OV. Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten 137
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Die Anstaltsleitung regelt die Dauer und Verteilung
der Arbeitszeit und der Pausen sowie die wöchentlichen
Freizeiten nach Anhörung der leitenden Ärzte und der
Betriebsvertretung. Die Regelung ist durch Aushang an
sichtbarer Stelle bekanntzugeben.
Die nach dieser Verordnung sich ergebenden Be⸗
schränkungen der Arbeitszeit finden keine Anwendung auf
borübergehende Arbeiten, die in Notfällen unverzüglich
vorgenommen werden müssen.
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Die Aufsicht über die Durchführung dieser Verord—
nung steht für die Anstalten des Reichs dem Reichsarbeits⸗
minister, für die übrigen Anstalten den von der obersten
Landesbehörde zu bestimmenden Gesundheits- oder Ge—⸗
werbeaufsichtsbehörden zu.
Der Reichsarbeitsminister kann für Anstalten des
Reichs, die oberste Landesbehörde für Anstalten des Landes
die Aufsicht über die Durchführung dieser Verordnung auf
die den Anstaltsleitungen vorgesetzten Dienstbehörden über—
tragen. Die Vorschriften des 8 139 b der Gewerbeordnung
über die Gewerbeaufsicht gelten sinngemäß.
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Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung findet 8 11 der Verordnung über die Arbeits—
zeit vom 21. Dezember 1923 mit der Maßgabe Anwendung,
daß Zuwiderhandlungen der beamteten Leiter von An—
stalten des Reichs, der Länder, der Gemeinden und Ge—
meindeverbände im Dienstaufsichtswege verfolgt werden.
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Der Reichsarbeitsminister kann Ausführungsbestim—
mungen zu dieser Verordnung erlassen, insbesondere Richt⸗
linien darüber aufstellen, welche Anstalten unter diese
Verordnung fallen, welche als gemeinnützig (8 2 Abs. 1)
und welche Arbeiten als pflegerische oder sonst unmittel⸗
bar der Versorgung von Kranken dienende Arbeiten (81
Abs. 3) anzusehen sind.
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Die Regelung der Arbeitszeit in den dem Reichswehr⸗
ministerium unterstellten Krankenpflegeanstalten (Laza—