zum vorübergehenden Gebrauch nach dem Auslande gesandt sind und
von dort zurückkommen, können vom Eingangsgzoll befreit werden, sofern
keine Zweifel darüber bestehen, daß dieselben Waren wieder eingehen,
die ausgegangen sind.
2. Zwecks Herbeiführung der Zollfreiheit muß ein Rückwaren-
verzeichn is (Formulare hierzu sind bei uns erhältlich) aus—
gesüllt und mit den einschlägigen Anterlagen (Schriftwechsel, Versand-
bücher usw.) belegt werden. Das Verzeichnis muß von der Firma und
von ihrem mit dem Sachverhalt vertrauten Angestellten unterschrieben
sein. Im übrigen hat die Zolloerwaltung die Beweisfrage nach freiem
Ermessen zu beurteilen. Im geeigneten Falle kann sie auch auf die
Persönlichkeit des Antragstellers und den Amfang der erbetenen Zoll-
befreiung angemessene Rüuͤcksicht nehmen.
3. Zur Erleichterung des Besuches auswärtiger Messsen und
Märkte kann die zollfreie Verbringung der unverkauft gebliebenen, aus
dem freien Verkehr des Zollinlandes stammenden Waren gestattet
werden.
In der gleichen Weise wird den fremden Kaufleuten, welche inlän -
dische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waren
Erlaß des Eingangszolles bei der Wiederausfuhr gewährt.
A —
8 12. Beredelungsverkehr.
1. Nach 8 115 des Vereinszollgesetzes fallen hierunter Gegenstände,
die zur Verarbeitung, Vervollkommnung oder zur Reparotur vorüber—
gehend eingeführt werden (ogenannter aktiver Veredelungs-
verkehr).
Der Veredelungsverkehr ist zugelassen:
a) wenn der Veredelungsverkehr für die an der Veredelung betei—
ligten Erwerbszweige wesentliche Vorteile erwarten läßt und
eine Benachteiligung anderer heimatlicher Erwerbszweige nicht
zu befürchten ist;
wenn die zu erwartenden Vorteile gegenüber den etwaigen Nach—
teilen derart überwiegen, daß die Zulassung vom Standpunkt des
gesamten heimischen Wirtschaftslebens den Vorzug genießt.
2. Neue Arten des Veredelungsverkehrs müssen vom zuständigen
Landesfinanzamt genehmigt werden. Entsprechende Anträge sind an
die Hauptzollämter zu richten. Man unterscheidet einen ständigen und
nichtständigen (d. h. einmaligen oder mengenmäßig beschränkten) Verede⸗
lungsverkehr. Aeber diesen entscheidet das zuständige Landesfinanzamt,
über jenen der Reichsrat.
3. Der passive Veredelungsverkehr wird nur in be—
sonderen Ausnahmefällen zugelassen. Auch hier sind entsprechende An—
träge an die zuständigen Hauptzollämter zu richten.
4. Abgaben werden beim Veredelungsverkehr nicht erhoben. Es
werden lediglich gewisse Gebühren berechnet, und zwar:
a) sofern dauernde Aeberwachung des Betriebes notwendig ist, die
Kosten für die Gestellung der Aufsichtsbeumten;
b) als Abfertigungsgebühren und insbesondere für die Identitäts-
kontrollen 120 R.M. pro Stunde, wobei der Weg einberechnet
wird. Für die Buchkontrollen werden Gebühren nicht erhoben.
5. Als Sicherheit für die Wiederausfuhr der zollfrei einge⸗
führten Waren sind Werte in solcher Höhe zu stellen, daß der Zollwert