Full text: Übersicht über die deutschen Zoll- u. Außenhandelsvorschriften

Rechnungen;: 
Die Rechnung wird zweckmäßigerweise den Vermerk aufnehmen, 
zu wessen Lasten die Fracht geht. Z3wecks größtmöglicher Er— 
mäßigung der Einfuhrumsatzsteuer ist es zweckmäßig zu verein⸗ 
baren, daß die Transport⸗ uͤnd Zollabfertigungskosten zu Lasten 
des Absenders der Waren gehen, so daß fich der für die Erhebung 
dieser Steuer maßgebende Rechnungsbetrag entsprechend ver— 
ringert. Es empfiehlt sich, auf den Rechnungen nachstehenden 
beglaubigten Text anbringen zu lafsen: 
„Ie montant de la facture est conformé à ceélui figurant 
dans les livres de la malson cidesssus ais de— transport 
d la charge de FPexpediteur. Venteur ctablau pa d'origine; 
importation directe sans intermediatreée 
Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt zurzeit 20 vom Warenwert, 
bei Kohlen 2,8 5, Kaffee 8 , See Düngemittel 8355 
außerdem augenblicklich noch 139. Luxussteuer nach der fran⸗ 
zösischen Luxussteuerliste. 
Weitere Borschruten 
Bezüglich der sonstigen im Warenverkehr mit dem Saargebiet zu 
beachtenden Bestimmungen, namentlich im Warenverkehr zwischen 
dem Saargebiet und Fraukreich bzw mit dem übrigen Ausland 
erteilt die Industrie- und Handelskammer Auskunft. Ebenso können 
in ihrer Auskunftsabteilung der französische Zolltarif und der 
Wortlaut der zwischen Deutschland und Frankreich abgeschlossenen 
Handelsabkommen und Saarzollvereinbarungen eingesfehen werden 
8 15. Internativonale Srleichterungen der Zoll⸗ 
formalitäten. 
Das Abkommen, betreffend die internationale Vereinfachung der 
Zollformalitäten haben bis etzt folgende Staaten ratifiglert: das 
Deutsche Reich, Daänemark, Italen d 
Re ach, einschließlich der Südafrikanischen Anion und Neuseeland, jedoch 
ausschließlich der Dominiums Kanada, bes Australischen Bundes init den 
zugehörigen Gebieten, des Freistaals Irland, Indiens, der Insel Neu— 
fundland, der britischen Mandatsgebiete JIrak und Nauru, ferner des 
Sudan, Osest erre ich, Belgien das Britische Reich für den Austuͤn— 
lbischen Bund, ausschließlich Neu⸗Guineas, der Infel Norfolk und 
des unter dem Mandate von Neu-Guilneas stehenden Gebietes, sowie fuür 
Indien, Aegypten, Siam, die Kiederttude (für das Königreich 
in Europa und die überfeeischen Gebiete: Niederländisch-⸗Indien, 
Surinam und Curacao), außerdem hat Persiten am 8. Mai 19028 
seinen Beitritt zu dem Abkommen nebst dem Protokoll erklaͤrt, Ru maä 
nisen am 23. Dezember 1925, chweden am 12. Februar 1926 An- 
garn am 283. Februar 1926, Fr ankre ich am 18. September 1926, die 
Schweiz am 3. Januar 1027. 
Die Erleichterungen des Abkommens beziehen sich im wesentlichen 
auf folgende Gegenstände: 
a) Ein⸗ und Ausfuhrverbote und Beschränkungen. 
b) Veröffentlichung aller Iussuenn enngen zu den Zoll⸗ 
gesetzen, auch der bisherigen estmmungen. 
c Bekanntgabe aller Nebenabgaben und Gebühren. 
) Gewährung der Möglichkeit, amtliche und verbindliche Auskünfte 
in Zollangelegenheiten zu erhalten 
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