Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

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5. Auflage vom November 1927. FON 
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xbnefctloffen am 10. Oktober 1928. Wa DR 
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Setwebe auz Kunftfeide und Baunıwolle, weniger al? 
20 Prozent Kunftfjeide enthaltend (3.-Z,-Nr. 459, T, 9, 
M6f. 1 und 2); 
Hefalzene3 oder geräuchertes Schweinefleifh mit Aus- 
tahıne der Meinen Mengen, die nicht al HandelSmware zu 
jeirachten find. 
Die Zollvermwalktung bleibt nach wie vor berechtigt, in 
Jenjenigen Fällen, wo ihr der deklarierte Urfprung 3Zwei- 
’elhaft erjcdheint, das Erpertije-Verfahren einzuleiten. 
Steidhfals befreit vom Urfprungsnadweis find ohne 
Kückficht auf die Art der Waren alle Palete im Sewicht 
don 5 Kilo und weniger, die inı Luftwege eingehen, {vwie 
alle Bojtpakete mit Ausnahme derjenigen, die aus Ländern 
zingehen, deren Einfuhr gemäß obigen Bejtimmungen nach 
mie bor dem UribrunagsSnachmei8s unterlicat. 
Arfprungszeugniffe: 
Die Nenderungen durch Nachtrag 6 find zu ftreichen. Desgl. 
;{t der 1. AWbfaß unter Urfprungszeugniffe zu ftreichen. 
Urfprungszeugniffe find nur noch für folgende Erzeua- 
niffe beizubringen: 
1. RinddviehH und Pferde; 
2 + ‚in Konferben, eingeführt mährend der Schon- 
zeul; 
Kolontalwaren, andere alz Zuder und Derivate, Kakao 
und Zabak, mit Ausnahme der eingeführten Waren ohne 
HandelScharakter (Pojtfendungen, Poftpakete. Mınbdbor- 
tat und Heinere Sendungen); 
\. Natürliche Miniralwäffer; 
> Getrocnete Tafelfeigen; . 
3. Gießereiroheifen und Frijchereieifen; 
7, Erdöle (roh, raffiniert, Schwersle und Rücktände); 
3 Geronnene Pilanzenöle aus erotifchen Früchten, in einen 
europäifchen Lande aus erotifchen Körnern gewonnen: 
9. Slache und portugiefifche Aufternz; 
0. Tierinoden und KnochHenpulver, aus einem europäifchen 
Zande ftammend und aus diefem Lande eingeführt; 
Lebende Tauben; * 
Nicht jiülberhaltiges Blei (ausgenommen Lötmittel), 
anderen al8 panifjhen Urfprungs; 
13. Rrifjhe Fifdhe aus Mifmbehältern und Teichen, einge- 
führt während der Schonzeit; 
14 Waren aller Art, die über Funchal eingeführt werden 
And aus einem Lande Hammen. das den Minimaltarif 
yenieht; 
Waren aus Kanada, die zu einen: gqünftigeren Zolliaß 
al38 dem des Generaltarif3 zugelaffen werden; . 
