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5. Auflage vom November 1927. FON
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xbnefctloffen am 10. Oktober 1928. Wa DR
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Setwebe auz Kunftfeide und Baunıwolle, weniger al?
20 Prozent Kunftfjeide enthaltend (3.-Z,-Nr. 459, T, 9,
M6f. 1 und 2);
Hefalzene3 oder geräuchertes Schweinefleifh mit Aus-
tahıne der Meinen Mengen, die nicht al HandelSmware zu
jeirachten find.
Die Zollvermwalktung bleibt nach wie vor berechtigt, in
Jenjenigen Fällen, wo ihr der deklarierte Urfprung 3Zwei-
’elhaft erjcdheint, das Erpertije-Verfahren einzuleiten.
Steidhfals befreit vom Urfprungsnadweis find ohne
Kückficht auf die Art der Waren alle Palete im Sewicht
don 5 Kilo und weniger, die inı Luftwege eingehen, {vwie
alle Bojtpakete mit Ausnahme derjenigen, die aus Ländern
zingehen, deren Einfuhr gemäß obigen Bejtimmungen nach
mie bor dem UribrunagsSnachmei8s unterlicat.
Arfprungszeugniffe:
Die Nenderungen durch Nachtrag 6 find zu ftreichen. Desgl.
;{t der 1. AWbfaß unter Urfprungszeugniffe zu ftreichen.
Urfprungszeugniffe find nur noch für folgende Erzeua-
niffe beizubringen:
1. RinddviehH und Pferde;
2 + ‚in Konferben, eingeführt mährend der Schon-
zeul;
Kolontalwaren, andere alz Zuder und Derivate, Kakao
und Zabak, mit Ausnahme der eingeführten Waren ohne
HandelScharakter (Pojtfendungen, Poftpakete. Mınbdbor-
tat und Heinere Sendungen);
\. Natürliche Miniralwäffer;
> Getrocnete Tafelfeigen; .
3. Gießereiroheifen und Frijchereieifen;
7, Erdöle (roh, raffiniert, Schwersle und Rücktände);
3 Geronnene Pilanzenöle aus erotifchen Früchten, in einen
europäifchen Lande aus erotifchen Körnern gewonnen:
9. Slache und portugiefifche Aufternz;
0. Tierinoden und KnochHenpulver, aus einem europäifchen
Zande ftammend und aus diefem Lande eingeführt;
Lebende Tauben; *
Nicht jiülberhaltiges Blei (ausgenommen Lötmittel),
anderen al8 panifjhen Urfprungs;
13. Rrifjhe Fifdhe aus Mifmbehältern und Teichen, einge-
führt während der Schonzeit;
14 Waren aller Art, die über Funchal eingeführt werden
And aus einem Lande Hammen. das den Minimaltarif
yenieht;
Waren aus Kanada, die zu einen: gqünftigeren Zolliaß
al38 dem des Generaltarif3 zugelaffen werden; .
Waren aus den Vereiniaten Staaten von Nordamerika,
Porto-Kico, zugelaffen zu günitiaeren Säben als denen
des Generaltarif8;
7, Waren mit dem Urfprung aus Aden und den äahbtiichen
Häfen am Roten Meer;
18. Ganzer Reis, Bruchreis, Reizmehl und Keisgrieß;
19, Gefrorener Lachs, eingeführt während der Schonzeit;
20. Kohfeide, gewidelt und gereinigt, aus Europa eingeführt;
21. Teppiche aller Art, geknüpft oder aufgebäumt;
2 Gewebe aus Seide, Florettfeide, Bourettefjeide, Kunftfeide,
rein oder untereinander gemifcht oder in Verbindung mit
anderen Textilien, und Gewebe mit Metall der unter
Nr. 459 des Zolltarif8 fallenden Arten, geftickt oder nicht,
fonfjektioniert oder nicht, ausgenommen:
a) Crepe englifcher Art, Spigen, Wirk und Bandwaren;
b) Pongees-, Korah-, Zuffah- oder Tufforgewebe, leinen-
und fergeartig, roh oder gereinigt, außer-eutopal-
ifchen Urjprungs, auch gereinigt, gebleicht, gefärbt,
bedruckt, geftict oder Konfektioniert im UrfprungslanDd;
fonfektionierte Seidengewebe europäifchen Urfprungs;
Sewebe aus Seide oder a und Wolle, nicht
mehr als 12 Prozent Seide oder Florettfeide enthal-
tend (3.-L.-Nr. 459 H, 1, 7, Abf. 1); -
Sewebe aus Kunftfeide und Wolle, nicht mehr als
12 Prozent tFünftlidhe Seide enthaltend (3.-Z.Nr.
459, H. 2, 7, Abf. 1); .
Yewebe auZ Seide oder Floreitfeide und Baumwolle,
weniger als 12 Prozent Seide oder Florettjeide ent-
4altend (2.-X.-Nr. 459, I, 8, Abiag 1.und 2):
Muiter im Bormerfverfahren:
Mufter fremden Urfprungs, die vorübergehend. eingeführt
mverden, jollen bei der Ausfuhr die Zurückzahlung der beim
Sintritt gezahlten Zölle garantieren. Daz Zowblito fekgt den
Betrag der Zölle fejt, den der Importeur enttveder in bar
yinterlegen vDder Durch Bürgjehaft ficherftellen muß. Er er-
Jält Dafıtr eine Befcheiniqung, die eine ausführliche Be:
(Oreibung enthält und zwar der eingeführten Gegenftände,
der Angabe der hinterlegten Zowagchlihren, der Befchrei-
nıng, der Srfennungsnmerknale (Stempel, Marke, Siegel,
Pfontbe), die auf den Waren felb{t oder ihren Umbülungen
mgebracht find, und fOließlidH den äußerften Termin, bis zu
veldgem die Mufter wieder ausgefiihrt oder auf LQaner ae
egt fein müffen.
Wenn vor Ablauf diefer Frijt die Mufter einem Zol-
yliro vorgelegt werden, fo ftellt diefes die Kdentität Feft
ind zahlt die Hiuterlegte Summe zurüc oder erklärt die
jet der Sinfuhr eingegangenen Aautionsverpflichtungen für
aufgehoben, ;
Das Anbringen der. ErfennungsSzeichen erfolgt Loften-=
[08 und die Wiedereinfuhr kann JHber eine beliebige Aolt-
Helle Doraenodomımmen iDerden.
Seite 37: Leffland.
Irfbrungszeugniffe:
Bis zum 16. 1. 1929 it ein Urfprungszeuanis nicht erfor-
serlich für:
6. Cijen, BledH und Stahl der Zolltartf-Nr. 140—142;
7 Yoaaen als Schlittmare fomwmie auch in Merbacunaen.
Seite 45: Borfuaal.
IrfprungSzeugniffe:
3u den Bejtimmungen über Urfprungszeugniffe fllr Güter,
die von einem Rheinhafen verfehifft werden, {ft zu beachten,
daß aus dem Durcdkonnoffement felbit der Uripruna der
Niare erlichtlich fein muß.
Seite 48: Saaraebiet.
Begleitpnpiere zu Bahnfendungen:
Ss ift zu berichtigen: 1 Mrfprungszengnig nur foweit er
Forderlich.
irfprungSzeugniffe; -
Die Vorjehriften find zu ftreichen. Im Verkehr mit dem
Zaargebiet find die gleiden Vorfchriften über Urfprungs-
zeuanilie wie im Bertehr mit Krankreich zu beachten.