liche Arbeitslosenfürsorge; eine Abteilung für staatliche Unterstützung
zeitweise Arbeitsloser durch Unternehmerbeiträge, die vom Staate
rückvergütet werden; eine Abteilung für städtische Naturalunter—
stützungen; endlich eine Abteilung für Ernährung und Bedarfsver—
sorgung, die sich in 2 Unterabteilungen, Ernährungskommission für
den Kreis Brüun Stadt und für Angelegenheiten der Kriegsbeschädig—
ten gliedert. Die allgemeinen Arbeitsvermittlungsaustalten Öster—
reichs haben einen Reichsverband gebildet, welcher am 7. Jänner
1914 seine letzte Konferenz hatte, die sich in besonders eingehender
Weise mit dem Probleme der Arbeitslosenversicherung beschäftigte.
Um die Idee, den Arbeitsnachweis staatlich zu regeln, hatte sich in
Ssterreich ganz hervorragende Verdienste Professor Dr. Ernst Mischler
der Universität Graz erworben. Hauptsächlich über seine Veranlassung
hat sich im Jahre 1899 der Arbeitsbeirat mit der Frage der staat—
lichen Regelung des Arbeitsnachweises beschäftigt und Grundzüge für
eine solche Regelung angenommen. Nach diesen Grundsätzen soll die
Arbeitsvermittlung einen Zweig der staatlichen Verwaltung bilden
und durch staatliche Anstalten mit staatlich bezahlten Beamten durch—
geführt werden. Territoriale Arbeitsvermittlungsanstalten, die er—
richtet für das Gebiet einer Bezirkshauptmannschaft, einen paritätisch
aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammengesetzten Verwal—
tungsausschuß haben, sollen die eigentliche Vermittlungsarbeit besor—
gen. Als Mittelstellen sollen fungieren an den Sitzen der politischen
Landesbehörden errichtete Stellen, zur Vermittlung des Verkehres
zwischen den erwähnten territorialen Vermittlungsanstalten und der
ftaatlichen Zentralstelle, sie sollen auch eine begutachtende und be—
ratende Tätigkeit gegenüber der Zentralstelle entwickeln. Die staatliche
Zentralstelle endlich ist mit der obersten Leitung und Beaufsichtigung
des ganzen Apparates betraut und hat einen Ausgleich zwischen den
verschiedenen Teilen des Reiches herbeizuführen. Die Gemeinden
sollten nach den Grundsätzen verpflichtet sein, bei der Duchführung
des Gesetzes mitzuwirken, namentlich durch Entgegennahme von An—
meldungen offener Stellen und von Stellengesuchen durch Mitteilung
der Anmeldungen an die territorialen Vermittlungsanstalten, durch
Bekanntgabe der Nachrichten der Vermittlungsanstalten in der Ge—
meinde usw. Der Verwirklichung dieser Grundsätze stand namentlich
das Bestreben der Länder entgegen, sich in dieser Fage die Landes—
autonomie zu erhalten, weshalb sie einer zentralen, staatlichen Lösung
derselben Widerstand entgegensetzten. In Böhmen kam es im Jahre
1903 und in Galizien im Jahre 1904 zu einer landesgesetzlichen
Lösung des Problems der Arbeitsvermittlung. Das Landesgesetz für
Böhmen ist datiert vom 29. März 1903, L.G.Bl. Nr. 57. Die Orga—
nisation nach diesem Gesetz ist folgende: Es fungieren „Bezirks—
anstalten für unentgeltliche Arbeitsvermittlung“ (in Bezirken mit ge