Full text: Übersicht über die deutschen Zoll- u. Außenhandelsvorschriften

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Industrie · und Handelskammer auf Anfrage Auskunft. Die 
französischen Einfuhrbewilligungen werden von der unter 20 ge⸗ 
nannten Commission des dérogations erteilt. 
Zwei Rechnungen, die, wenn die Ware einem Wertzoll 
unterliegt, von der Handelskammer und vom Konsulat zu be— 
glaubigen sind Die Gebühr für die konsularische Beglaubigung 
beträgt 5 Goldfranken. 
Ein Arsprungszeugnis, von der Handelskammer und 
vom Konsulat beglaubigt, für die Waren des deutsch⸗ französi⸗ 
schen Provisoriums und die nicht kontingentierten Waren des 
Berliner Saar-Zollabkbommens; ein Arsprungszeugnis, nur 
von der Handelskammer beglaubigt, für die Waten des Saar— 
Zwischenabkommens vom 8. August und die kontingentierten 
Waren des Berliner Saar ZSollabkommens. Die Gebühr für 
die konsularische Beglaubigung beträgt hier gleichfalls 8 Gold 
ranken. Die Ursprungszeugnisse können auch don einer deutschen 
Zollbehörde ausgestellt werden und zwar in diesem Fall gebühren⸗ 
und ohne daß es einer konfularischen Beglaubigung be— 
arf. 
Ein Kontingentschein für im Rahmen bestimmter Men⸗ 
gen zollbegünstigter Waren. 
Die Begleitpapiere für Postsendungeén sind: 
Eine Paketkarte; 
Eine Zollinhaltserklärung; bei Päckchenversand der grüne Be 
klebezettel mit Angabe von Warengattung, Wert, Gewicht und 
Arsprungsland. 
Rechnung, Arsprungszeugnis und Kontingentsbescheinigung wie 
beim Bahnversand. Das Arsprungszeugnis ist mit der Paketkarte 
und Zollinhaltserklärung fest zu verbinden. 
Zolldeklarationen: 
Die Angaben in den Zolldeklarationen müssen den Vorschriften 
des französischen Zolltarifs entsprechen. Sie müssen in fraͤnzöfi— 
scher Sprache abgefaßt sein; alle Spalten der Deklaration einschl. 
Wertspalte müssen sorgfältig ausgefüllt werden. Ferner muß 
die sranzösische Zolltarifnummer einschl. Wortlaut und Zollsah 
angegeben werden. Jede Abweichung von den Bestimmungen hat 
eine Zurückweisung der Deklaration durch die Zollbehörde und einen 
Aufenthalt des Guͤtes an der Grenze zur Folge. Die Deklarationen 
haben auch folgende Angaben zu enthalten: Zahl, Art der Ver— 
oackung, Zeichen und Nummer, Gewicht und Inhalt der einzelnen 
Packstůcke. Die Angaben werden von der französischen Zollverwal 
tung auch bei Sammelwagen verlangt. Da die Zolldeklarationen 
ur Aufnahme dieser Angaben für Sammelwagen gewöhnlich 
zu klein sind, empfiehlt es sich, einer Deklaration für die Fort— 
etzung der Angaben ein entsprechend eingerichtetes Verzeichnis 
anzufügen. Bei sonstigen Wagenladungen, die verpackte Waren ent— 
halten, ist in den Zolldeklarationen stets die Art der Verpak— 
kung und die Zahl der Packstücke anzugeben. Auch ist die den 
Waren zu gebende Zollbestimmung (Einfuhr, Durchfuhr, Rieder— 
lage usw.) zum Ausdruck zu bringen. Um Zollfstrafen zu 
vermeiden, empfiehlt es sich dringend, vor dem Versand 
durch einen Vertreter im Saargebiet verbindliche Auskunfte 
über die Verzollung einzuziehen oder aber einen mit den bort 
lichen Verhältnissen im Saargebiet vertrauten Spediteur mit der 
Versendung zu beauftragen. 
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