Object: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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sicht, daß damit die Nichtigkeit ihrer Entstehung. wenigstens 
geheilt sei (siehe Anm. 31), ist nicht als richtig anzu- 
erkennen. Mit besserem Recht läßt sich die Meinung vertreten, 
daß die GoldbilVO. nur die Aktien unterstellt, deren Schaffung 
oder Begebung einwandfrei war, und über ihre Gültigkeit durch 
Vorschriften, die lediglich die Konsequenzen aus der allgemeinen 
Umwertung der Aktien für Schutz- und Vorratsaktien ziehen, 
nichts bestimmen wollte. Nach diesen Grundsätzen müßte man 
zu dem Ergebnis kommen, daß in allen den zahlreichen Fällen, 
in denen ‚eine Kapitalserhöhung nach erfolgter Ausgabe der Aktien 
als unsittlich und endgültig erklärt wurde, nunmehr die ausge- 
gebenen Aktien infolge der GoldbilVO. zur Wirksamkeit erstarkt 
seien. Diese Folgerung hat das RG. nie in seinen diesbezüglichen 
Entscheidungen gezogen. 
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