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Voraussetzungen der Konkurseröffnung.
Deutschland einen M ohn sitz hat oder nicht. Die Eröffnung eines
Konkursverfahrens in Deutschlands hat im allgemeinen zur Vor
aussetzung, daß der Schuldner im deutschen Reiche seinen allge
meinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat. In Ermangelung desselben
wird in Deutschland der Konkurs nur eröffnet, falls der Schuldner
in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung besitzt oder ein in
Deutschland gelegenes mit Mohn- und Wirtschaftsgebäuden ver
sehenes Gut selber als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter be
wirtschaftet.
Sachliche Voraussetzung der Konkurseröffnung ist
die Zahlungsunfähigkeit?). Diese ist gegeben, wenn der
Schuldner derart Mangel an Zahlungsmitteln leidet, daß ihm da
durch die Möglichkeit genommen ist, seine sofort zu erfüllenden
Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen, vorausgesetzt
ist dabei, daß diese Situation nicht eine bloß vorübergehende ist.
Eine nur vorübergehende Zahlungsverlegenheit (Zahlungs
stockung) macht den Schuldner nicht konkursreif. Die Zahlungs
unfähigkeit kann in verschiedener weise in die Erscheinung treten.
vielfach ergeben die Flucht des Schuldners, die Unterlassung von
Wechselzahlungen trotz Vorlegung der Wechsel zur Einlösung, die
Unterlassung der Zahlung trotz Rndrohung der Pfändung durch
den Gerichtsvollzieher, die Versendung von Urrangementvorschlägen
die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Kommt in diesen Fällen
in der Unterlassung der Schuldenzahlung die Erklärung des Schuld
ners zum Rusdruck, daß die Schuldenbegleichung wegen eines nicht
bloß vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln unterbleibt,
so liegt die Zahlungseinstellung des Schuldners vor. Uber
auch ohne diese kann sich die Zahlungsunfähigkeit offenbaren,'
ein besonders symptomatischer Fall ist die Verschleuderung von Ver
mögensstücken durch den Schuldner, der auf diese Weise versucht,
sich noch einige Zeit über Wasser zu halten, wiewohl er keine
Mittel mehr besitzt, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.
_ Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung find hiernach
nicht sich ausschließende Begriffe, vielmehr ist die Zahlungsein
stellung als eine besonders häufige Form der Offenbarung der
Zahlungsunfähigkeit gegenüber den Gläubigern zu betrachten.
Einzig und allein die Zahlungsunfähigkeit bildet einen aus
reichenden Grund zur Eröffnung des Konkurses über das ver
mögen von Einzelschuldnern (Kaufleuten oder Nichtkaufleuten),
p 8 238 Kffl.
-) § 102 KG.