Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

lß‘2 Der völkerrechtliche Notstand. 
gegeben annimmt, im einen wie im anderen Falle sein Handeln rechts 
widrig bleibt. Ist die im Notstand vorgenommene Handlung rechts 
gemäß, so ist natürlich auch, da ein entgegenstehender Völkerrechtssatz 
nicht besteht, eine Schadensersatzsorderung ausgeschlossen. Überwindet 
das Notrecht jedes andere entgegenstehende aus dem Völkerrecht ent« 
sließende Recht, so sindet es seine Schranken an dem Notrecht eines 
anderen Staates. Besinden sich also beide Staaten im Notstand, so 
sind beide Notrechte gleich stark und es ist juristisch nicht möglich, ein 
Vorgehen des einen oder anderen festzustellen. 
Einige Beispiele mögen das Vorstehende erläutern. Dabei ist zu 
erwähnen, daß der Italiener Cavaglieri, der einige Hauptsälle aufzählt 
(um ein Notrecht abzulehnen), übersieht, daß ein Protest von Staaten 
gegen das von einem anderen behauptete Notrecht sich nicht so sehr 
gegen die Behauptung der Existenz eines solchen Notrechts, als viel 
mehr gegen ein angeblich vorliegendes Tatbestandsmerkmal, ins 
besondere gegen dasjenige der Subsidiarität und Erforderlichkeit, regel 
mäßig gerichtet hat. 
Als bekanntestes Beispiel darf auf den Einfall Friedrichs des Großen 
in Sachsen 1756 zunächst hingewiesen werden. Dieser ist in amtlichen 
Auslassungen Preußens ausdrücklich auf Notstand gestützt worden, 
was uns ja allein hier interessiert, so daß es unbeachtet bleiben kann, 
daß nach unserer Ansicht die Rechtfertigung eines Krieges nicht not 
wendig erscheint. 
Im Jahre 1797 hat England Lebensrnittel von neutralen Schiffen 
weggeholt und in England verkauft und dies gleichfalls mit Berufung 
auf Notstand gerechtfertigt, weil England sich damals von einer Hungers 
not bedroht gefühlt gesehen hatte. Wiederum ist es England gewesen, 
das 1808 die Beschießung von Kopenhagen und die Wegnahme der 
dänischen Flotte auf Notstand gestützt hat, weil ein Einrücken Napoleons 
von Jütland aus in Dänemark und der erzwungene Anschluß dieses 
Staates an Frankreich und damit dessen Flottenverstärkung England 
bedroht hätte. Im Jahre 1837 hat Amerika gelegentlich eines Aus- 
standes in Canada gegen die englische Herrschaft nicht genügend Maß 
nahmen getroffen, um eine Unterstützung der ausständigen Canadier 
von amerikanischer Seite zu verhüten. Da haben englische Truppen 
in amerikanischen Gewässern das Schiff Caroline angegriffen, an Bord 
dessen sich amerikanische Freischärler befanden, die nach Canada wollten, 
das Schiff verbrannt und über die Niagarafälle abgestürzt. Beide
	        
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