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Verschuldungsanlässe,
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Türken, Hussiten und Schweizer, durch Söldnerheere abgelöst worden war, da war auch die für
die feudale Heeresverfassung — ihrer Idee nach — kennzeichnende Möglichkeit geschwunden,
die stete Kriegsbereitschaft durch Belehnungen mit festen Einkommensquellen naturalwirtschaft-
lich zu sichern, Mit der Notwendigkeit, im Kriege oder auch schon bei drohender Kriegsgefahr
die Mittel zur Anwerbung und zum Unterhalte der Söldnerheere aufzubringen, war ein Geldbedarf
von solcher Höhe und Dringlichkeit begründet, daß zu seiner Deckung, auch wenn ständische
Steuerbewilligung pro publica necessitate erlangbar war, fast immer das Mittel des öff. Kredites
in Anspruch genommen werden mußte. Dies wenigstens, solange bei der völligen Dezentralisation
der Einnahmenverwaltung parate Kassenreserven kaum jemals vorhanden sein konnten, und
solange der werdende Steuerstaat, einer leistungsfähigen Steuerbureaukratie noch ermangelnd,
über den Ertrag der bewilligten Steuern häufig nicht zweckmäßiger als durch „Antizipationen“‘,
meist Vorschüsse der Steuererhebungsunternehmer, verfügen konnte. Diese Tatbestände mit all
ihren Konsequenzen gelten für alle öffentlichen Gewalten des «Mittelalters und der Renaissance.
Sie gelten für die kaiserliche nicht weniger als für die kuriale Finanzverwaltung, die, ungeachtet
der frühzeitigen Ergänzung und baldigen Ueberholung der grundherrlichen Patrimonialgefälle
und der lehensrechtlichen Zensus durch allgemeinkirchliche Abgaben von größter Elastizität und
Ergiebigkeit, dennoch zur Beschaffung der Mittel für die Kämpfe des Papsttums gegen deutsche
und italienische Gegner auf Kreditoperationen aller Art bis zu Anleihen bei quibuscumque mutuare
volentibus angewiesen ist. Sie gelten für die einander bekriegenden Könige; für die Territorialfürsten
in ihren dauernden Kämpfen und Fehden für oder gegen das Reichsoberhaupt, gegen benachbarte
Machthaber und Städte, oft gegen Angehörige des eigenen Geschlechtes, und für die geistlichen
Territorialherren, die an den Kriegsunternehmungen der Zeit teilnehmen, nicht minder als für die
weltlichen. Sie gelten für die Städte, deren Bürgerheer klein ist im Verhältnis zu den politischen
Ambitionen der bündeschließenden und kriegführenden Stadtstaaten; wie die Söldnertruppen am
frühesten in den Städten zu einem organischen Bestandteil des Heerwesens geworden waren, so
wurde auch im städtischen Haushalt am frühesten eine „konsolidierte Kriegsschuld‘“ ausgebildet.
Und diese Bedeutung des Krieges als des häufigsten Anlasses der Inanspruchnahme und der
stärksten Triebkraft zur Entfaltung des öff. Kredites wird nicht gemindert, als später an Stelle
des von einem Kriegsunternehmer geworbenen Söldnerheeres das stehende „Staatsheer‘ getreten
ist. Wohl führt der Heeresfinanzbedarf, der nun als Dauerbedarf mit einmaligen ständischen
Steuerbewilligungen nicht mehr vereinbar ist, auch zu dauernden, alljährlich ohne besondere Be-
willigung erhobenen Steuern; aber diese Steuereinnahmen decken doch nur die Kosten der Kriegs-
bereitschaft, wogegen die Kosten der Kriegführung selbst, auch wenn Einnahmenüberschüsse
der Friedensjahre die Bildung eines Kriegsschatzes ermöglichen, regelmäßig auf dem Kreditwege
gedeckt werden müssen.
In der gleichen Richtung wie die Kosten der Kriegführung wirken die Subsidien-
zahlungen, die bei allen Wandlungen ihrer politischen Voraussetzungen, der Ueber-
mittlungsformen und der Größenverhältnisse, handle es sich um Subsidien der päpst-
lichen Kammer an die Angiovinen, um holländische und englische Subsidien an den
Großen Kurfürsten und an Friedrich den Großen, um französische Subsidien an Gustav
Adolf im 17. Jh., an Oesterreich zur Zeit des gemeinsamen Kampfes der beiden Mächte
gegen das fridrizianische Preußen, oder um die Subsidien Englands an seine kontinen-
talen Bundesgenossen gegen das revolutionäre und napoleonische Frankreich, doch
zu allen Zeiten das eine gemeinsam hatten, daß die Mittel zu ihrer Leistung durch
die Patronatsmacht selbst meist auf dem Wege des Kredites aufgebracht werden
mußten.
2. Zu den durch die Anforderungen der Kriegsbereitschaft und -führung begrün-
deten treten die unmittelbar aus dem Willen zur Staatsbildung erwachsenden Finanz-
bedürfnisse und Verschuldungsanlässe. Zur Machtgewinnung und -mehrung gilt es die
durch Lehens- und Erbverträge, durch Heirat und Eroberung in unorganischer Streu-
und Gemengelage zusammengebrachten Gebietsstücke territorial zusammenzufassen
und die Herrschaftsbereiche wenn immer möglich zu erweitern. Die Möglichkeit hierzu
ist bis ins ausgehende 18, Jh. häufig auch auf dem Wege des Zukaufes oder des Pfand-
erwerbes gegeben, und solange die politischen Voraussetzungen einer städtischen Ex-
pansionspolitik noch bestehen, machen von dieser Möglichkeit die Städte nicht weniger
Gebrauch als die Fürsten, Gleichermaßen wie die Fürsten sind auch die Städte auf Er-
werb von Rechten bedacht, weil jeder Uebergang von Hoheitsrechten, die bisher dem
Stadtherrn zustanden, auf die Stadt deren politische Autonomie nicht weniger als deren
Wirtschaftsinteressen zu fördern geeignet ist. Gleichviel ob es Erwerb von Gebiet oder
von Rechten gilt, immer sind hierfür Beträge erforderlich, die auch von den reichsten
Fürsten nur ausnahmsweise und von den Städten kaum jemals aus paraten Reserven
bereitgestellt werden können, und typischerweise wird jede genutzte Gelegenheit
dieser Art auch zum Anlasse von Schuldaufnahmen.