Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Wiederherstellung des nationalen Königtums. 43 
des Reiches!; zugleich nahm er mythische Züge an, den flammen⸗ 
den Bart Thors, die Raben Wotans, und den alten Göttern 
gleich ward er hausend gedacht in Höhle und Burg; und nur die 
Lokalisierung dieser Stätten auf große Schauplätze altkaiser⸗ 
lichen Wirkens, auf Kaiserslautern oder auf den Kyffhäuser, 
den ragenden Berg der ottonischen Auen an der Unstrut, er— 
innerte noch an den einstigen Zusammenhang mit den Herr⸗ 
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dem 19. Jahrhundert vermittelt worden, und nun zur Sage 
symbolisiert und in dem schwermütigen Gedichte Rückerts auf 
Friedrich J. den glänzendsten aller Stauferhelden übertragen, 
ist er ein Ausdruck geworden der erst jüngst teilweis erfüllten 
politischen Ideale unseres Volkes. 
Ideen sind mächtiger als Thatsachen, sie überwinden die 
Welt der geschichtlichen Materie. Es bezeichnet den Tiefstand 
der königlichen Gewalt in den Zeiten auch noch König Rudolfs, 
wenn der Gedanke des Verfalls, der gänzlichen Verlassenheit 
der Nation sich so gegenständlich verdichten konnte, daß er im 
Auftreten falscher Friedriche Ausdruck fand. 
Der König war gegenüber diesem Stande der Dinge, so⸗ 
weit er ganz Deutschland betraf, andauernd ratlos. Auf Nord— 
deutschland und auf den Nordwesten hat er Einwirkungen so 
gut wie garnicht versucht; die Stadt Lübeck mußte er dem Könige 
Magnus von Norwegen empfehlen, denn das Reich könne sie 
nicht schützen. Soweit aber sein Einfluß reichte, suchte er der 
Lage durch eine Landfriedenspolitik abzuhelfen, deren Folge⸗ 
richtigkeit und Energie gelobt werden muß. 
Im 7. und 8. Jahrhundert war das alte sakrale Straf⸗ 
recht der Urzeit zusammengebrochen, zum großen Teile infolge 
der Einführung des Christentums. Und der Staat war nicht 
imstande gewesen, ein volles neues Strafrecht an die Stelle zu 
setzen. Unter diesen Umständen nahm die Verwilderung und 
Friedlosigkeit schon vom 8. bis zum 11. Jahrhundert in be— 
denklichem Maße überhand. Aber die Kirche versuchte nun 
1Val. Band V, 1S. 1183, 115.
	        
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