fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I. 
Gesetz über eine Kriegsabgabe vom 
Vermögenszuwachse. 
Vom 10. September 1919. (NGBl. S. 1579.) 
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat 
das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs 
rats hiermit verkündet wird: 
Zur Einleitung des Gesetzes. 
1. Aufbau des Gesetzes. Das Gesetz spricht int § 1 den allge 
meinen Leitsatz aus, daß von dem Vermögenszuwachs eine Reichs 
abgabe zu erheben ist. § 2 regelt die subjektive, §§ 3—18 regeln die 
objektive Abgabepflicht, und zwar beantworten die §§ 3—9 in der 
Hauptsache die Frage, was unter dem abgabepflichtigen Vermögens 
zuwachs zu verstehen und was behufs dessen Ermittlung als End- und 
Anfangsvermögen miteinander zu vergleichen ist. §§ 10—13 enthalten 
Bewertungsgrundsätze, § 14 betrifft die Abrundung des Endvermögens. 
§§ 15—18 bestimmen den zu erhebenden Abgabesatz. §§ 19, 20 enthalten 
besondere Bestimmungen über die subjektive Steuerpflicht bei ge 
bundenem und gütergemeinschaftlichem Vermögen. Mit § 21 be 
ginnen die formellen Vorschriften über die Veranlagung und Erhebung 
der Abgabe, die sich bis §25 erstrecken, und denen dann in den §§ 26—29 
Strafbestimmungen folgen. § 30 sieht Neuveranlagungen vor, § 31 
die Anrechnung von gewissen Vermögensverlusten und Steuern, und 
§ 32 bringt den üblich gewordenen sog. „Härteparagraphen". § 33 
bestimmt die Vergütung der Länder für Veranlagung und Erhebung 
der Abgabe. § 34 endlich überträgt den Erlaß der Ausführungsbestim 
mungen dem Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichs 
rats. 
Das Gesetz knüpft zwar an das BSt.G. v. 1. Juli 1913 an, regelt 
aber die subjektive und teilweise auch die objektive Abgabepslicht selb 
ständig, nicht bloß durch Verweisungen auf das BSt.G. 
3. Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz enthält keine Be 
stimmung über sein Inkrafttreten. Es ist daher gemäß Art. 71 der 
RVerf. am 26. Sept. 1919 in Kraft getreten. 
Strutz, BermögenSzuwachs und Kriegsabgnbe 
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