trifft, kann der Dienstnehmer unbeschadet allfälliger weiterer Schaden—
ersatzansprüche außer dem seinen bisherigen Leistungen entsprechen—
den Teil des Entgelts für den Zeitraum verlangen, der bis zur Be—
endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Ver—
tragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung häite verstreichen
müssen. Das ganze Entgelt wird mit der Auflöfung des Dienstver—
hältnisses fällig.“ (Güterb.«G. 8 82.) Außer der Frage der Lohnzah—
lung kommt bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zu er⸗
örtern: Die Ausstellung eines Zeugnisses, die Mög—
lichkeit, eine neue Stellung aufzusuchen, die Konkurrenzklausel.
Gemäß 8 1168 des a. b. G. ist bei Beendigung des Dienstver⸗
hältnisses dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein schriftliches
Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen.
„Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhält—
nisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.
Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Dienst—
nehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzu—
lässig. Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in Verwahrung des
Dienstgebers befinden, sind dem Dienstnehmer auf Verlangen jeder⸗
zeit auszufolgen.“ Der 8 89 H.G.G. enthält ganz gleiche Vorschrif—
ten (desgleichen 837 des Güterb.G.). Der 8 81 der Gewerbeordnung
sah die Verpflichtung des Gewerbeinhabers vor, dem Hilfsarbeiter
auf Verlangen beim ordnungsmäßigen Austritte aus dem Arbeits⸗
verhältnisse über die Art und Dauer der Beschäftigung auszustellen,
welches auf Verlangen des Hilfsarbeiters auch auf sein sittliches Ver⸗
halten und den Wert seiner Leistungen auszudehnen ist. Dieser 8 81
G.⸗O. wurde durch das Gesetz vom 17. Oktober 1919, Slg. Nr. 8571.
aufgehoben, zugleich mit dem 8 80 über Arbeitsbücher. Es ist nahe—
liegend, daß dem Arbeitnehmer, welcher die bisher innegehabte
Arbeitsstelle verläßt, Zeit und Möglichkeit geboten werden
muß, saich nach einer anderen Arbeitsgelegenheit
umzusehen. Der 8 1160 des a. b. G. bestimmt daher in Er—⸗
wägung dieser Notwendigkeit: „Ist der Dienstnehmer in die Hausge⸗
gemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen oder durch das Dienst⸗
rerhältnis gehindert, eine andere Stellung aufzusuchen, so ist ihm
nach der Kuͤndigung zu diesem Behufe ohne Schmälerung des Ent—
gelts auf Verlangen die angemessene Zeit freizugeben.“ Khnliche Be⸗
stimmungen enthaͤlt der 8 22 des H.G. G.: Nach der Kündigung ist
dem Dienstnehmer auf sein Verlangen an Werktagen angemessene
Zeit zum Aufsuchen einer neuen Stellung ohne Schmälerung des
Entgelts freizugeben. — Nähere Anordnungen über die freizugebende
Zeit können für Unternehmungen bestimmter Art oder für den Be—⸗
reich bestimmter Orte durch Verordnunq erlassen werden. Der