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Industrie · und Handelskammer auf Anfrage Auskunft. Die
französischen Einfuhrbewilligungen werden von der unter 20 ge⸗
nannten Commission des dérogations erteilt.
Zwei Rechnungen, die, wenn die Ware einem Wertzoll
unterliegt, von der Handelskammer und vom Konsulat zu be—
glaubigen sind Die Gebühr für die konsularische Beglaubigung
beträgt 5 Goldfranken.
Ein Arsprungszeugnis, von der Handelskammer und
vom Konsulat beglaubigt, für die Waren des deutsch⸗ französi⸗
schen Provisoriums und die nicht kontingentierten Waren des
Berliner Saar-Zollabkbommens; ein Arsprungszeugnis, nur
von der Handelskammer beglaubigt, für die Waten des Saar—
Zwischenabkommens vom 8. August und die kontingentierten
Waren des Berliner Saar ZSollabkommens. Die Gebühr für
die konsularische Beglaubigung beträgt hier gleichfalls 8 Gold
ranken. Die Ursprungszeugnisse können auch don einer deutschen
Zollbehörde ausgestellt werden und zwar in diesem Fall gebühren⸗
und ohne daß es einer konfularischen Beglaubigung be—
arf.
Ein Kontingentschein für im Rahmen bestimmter Men⸗
gen zollbegünstigter Waren.
Die Begleitpapiere für Postsendungeén sind:
Eine Paketkarte;
Eine Zollinhaltserklärung; bei Päckchenversand der grüne Be
klebezettel mit Angabe von Warengattung, Wert, Gewicht und
Arsprungsland.
Rechnung, Arsprungszeugnis und Kontingentsbescheinigung wie
beim Bahnversand. Das Arsprungszeugnis ist mit der Paketkarte
und Zollinhaltserklärung fest zu verbinden.
Zolldeklarationen:
Die Angaben in den Zolldeklarationen müssen den Vorschriften
des französischen Zolltarifs entsprechen. Sie müssen in fraͤnzöfi—
scher Sprache abgefaßt sein; alle Spalten der Deklaration einschl.
Wertspalte müssen sorgfältig ausgefüllt werden. Ferner muß
die sranzösische Zolltarifnummer einschl. Wortlaut und Zollsah
angegeben werden. Jede Abweichung von den Bestimmungen hat
eine Zurückweisung der Deklaration durch die Zollbehörde und einen
Aufenthalt des Guͤtes an der Grenze zur Folge. Die Deklarationen
haben auch folgende Angaben zu enthalten: Zahl, Art der Ver—
oackung, Zeichen und Nummer, Gewicht und Inhalt der einzelnen
Packstůcke. Die Angaben werden von der französischen Zollverwal
tung auch bei Sammelwagen verlangt. Da die Zolldeklarationen
ur Aufnahme dieser Angaben für Sammelwagen gewöhnlich
zu klein sind, empfiehlt es sich, einer Deklaration für die Fort—
etzung der Angaben ein entsprechend eingerichtetes Verzeichnis
anzufügen. Bei sonstigen Wagenladungen, die verpackte Waren ent—
halten, ist in den Zolldeklarationen stets die Art der Verpak—
kung und die Zahl der Packstücke anzugeben. Auch ist die den
Waren zu gebende Zollbestimmung (Einfuhr, Durchfuhr, Rieder—
lage usw.) zum Ausdruck zu bringen. Um Zollfstrafen zu
vermeiden, empfiehlt es sich dringend, vor dem Versand
durch einen Vertreter im Saargebiet verbindliche Auskunfte
über die Verzollung einzuziehen oder aber einen mit den bort
lichen Verhältnissen im Saargebiet vertrauten Spediteur mit der
Versendung zu beauftragen.
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