Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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240 Millionen M hinaus war der Reichskanzler (Gesetz vom 22. März 1915s er 
mächtigt, weitere Reichskassenscheine bis zur Höhe von 120 Millionen M auszu 
geben, die aber, im Gegensatz zu den bisher ausgegebenen 240 Millionen M, eine 
Deckung sdurch Darlehnskassenscheine oder gemünztes Gelds haben sollten. Die 
Reichskassenscheine brauchten bis 1914 von Privaten nicht angenommen werden. 
Die öffentlichen Kassen mußten sie jedoch zu ihrem Nennwert in Zahlung 
nehmen, und die Reichshauptkasse war verpflichtet, sie jederzeit gegen bares 
Geld einzulösen. 
b) Bankpapiergeld. Die Banknoten sind aus den Depositen 
scheinen hervorgegangen, die von den alten italienischen Banken und den 
Girobanken denjenigen, die Geld bei ihnen hinterlegt hatten, als Quittung 
über das äeposituin gegeben worden waren. Lauteten nämlich diese 
Depositenscheine auf kleine, abgerundete Beträge, und waren sie auf den 
Inhaber gestellt, so gingen sie häufig von einer Hand in die andere über 
und blieben oft lange Zeit im Verkehr, bis sie zur Einlösung vorgelegt 
wurden. Die Banken suchten bald aus der Erfahrung, die sie hier machten, 
Nutzen zu ziehen: Sie gaben Schuldscheine über kleine, runde Beträge für 
eigene Rechnung aus und verschafften sich auf diese Weise ein zinsfreies 
Darlehen. „In rechtlicher Hinsicht ist die Note eine (schriftliche) Anweisung 
der Bank auf sich selbst, zahlbar an den Überbringer auf Sicht, gewohn 
heitsmäßig auf gewisse runde Beträge Geld (d. i. Währungsgeld) lautend" 
(A d o l p h W a g n e r). Die moderne Banknote ist ein einfaches Zahlungs 
versprechen an den Inhaber. 
Die Notenbanken gingen vielfach aus den Girobanken hervor. Hier 
sowohl wie überall da, wo neue Anstalten, die Noten ausgeben wollten, 
entstanden, übernahm der Staat die Leitung oder führte die Oberaufsicht. 
Fast stets nahm er für sich das Recht in Anspruch, neue Notenbanken ins 
Leben zu rufen und, wenn es ihm nötig erschien, bereits bestehenden ihre 
Konzession (Privileg) wieder zu nehmen. (S. den Abschnitt „Das Noten 
geschäft"). Damit gewann der Staat bedeutenden Einfluß auf die Ausgabe 
der Banknoten. 
In dem Augenblick, wo der Staat die Banknote mit Zwangskurs aus 
stattet, d. h. ihr gesetzliche Zahlkraft verleiht, und ihre Einlöslichkeit in 
das tatsächliche Währungsgeld aufhebt, übernimmt er die Verantwortung 
für ihren Wert, als ob er sie selbst ausgäbe. Die Banknote hört dann auf, 
Geldersatzmittel zu sein, sie erhält eine öffentlich-rechtliche Stellung 
und ist Papierwährungsgeld.
	        
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