thumbs: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

liche Arbeitslosenfürsorge; eine Abteilung für staatliche Unterstützung 
zeitweise Arbeitsloser durch Unternehmerbeiträge, die vom Staate 
rückvergütet werden; eine Abteilung für städtische Naturalunter— 
stützungen; endlich eine Abteilung für Ernährung und Bedarfsver— 
sorgung, die sich in 2 Unterabteilungen, Ernährungskommission für 
den Kreis Brüun Stadt und für Angelegenheiten der Kriegsbeschädig— 
ten gliedert. Die allgemeinen Arbeitsvermittlungsaustalten Öster— 
reichs haben einen Reichsverband gebildet, welcher am 7. Jänner 
1914 seine letzte Konferenz hatte, die sich in besonders eingehender 
Weise mit dem Probleme der Arbeitslosenversicherung beschäftigte. 
Um die Idee, den Arbeitsnachweis staatlich zu regeln, hatte sich in 
Ssterreich ganz hervorragende Verdienste Professor Dr. Ernst Mischler 
der Universität Graz erworben. Hauptsächlich über seine Veranlassung 
hat sich im Jahre 1899 der Arbeitsbeirat mit der Frage der staat— 
lichen Regelung des Arbeitsnachweises beschäftigt und Grundzüge für 
eine solche Regelung angenommen. Nach diesen Grundsätzen soll die 
Arbeitsvermittlung einen Zweig der staatlichen Verwaltung bilden 
und durch staatliche Anstalten mit staatlich bezahlten Beamten durch— 
geführt werden. Territoriale Arbeitsvermittlungsanstalten, die er— 
richtet für das Gebiet einer Bezirkshauptmannschaft, einen paritätisch 
aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammengesetzten Verwal— 
tungsausschuß haben, sollen die eigentliche Vermittlungsarbeit besor— 
gen. Als Mittelstellen sollen fungieren an den Sitzen der politischen 
Landesbehörden errichtete Stellen, zur Vermittlung des Verkehres 
zwischen den erwähnten territorialen Vermittlungsanstalten und der 
ftaatlichen Zentralstelle, sie sollen auch eine begutachtende und be— 
ratende Tätigkeit gegenüber der Zentralstelle entwickeln. Die staatliche 
Zentralstelle endlich ist mit der obersten Leitung und Beaufsichtigung 
des ganzen Apparates betraut und hat einen Ausgleich zwischen den 
verschiedenen Teilen des Reiches herbeizuführen. Die Gemeinden 
sollten nach den Grundsätzen verpflichtet sein, bei der Duchführung 
des Gesetzes mitzuwirken, namentlich durch Entgegennahme von An— 
meldungen offener Stellen und von Stellengesuchen durch Mitteilung 
der Anmeldungen an die territorialen Vermittlungsanstalten, durch 
Bekanntgabe der Nachrichten der Vermittlungsanstalten in der Ge— 
meinde usw. Der Verwirklichung dieser Grundsätze stand namentlich 
das Bestreben der Länder entgegen, sich in dieser Fage die Landes— 
autonomie zu erhalten, weshalb sie einer zentralen, staatlichen Lösung 
derselben Widerstand entgegensetzten. In Böhmen kam es im Jahre 
1903 und in Galizien im Jahre 1904 zu einer landesgesetzlichen 
Lösung des Problems der Arbeitsvermittlung. Das Landesgesetz für 
Böhmen ist datiert vom 29. März 1903, L.G.Bl. Nr. 57. Die Orga— 
nisation nach diesem Gesetz ist folgende: Es fungieren „Bezirks— 
anstalten für unentgeltliche Arbeitsvermittlung“ (in Bezirken mit ge
	        
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