Full text: Übersicht über die deutschen Zoll- u. Außenhandelsvorschriften

2 Einfuhr aus dem Saargebiet nach Deutschland. 
a) Die beiden Saarabkommen sehen zollfreie Kontingent,e 
vor, die die Regierungskommission in Saarbrücken erteilt Die 
Kontingente sind unübertragbar. Für jede einzelne Sendung 
nach Deutschland sind Konfingents-Bescheinigungen 
in doppelter Ausfertigung erforderlich, die der Delegierte des 
Reichswirtschaftsministerimms in Saarbrücken 8, Königin— 
Luisen⸗Straße 838, auf bestimmten Formularen ausstellt. Die 
Zollverg ünstigungen des deutsch⸗französischen Provisoriums fin— 
den Anwendung. Die Kontingente für Hopfen und Tafelkäse 
sind bereits erschöpft. 
Für die nicht einer Vereinbarung unterliegen— 
den Waren sind die autonomen Zölle des deutschen Zoll- 
tarifs zu zahlen. Für alle Waren, die nicht in den beiden Saar- 
abkommen enthalten sind, hat sich das Reich auf Grund beson— 
deren Entgegenkommens zur Zoͤllstundung bereit erklärt. 
Einfuhr⸗ und Ausfuhrverbote; Soweit Deutsch— 
and noch Einfuhrbewilligungen verlangt, sind diese auch im 
Berkehr mit dem Saargebiet erforderlich“ Jedoch sind die Be⸗ 
willigungen nicht in Berlin, sondern beim Delegierten des 
Reichskommissars für Ein- und Ausfuhrbewilligung in Saar- 
oͤrücken zu beantragen. Die Bewilligung wird durch Gegen— 
zeichnung der von der Handelskammer Saarbrücken ausgestellten 
Arsprungszeugnisse erteilt. Für französischerseits aus— 
fuhrverbotene Waren ist außerdem eine Ausfuhrbewilligung von der 
Commisgion des dérogations bei der Regierungskommission 
Saarbrücken 8, Mainzer Straße, einzuholen. 
3. Einfuhr aus Deutschland in das Saargebiet. 
a) Z38hbe. Es gelten die Zölle, die in den drei genannten Ab- 
dommen aufgeführt sind. Nach dem Saarzwischenabkommen vom 
5. August find auch hier Kontingentsbescheinigun— 
gen vorgesehen, die der französische Zolldirektor in Saarbrücken, 
Vorstadtstraße, erteilt. Darauf werden die eingehenden Sen⸗ 
dungen abgeschrieben. Es ist eine eidesstattliche Erklärung er— 
forderlich, daß die Waren für den örtlichen Verbrauch bestimmt 
sind. Vesgleichen sind Arsprungszeugnisse notwendig. Das 
Berliner Saar-Zollabkommen sieht zum Teil Kontingents— 
befcheinigungen, zum Teil, namentlich für Maschinen, Berechti- 
gungsscheine der französischen Zolldirektion vor, für deren Er⸗ 
deilung ein bestimmtes Verfahren gilt. Soweit keine Zollver- 
einbarungen in den Handelsverträgen enthalten sind, gelten die 
autondmen Sähe des französischen Zolltarifs 
Begleitpapiere: 
Die Begleitpapiere zu den Bahnsendungen sind: 
An deutscher Frachtbraef nebst Duplikat. Er muß den Ver— 
merk enthalten: PDestinés pour la consommation en Sarré“, 
weil sonst die 20òprozentige Reparationsabgabe 
erhoben wird, 
drei internationale Zolldeklerationen, 
ein grüner stat ist ischer Anmeldeschein, 
eine Ausfuhrbewilligung für die deutscherseits aus— 
fuhrverbotenen Waren (Siehe 8 8). 
Einfuhrbewilligungen sind nur in den französischer— 
seils vorgeschriebenen Fällen erforderlich. Hierüber erteilt die 
———
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.