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sicht, daß damit die Nichtigkeit ihrer Entstehung. wenigstens
geheilt sei (siehe Anm. 31), ist nicht als richtig anzu-
erkennen. Mit besserem Recht läßt sich die Meinung vertreten,
daß die GoldbilVO. nur die Aktien unterstellt, deren Schaffung
oder Begebung einwandfrei war, und über ihre Gültigkeit durch
Vorschriften, die lediglich die Konsequenzen aus der allgemeinen
Umwertung der Aktien für Schutz- und Vorratsaktien ziehen,
nichts bestimmen wollte. Nach diesen Grundsätzen müßte man
zu dem Ergebnis kommen, daß in allen den zahlreichen Fällen,
in denen ‚eine Kapitalserhöhung nach erfolgter Ausgabe der Aktien
als unsittlich und endgültig erklärt wurde, nunmehr die ausge-
gebenen Aktien infolge der GoldbilVO. zur Wirksamkeit erstarkt
seien. Diese Folgerung hat das RG. nie in seinen diesbezüglichen
Entscheidungen gezogen.
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