Waren aus den Vereiniaten Staaten von Nordamerika, 
Porto-Kico, zugelaffen zu günitiaeren Säben als denen 
des Generaltarif8; 
7, Waren mit dem Urfprung aus Aden und den äahbtiichen 
Häfen am Roten Meer; 
18. Ganzer Reis, Bruchreis, Reizmehl und Keisgrieß; 
19, Gefrorener Lachs, eingeführt während der Schonzeit; 
20. Kohfeide, gewidelt und gereinigt, aus Europa eingeführt; 
21. Teppiche aller Art, geknüpft oder aufgebäumt; 
2 Gewebe aus Seide, Florettfeide, Bourettefjeide, Kunftfeide, 
rein oder untereinander gemifcht oder in Verbindung mit 
anderen Textilien, und Gewebe mit Metall der unter 
Nr. 459 des Zolltarif8 fallenden Arten, geftickt oder nicht, 
fonfjektioniert oder nicht, ausgenommen: 
a) Crepe englifcher Art, Spigen, Wirk und Bandwaren; 
b) Pongees-, Korah-, Zuffah- oder Tufforgewebe, leinen- 
und fergeartig, roh oder gereinigt, außer-eutopal- 
ifchen Urjprungs, auch gereinigt, gebleicht, gefärbt, 
bedruckt, geftict oder Konfektioniert im UrfprungslanDd; 
fonfektionierte Seidengewebe europäifchen Urfprungs; 
Sewebe aus Seide oder a und Wolle, nicht 
mehr als 12 Prozent Seide oder Florettfeide enthal- 
tend (3.-L.-Nr. 459 H, 1, 7, Abf. 1); - 
Sewebe aus Kunftfeide und Wolle, nicht mehr als 
12 Prozent tFünftlidhe Seide enthaltend (3.-Z.Nr. 
459, H. 2, 7, Abf. 1); . 
Yewebe auZ Seide oder Floreitfeide und Baumwolle, 
weniger als 12 Prozent Seide oder Florettjeide ent- 
4altend (2.-X.-Nr. 459, I, 8, Abiag 1.und 2): 
Muiter im Bormerfverfahren: 
Mufter fremden Urfprungs, die vorübergehend. eingeführt 
mverden, jollen bei der Ausfuhr die Zurückzahlung der beim 
Sintritt gezahlten Zölle garantieren. Daz Zowblito fekgt den 
Betrag der Zölle fejt, den der Importeur enttveder in bar 
yinterlegen vDder Durch Bürgjehaft ficherftellen muß. Er er- 
Jält Dafıtr eine Befcheiniqung, die eine ausführliche Be: 
(Oreibung enthält und zwar der eingeführten Gegenftände, 
der Angabe der hinterlegten Zowagchlihren, der Befchrei- 
nıng, der Srfennungsnmerknale (Stempel, Marke, Siegel, 
Pfontbe), die auf den Waren felb{t oder ihren Umbülungen 
mgebracht find, und fOließlidH den äußerften Termin, bis zu 
veldgem die Mufter wieder ausgefiihrt oder auf LQaner ae 
egt fein müffen. 
Wenn vor Ablauf diefer Frijt die Mufter einem Zol- 
yliro vorgelegt werden, fo ftellt diefes die Kdentität Feft 
ind zahlt die Hiuterlegte Summe zurüc oder erklärt die 
jet der Sinfuhr eingegangenen Aautionsverpflichtungen für 
aufgehoben, ; 
Das Anbringen der. ErfennungsSzeichen erfolgt Loften-= 
[08 und die Wiedereinfuhr kann JHber eine beliebige Aolt- 
Helle Doraenodomımmen iDerden. 
Seite 37: Leffland. 
Irfbrungszeugniffe: 
Bis zum 16. 1. 1929 it ein Urfprungszeuanis nicht erfor- 
serlich für: 
6. Cijen, BledH und Stahl der Zolltartf-Nr. 140—142; 
7 Yoaaen als Schlittmare fomwmie auch in Merbacunaen. 
Seite 45: Borfuaal. 
IrfprungSzeugniffe: 
3u den Bejtimmungen über Urfprungszeugniffe fllr Güter, 
die von einem Rheinhafen verfehifft werden, {ft zu beachten, 
daß aus dem Durcdkonnoffement felbit der Uripruna der 
Niare erlichtlich fein muß. 
Seite 48: Saaraebiet. 
Begleitpnpiere zu Bahnfendungen: 
Ss ift zu berichtigen: 1 Mrfprungszengnig nur foweit er 
Forderlich. 
irfprungSzeugniffe; - 
Die Vorjehriften find zu ftreichen. Im Verkehr mit dem 
Zaargebiet find die gleiden Vorfchriften über Urfprungs- 
zeuanilie wie im Bertehr mit Krankreich zu beachten.
	        
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