Object: Das Konkursverfahren

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Voraussetzungen der Konkurseröffnung. 
Deutschland einen M ohn sitz hat oder nicht. Die Eröffnung eines 
Konkursverfahrens in Deutschlands hat im allgemeinen zur Vor 
aussetzung, daß der Schuldner im deutschen Reiche seinen allge 
meinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat. In Ermangelung desselben 
wird in Deutschland der Konkurs nur eröffnet, falls der Schuldner 
in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung besitzt oder ein in 
Deutschland gelegenes mit Mohn- und Wirtschaftsgebäuden ver 
sehenes Gut selber als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter be 
wirtschaftet. 
Sachliche Voraussetzung der Konkurseröffnung ist 
die Zahlungsunfähigkeit?). Diese ist gegeben, wenn der 
Schuldner derart Mangel an Zahlungsmitteln leidet, daß ihm da 
durch die Möglichkeit genommen ist, seine sofort zu erfüllenden 
Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen, vorausgesetzt 
ist dabei, daß diese Situation nicht eine bloß vorübergehende ist. 
Eine nur vorübergehende Zahlungsverlegenheit (Zahlungs 
stockung) macht den Schuldner nicht konkursreif. Die Zahlungs 
unfähigkeit kann in verschiedener weise in die Erscheinung treten. 
vielfach ergeben die Flucht des Schuldners, die Unterlassung von 
Wechselzahlungen trotz Vorlegung der Wechsel zur Einlösung, die 
Unterlassung der Zahlung trotz Rndrohung der Pfändung durch 
den Gerichtsvollzieher, die Versendung von Urrangementvorschlägen 
die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Kommt in diesen Fällen 
in der Unterlassung der Schuldenzahlung die Erklärung des Schuld 
ners zum Rusdruck, daß die Schuldenbegleichung wegen eines nicht 
bloß vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln unterbleibt, 
so liegt die Zahlungseinstellung des Schuldners vor. Uber 
auch ohne diese kann sich die Zahlungsunfähigkeit offenbaren,' 
ein besonders symptomatischer Fall ist die Verschleuderung von Ver 
mögensstücken durch den Schuldner, der auf diese Weise versucht, 
sich noch einige Zeit über Wasser zu halten, wiewohl er keine 
Mittel mehr besitzt, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. 
_ Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung find hiernach 
nicht sich ausschließende Begriffe, vielmehr ist die Zahlungsein 
stellung als eine besonders häufige Form der Offenbarung der 
Zahlungsunfähigkeit gegenüber den Gläubigern zu betrachten. 
Einzig und allein die Zahlungsunfähigkeit bildet einen aus 
reichenden Grund zur Eröffnung des Konkurses über das ver 
mögen von Einzelschuldnern (Kaufleuten oder Nichtkaufleuten), 
p 8 238 Kffl. 
-) § 102 KG.
	        
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