragsabschluß stellt sie auf
Wunsch des Versicherungsnehmers auch das Deckungsschreiben für
den Geldgeber aus*). Dies gilt sowohl beim Verkauf der Ausfuhr-
firmen gegen Tratte wie beim Verkauf unter der Bedingung „Kasse
gegen Dokumente“. Im letzten Falle beginnt die Haftung des Ver-
sicherers mit der Absendung der Ware; im übrigen finden die beim
Verkauf gegen Tratte gegebenen Bestimmungen sinngemäß An-
wendung. Insbesondere kann ein Dokumentengeschäft später, z. B.
wenn der ausländische Schuldner nicht in bar, sondern mit einem
Akzept zahlen will, in ein Trattengeschäft umgewandelt werden, es
sei denn, daß gewichtige Gründe in der Person des ausländischen
Kunden vorhanden sind, die dies als unzuträglich erscheinen lassen.
Die Entscheidung hierüber steht dem Ausschuß zu.
Den Ausfuhrfirmen ist dringend zu raten, sich wegen etwa ges
wünschter Verlängerung des Versicherungsvertrages bis zu 12 Mo-
naten oder auch über diesen Zeitpunkt hinaus stets frühzeitig mit
der Versicherungsgesellschaft ins Benehmen zu setzen.
Nach 8 1 der‘ „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ ist die
Versicherungsgesellschaft verpflichtet, den Versicherungsvertrag über
den ursprünglich vereinbarten Termin hinaus bis zur Dauer von ins-
gesamt 12 Monaten vom Tage der Warenabsendung ab gegen Zah-
lung der Prolongationsprämie zu verlängern, es sei denn, daß ein
früheres Vorgehen gegen den ausländischen Schuldner aus wichtigen
Gründen geboten ist. Der Versicherungsnehmer erhält durch diese
Bestimmung die Möglichkeit, ohne den Versicherungsschutz zu ver-
lieren, seinem Schuldner zunächst noch Stundung zu gewähren, bevor
er gegen ihn mit Protest oder Klage vorgeht. Er wird sich zu einem
solchen Entgegenkommen in der Regel aber nur dann bereit finden
können, wenn auch ihm von der diskontierenden Bank entsprechend
lange Kredite gewährt werden. Hierfür wird gerade der Abschluß
der Kreditversicherung, die die Bank auch während der Verlänge-
rung des Kredites schützt, von Bedeutung sein. Es wird sich emp:
fehlen, gleich nach dem Abschluß des Versicherungsvertrages mit der
Bank entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Artund Umfang der Versicherung bestimmt sich nach dem
Inhalt des Versicherungsantrages, des Versicherungsscheines und der
vereinbarten Versicherungsbedingungen. Sind Bedingungen verein:
bart., die von dem Inhalt der in der Anlage S, 34/39 abgedruckten Allge:
*) Die Ausstellung des Deckungsschreibens stellt nach dem Wortlaut der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen ($& 9) den allein vorgesehenen Beleg
für die Abtretung der Ansprüche dar, die der Ausfuhrfirma aus dem Ver:
sicherungsvertrage zustehen. Diese Tea können in jedem Falle nur
mit Zustimmung der Versicherungs-Gesellschaft abgetreten werden.
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