fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die mittelbare Staatenhastung. 
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e) Was die Staatenhaftung unter Vermittlung des Han 
delns Privater anlangt, insbesondere die Haftung des Staates im 
Falle von Tumulten, Aufruhr und Bürgerkrieg, so ist hier nach herr 
schender Ansicht, insbesondere der Staatenpraxis, der Aufenthalts 
staat nur verpflichtet, soweit er imstande ist, den Ausbruch 
von Unruhen zu verhüten und Fremde, soweit jene sich gegen 
sie richten, vor Angriffen zu schützen, bzw. falls die Unruhen 
sich ohne Verschulden des Aufenthaltsstaates nicht verhüten ließen, die 
Täter zu bestrafen und geschädigten Fremden den Rechtsweg zur Gel 
tendmachung ihrer Schadensersatzansprüche zur Verfügung zu halten, 
(anders z. B. v. Bar und ein Beschluß des Instituts für Völkerrecht 
von 1900). 
III. Die völkerrechtliche Haftung eines Staates für andere 
Staaten. (Die mittelbare Staatenhaftung.) 
In Betracht kommen hier sowohl Fälle der Haftung des Bundes 
staates für seine Gliedstaaten, wie die Haftung von Staaten für zu 
ihnen in einem rechtlichen oder tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisse 
stehende Staaten. 
a) Bei einer Haftung des Bundesstaates für die Gliedstaaten sind 
verschiedene Fälle zu untersch nden. 
Eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit ist zunächst dann möglich, 
wenn der Bundesstaat als solcher Verpflichtungen übernommen hat, 
gegen die nach Lage der staatlichen Kompetenzverteilung durch das 
Handeln von Gliedstaaten verstoßen werden kann (z. B. Verpflichtung 
durch Staatsvertrag, Konsularbeamte zu Staatssteuern nicht heran 
zuziehen). Hier ist das Tun und Unterlassen des Gliedstaates völker 
rechtlich gleichgültig, weil eine völkerrechtliche Verpflichtung des Glied 
staates gar nicht besteht. Es haftet hier der Bundesstaat, wenn, weil 
er landesrechtliche Schranken nicht beseitigt, von einem Gliedstaat eine 
Handlung begangen wird, die seiner völkerrechtlichen Verpflichtung 
widerspricht. Niemals kann sich ein Bundesstaat darauf berufen, daß 
die Landesgesetzgebung ihm keine Handhabe gab, präventiv oder re 
pressiv gegen Gliedstaaten einzuschreiten, die ihm die Erfüllung seiner 
völkerrechtlichen Pflichten unmöglich machen. In solchen Fällen ist er 
nach feststehender Staatenpraxis verpflichtet, sich die entsprechenden 
landesrechtlichen Machtmittel zu verschaffen. 
Auch dort kann nicht von einer Haftung des Bundesstaates für Glied 
staaten gesprochen werden, wo diese ein völkerrechtliches Delikt gar
	        
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