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Innere Kolonifation
Untertanen infolge des Auffjhiwungs der Landwirtfhaft nach dem Hubertus-
durger Frieden wenigjten8 zu einem Teile vorzubeugen, ging Hoym im
Segenfag zu jeinem Vorgänger bereitwilligjt auf die Anfiedelungspläne des
Adnias ein.
5. Kapitel.
Reformverfudhe und Agrarunruhen in den Jahren 1770— 1797.
8 1. Die friderizianifhe Kolonijation,
In Schlefien hatte bald nad der Eroberung des Landes die innere
KXolonifation eingefekt; bis 1770 maren 36 neue Ort{Ohaften entftanden 1ınd
Aberbies in den alten Dörfern mehr als 3000 neue Häuslerftellen gefhaffen
morden, von denen etwa die Hälfte auf den Grenzitreifen, das Häuslerland,
fam. Da dieje Ergebnifje dem König Friedrich keineswegs genlügten, be-
ablichtigte er gegen Ende der fechziger Yahre, die Neugründung von Dörfern
Kur Vermehrung der Bevölkerung und zur Hebung der Landeskultur, nament-
ih in dem menfdhenarmen polnijcdh-[Oleftjchen Waldgebiet, völlig unter [taat-
liche Leitung zu ftellen und mit beträchtlichen {taatlidhen Mitteln zu fürdern.
Schlabrendorff hatte dem Vorhaben des Königs widerfprochen, weil et
bei der Unfruchtbarkeit des polnijdh-[Olejijhen Waldbodenz die kümmerliche
Zukunft diefer Kolonien richtig vorausjah und ihm das Wohl des Land-
manne8 am Herzen lag; [hon aus KRückficht auf das Schikjal Schlabrendorf{f3
ging fein Amtsnachfolger Hoym in den fiebziger Jahren auf die Pläne des
Rönigs eifrig ein und um fo unbedenflidher, al8 e8 ihm vor allem darauf
anfam, das Bedürfnis des Großgrundbefikes nach neuen Arbeitskräften zu
befriedigen. Deshalb wurden nicht etwa Bauerngüter, jondern erblidhe Frei-
gärtnerftellen von 8—20 Morgen Größe geflhaffen; etiva 20, mindejtens
6 folder Keinftellen follten das neue Dorf bilden. Der Staat zahlte einen
derartigen Beitrag zu den Baufkoften, daß den Sutsherren keine nennenNS-
werte Ausgabe entjtand; fie gewannen durch die Begründung einer oder
mehrerer folder Kolonien neue Fronarbeiter, die auch an ihren dienfifreien
Tagen den Gutsherren gegen den ortzübliden Lohn zur Verfügung {tanden,
jerner neue Einnahmen aus den Grundzinjen der Kolonijften. Hoym ge-
itattete überdies noch den Gutsherren die Erhebung eines Kaufgeldes von den
Anfiedlern für die doch. mit ftaatlihen Mitteln erbauten Stellen und {Oließ-
[ih das Herabdrücen der Koloniften in die Hörigkeit, obwohl ihnen der Staat
perfönlidhe Freiheit zugefichert hatte?).
jie bisher geleiftet, angejtrenget merden. Ich menigftens kann nicht anders als
pro affirmativo Jentieren, da hierbei die Herrfchaft fich eines juris quaesiti ex pacto
zum subditis bedienet.“ Rep. 199. M,R. V, 45e, vol, L
1) Val. X. Böhme, Gutsherrlidh-bäuerlide Berhältnifje in Oftpreußen während
der Meformzeit von 1770—1830. Schmollers ftaats- u. fozgialwmiffenfcdhaftl. Forfchungen,
Bd. 20, Heft 3 (Leipzig 1902), S. 19.