2 Einfuhr aus dem Saargebiet nach Deutschland.
a) Die beiden Saarabkommen sehen zollfreie Kontingent,e
vor, die die Regierungskommission in Saarbrücken erteilt Die
Kontingente sind unübertragbar. Für jede einzelne Sendung
nach Deutschland sind Konfingents-Bescheinigungen
in doppelter Ausfertigung erforderlich, die der Delegierte des
Reichswirtschaftsministerimms in Saarbrücken 8, Königin—
Luisen⸗Straße 838, auf bestimmten Formularen ausstellt. Die
Zollverg ünstigungen des deutsch⸗französischen Provisoriums fin—
den Anwendung. Die Kontingente für Hopfen und Tafelkäse
sind bereits erschöpft.
Für die nicht einer Vereinbarung unterliegen—
den Waren sind die autonomen Zölle des deutschen Zoll-
tarifs zu zahlen. Für alle Waren, die nicht in den beiden Saar-
abkommen enthalten sind, hat sich das Reich auf Grund beson—
deren Entgegenkommens zur Zoͤllstundung bereit erklärt.
Einfuhr⸗ und Ausfuhrverbote; Soweit Deutsch—
and noch Einfuhrbewilligungen verlangt, sind diese auch im
Berkehr mit dem Saargebiet erforderlich“ Jedoch sind die Be⸗
willigungen nicht in Berlin, sondern beim Delegierten des
Reichskommissars für Ein- und Ausfuhrbewilligung in Saar-
oͤrücken zu beantragen. Die Bewilligung wird durch Gegen—
zeichnung der von der Handelskammer Saarbrücken ausgestellten
Arsprungszeugnisse erteilt. Für französischerseits aus—
fuhrverbotene Waren ist außerdem eine Ausfuhrbewilligung von der
Commisgion des dérogations bei der Regierungskommission
Saarbrücken 8, Mainzer Straße, einzuholen.
3. Einfuhr aus Deutschland in das Saargebiet.
a) Z38hbe. Es gelten die Zölle, die in den drei genannten Ab-
dommen aufgeführt sind. Nach dem Saarzwischenabkommen vom
5. August find auch hier Kontingentsbescheinigun—
gen vorgesehen, die der französische Zolldirektor in Saarbrücken,
Vorstadtstraße, erteilt. Darauf werden die eingehenden Sen⸗
dungen abgeschrieben. Es ist eine eidesstattliche Erklärung er—
forderlich, daß die Waren für den örtlichen Verbrauch bestimmt
sind. Vesgleichen sind Arsprungszeugnisse notwendig. Das
Berliner Saar-Zollabkommen sieht zum Teil Kontingents—
befcheinigungen, zum Teil, namentlich für Maschinen, Berechti-
gungsscheine der französischen Zolldirektion vor, für deren Er⸗
deilung ein bestimmtes Verfahren gilt. Soweit keine Zollver-
einbarungen in den Handelsverträgen enthalten sind, gelten die
autondmen Sähe des französischen Zolltarifs
Begleitpapiere:
Die Begleitpapiere zu den Bahnsendungen sind:
An deutscher Frachtbraef nebst Duplikat. Er muß den Ver—
merk enthalten: PDestinés pour la consommation en Sarré“,
weil sonst die 20òprozentige Reparationsabgabe
erhoben wird,
drei internationale Zolldeklerationen,
ein grüner stat ist ischer Anmeldeschein,
eine Ausfuhrbewilligung für die deutscherseits aus—
fuhrverbotenen Waren (Siehe 8 8).
Einfuhrbewilligungen sind nur in den französischer—
seils vorgeschriebenen Fällen erforderlich. Hierüber erteilt die
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