s. Die Reichsabgaben or dnung -- A.O. ->
vom 15. 12. 1919 gilt für sämtliche Reichssteuern, also auch
für die Zölle, und hat sämtliche Vorschriften der älteren Zoll-
gesetze außer Kraft gesetzt, soweit sie mit ihr in Widerspruch
stehen und sofern sie nicht ausdrücklich durch die A.O. oder
ihre Einführungsverordnung als weiterhin gültig anerkannt
sind. Für das Gebiet der Zölle sind noch nicht in Kraft ge-
treten die 8§ 70 bis 72 über die Zustellungen, § 195 ff. über
die Steueraufsicht sowie vor allem das Strafrecht der A.O.
Aus diesem gilt nur der Irrtumsparagraph 558 auch für das
Zollstrafrecht, das sich im übrigen nach den Vorschriften des
V.Z.G. richtet. (SS 451 und 455 A.O. und Erlaß vom
E1. 8. 1925, R.ZU.BI]. S. 300).
6. Aus führ ung s b e t im mu ng e n zu den Zoll-
gesetzen sind z. B. die Anweisung des Bundesrates zur Aus-
führung des V.Z.G. – Anw. = vom 35. 7. 1888; die Vor-
bemerkungen zum amtlichen Warenverzeichnis; die mannig-
fachen Regulative oder Ordnungen zum V.Z.G., auf die an
ihrer Stelle noch zurückzukommen sein wird; außerdem sämt-
liche im V er or d n ung s wege von den befugten Stellen
(3. B. Reichsrat oder Reichsfinanzminisster) erlassenen Be-
stimmungen. Alle diese haben Gessetzeskraft, d. h. sie binden
die Allgemeinheit und nicht nur die Dienststellen der Ver-
waltung, während die im V er waltung s wege ergehenden
Erlasse des Reichsfinanzministers, die teils grundsätzliche An-
weisungen, teils Entscheidungen von Einzelfällen enthalten,
nur jene letztgenannte Wirkung haben.
7. Derschiedene Bestimmungen des V ers a ill er Ver-
tr ag e s berühren auch das deutsche Zollwesen, z. B. die .Ab-
schaffung des Zollanschlusses von Luxemburg; die jetzt
außer Uraft getretene –~ Meistbegünstigung der Entente-
staaten ohne Gegenseitigkeit; die Zollfreiheit des Bedarfs der
Besatzungstruppen; die Beschränkung der Zahl der Grenz-
aufsichtsbeamten u. a.
§ 4. Die Organe der Zollverwaltung.
Die Verwaltung der Zölle ist Reichsangelegenheit (Art. 83
R.V.) und liegt den Reichsfinanzbehörden ob (§ 8 A.O.).
Die oberste Leitung steht dem Reichs minister der
Finanzen zu. Unter ihm stehen als Oberbehörden
die von einem Präsidenten geleiteten Can des finanz-