Full text : Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Niederländifch -Indien

Niederländiich-Indien.

Bertragsverhältnis:
Gegenfjeitige Meijtbegiünitigung. Die rechtlichen GrunDdlagen
 bildet der HandelS- und Schifiahrtsvertrag. zwifchen
den Staaten des Deutichen Zolverein8 und den Niederfanden
 vom 31. Dezember 1851. AoänderungsSbertrag vom
3. Suni 1923. Aokauf ein Jahr nach Kündigung. Wirtichaftaabtfommen
 vom 26. November 1925.

Zölle:
Der Tarif enthält in der Hauptfache Wertzölle, daneben
auch Gemwicdhta- fomie einige Stüd- und Maßzölle.

ZuNuflidhtine Briefe:
Die niederländifh-indifche Woitverwaltung 1äkt weder Briefe
mit aolfpflichtigenı Inbalt noch Warenproben mit Handelswert
ach Miederländtich-Indien zu, Sie fithrt jedoch eingehende
Brieffendungen mit vermutlich aollpflichtigem Anhalt der
Zollvermaltung vor und händigt He nenen Zahlung der Bolljyebübren
 und einer Voitvergolungsgebühr von 25 Ct8, dem
Smpfänger au8, e3 fei denn, daß die voraefundenen Gegen:
fände einfubroerboten find. Dabei werden aollpflichtige
Sendungen, die mit der Gebühr für Warenproben Freinemacht
änd. nit der NMachaebhihr für Briefe bekeat. Die Vorfchriften
“erden im nenuejter „Zeit {treng achandhabt, _ Wenn daher
Gein Ybfjender Zweifel beitehen, ob eine UMıulterfendung
Aandelswert hefikt oder ob fie zoWpfichtig it, empfiehlt es
ch genenmörtia nit, fe aegen die Warenprobengebühr zu
verfenden; e8 wird voraugsiehen fein, fie mit der Baketpoit
oder al8 aefchloffenen Brief zu vberichiden, um den Geidhäfts-Sreunden
 Unkolten und NMerner zu erfparen,

Deutfche Konfulate:
Batavia (GK), Makajjar (Celebe2) (K), Medan (Sumatra)
({K), Badang (Sumatra) (K), Soerabaja (K).

Seihäftsfprache:
Vandesfprache: Holländifch. €8 kann auch Ddeutfeh oder
enalifch forreinondiert merden.

VBerfandvorfchriften.

Konfulatsfakturen: .
KAonfufatZiatturen find micht erforderlich.

Rechnungen:
Die Verzollung gefchieht auf Grund der NKechnung des
Verlader3, die Brutto: und Nettogewichte enthalten muß.
Urfprungszeugniffe:
Urfprungszeugniffe find nicht erforderlich.
Runnoffemente: . ,
Konnoffemente bedürfen keiner Beglaubigung,
Poftfendungen: ; . ;
Vorlage der HandelSfakturen ft erforderlich.
Markierungsvorfchriften: ;
Markierungzvorjchriften beitehen nicht.
Urfprungsbezeichnundg:
€8 jind feine befonderen Vorkchriften erlafjen worden.

3Zollvorichriften.

Seraolluna von Muitern: ;
Unter Muitern werden veritanden Mufjter oder Noichnitte bon
Raufwaren und Modelle, die an fHch feinen HandelSwert Des
tBen und ausichlieklich dazu dienen follen, um über Die Ware
oder die Sorte urteilen zu können. Muiter von KMeidunasiüden
 oder anderen Genenitänden, gana bearbeitete Handel8-artifel
 im unverfehrten Zulkande, die als Toldhe wirflichen
Wert hefiben, können demzufolge nicht, ebenfowenig wie edele
Metalle. al8 Mııter anaefehen werden und Kind zollpflichtig.
            
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