Die mittelbare Staatenhastung.
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e) Was die Staatenhaftung unter Vermittlung des Han
delns Privater anlangt, insbesondere die Haftung des Staates im
Falle von Tumulten, Aufruhr und Bürgerkrieg, so ist hier nach herr
schender Ansicht, insbesondere der Staatenpraxis, der Aufenthalts
staat nur verpflichtet, soweit er imstande ist, den Ausbruch
von Unruhen zu verhüten und Fremde, soweit jene sich gegen
sie richten, vor Angriffen zu schützen, bzw. falls die Unruhen
sich ohne Verschulden des Aufenthaltsstaates nicht verhüten ließen, die
Täter zu bestrafen und geschädigten Fremden den Rechtsweg zur Gel
tendmachung ihrer Schadensersatzansprüche zur Verfügung zu halten,
(anders z. B. v. Bar und ein Beschluß des Instituts für Völkerrecht
von 1900).
III. Die völkerrechtliche Haftung eines Staates für andere
Staaten. (Die mittelbare Staatenhaftung.)
In Betracht kommen hier sowohl Fälle der Haftung des Bundes
staates für seine Gliedstaaten, wie die Haftung von Staaten für zu
ihnen in einem rechtlichen oder tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisse
stehende Staaten.
a) Bei einer Haftung des Bundesstaates für die Gliedstaaten sind
verschiedene Fälle zu untersch nden.
Eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit ist zunächst dann möglich,
wenn der Bundesstaat als solcher Verpflichtungen übernommen hat,
gegen die nach Lage der staatlichen Kompetenzverteilung durch das
Handeln von Gliedstaaten verstoßen werden kann (z. B. Verpflichtung
durch Staatsvertrag, Konsularbeamte zu Staatssteuern nicht heran
zuziehen). Hier ist das Tun und Unterlassen des Gliedstaates völker
rechtlich gleichgültig, weil eine völkerrechtliche Verpflichtung des Glied
staates gar nicht besteht. Es haftet hier der Bundesstaat, wenn, weil
er landesrechtliche Schranken nicht beseitigt, von einem Gliedstaat eine
Handlung begangen wird, die seiner völkerrechtlichen Verpflichtung
widerspricht. Niemals kann sich ein Bundesstaat darauf berufen, daß
die Landesgesetzgebung ihm keine Handhabe gab, präventiv oder re
pressiv gegen Gliedstaaten einzuschreiten, die ihm die Erfüllung seiner
völkerrechtlichen Pflichten unmöglich machen. In solchen Fällen ist er
nach feststehender Staatenpraxis verpflichtet, sich die entsprechenden
landesrechtlichen Machtmittel zu verschaffen.
Auch dort kann nicht von einer Haftung des Bundesstaates für Glied
staaten gesprochen werden, wo diese ein völkerrechtliches Delikt gar