fich führen, oder die ihnen zu diesen
gesendet werden. Ferner aus dem
Koffer, Reisetaschen und sonstiges J
gegenstände von Reisenden in das A
bb) Musterkarten und M
ben, die nur zum Gebrauch als solch
der Proben von Nahrungs- und Gen
mit der Post eingehenden Proben und
Roͤhlabak und getrockneten Früchten
Zu
Es bestehen Zollvergünstigungen
ah Im 3wischenauslan
Rotterdam, Hamburg und umgekeh
gleiche 893
bb) Im Rückwarenverkeh
cch Bei der vorübergehen
für öffentliche Ausstellungen oder
Zollinland bestimmt sind.
dd) Im Beredelung sverk
ee) gIm kleinen Grenzve
Hauptzollãmter nach Maßgabe der ẽ
gen gewähren.
) In besonderen Fällen, in de
aus Billigkeitsgründen anerkannt ist:
Diebesgaben dürfen nur v
minister ium zugelassenen Vereinigur
fuͤhrt werden. Zollfrei sind aber nur
uofen und Tabakerzeugnisse sind al
ausgeschlossen
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zgeschickt oder nach⸗
ommende gebrauchte
in darin Gebrauchs-
yt worden sind.
nitten oder Pro—
edoch mit Ausschluß
en einschließlich der
affee, Kakao, Zucker,
s zu 350 Gramm.
(35.B. Düsseldorf,
r Einzelheiten ver⸗
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erzu 8 11;
r von Waren, die
inden Gebrauch im
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de hierzu 8 12.
innen die Zoll ⸗ und
nisse Vergünstigun⸗
die Reichsregierung
8
vom Reichsfinanz⸗
fahrtspflege einge⸗
d Textilien. Spiri⸗
on der Zollfreiheit
3. Die vertraglichen
beruhen auf den Handelsverträgen.
Einzelne Staaten genießen 3
ohne daß ein besonderer Handelsvert
foölgenden Länder in Deutsch
handelt:
Argentinien
Bolivien
ungen
n Vergünstigungen,
sgesamt werden die
degünstigt be—
gien
tische Dominien und
olonien außer Au⸗
ralien, Kanada und
deuseeland
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tenstein
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wegen
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zland, Akraine,
Leißrußland,
eorgien, Aserbeid⸗
han, Armenien,
erner Osten
weden
Bulgarien
Columbien
Dominikanische
Republik
Briechenland
Honduras
Italien
Lettland
Litauen
Nicaragua
Desterreich
Paraguay
Portugal
Chile
Costa⸗Rica
Ecuador
Großbritann
Indien
Jugoslawien
Liberia
Mesopotami
Niederlande
Palästina
Persien
Ruͤmänien
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59
Schutzgebiete
deutsche,
englischem,
schem oder
Mandat st
Schweiz Siam
Türkel Angarn ⸗
Venezuela Vereinigte S
Aus einzelnen Handelsver trägen
wisse Einschränkungen. Hierüber wi
die fremden Waren auf Grund der
erteilt die Industrie- und Handelska
Soweit durch Handelsverträge e
werden diese zugebilligt, wenn die 8
ben Anterlagen, vor allem der Ars
haben, daß die Ware tatsächlich aue
Vergünstigung genießt.
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echoslowakei
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ngem Rahmen ge⸗
s die für
e zugebilligt sind,
skunft.
in Frage kommen,
und der vorliegen⸗
die Aeberzeugung
ammt, welches die
8 7. Statistische Geblihren.
1. Fur die Höh e der Gebühren gilt folgendes: Für ganz oder teil⸗
weise verpackte Waren beträgt die Gebühr für je 500 68 5 Reichs-
pfennige, für unverpackte Waͤren fur je 1000 k8 5 Reichspfennige, für
Maffengüter für je 10000 k8 10 Reichspfennige. Für Vieh für je
5 Stuck 5 Reichspfennige.
2Die Gebühr wird in gleicher Höhe bei der Einfuhr wie bei der
Ausfuhr erhoben.
3BVon der statistischen Gebühr sind befreit:
Waren, die von Niederlagen, laufenden Abrechnungen oder
Lägern der Freibezirke oder Zollausschlüsse, mit Ausnahme der
Zollausschlüsse Hamburg und Bremen, zur Einfuhr angemeldet
werden;
b) Rückwaren;
c) Waren, die durch das Inland durchgeführt werden (Transit);
d) Waren, die zur Beförderung aus dem Inland durch das Ausland
nach dem Inland ausgemeldet werden (Zwischenauslandsverkehr);
e) die in Freibezirken und Zollausschlüssen, mit Ausnahme von
Hamburg und Bremen, hergestellten Waren sowie die dort ent⸗
standenen Abfälle und leer gewordenen Amschließungen.
4. Die stat ist ischen Marken sind bei den Postanstalten und
hei den Zollämtern erhältlich.
5. Eine Rückerstattung von gezahlten statistischen Gebühren
kommt nicht in Frage.
8 8. Bersandformalitäten.
1. Für die Ausfuhr sind erforderlich:
a) Ausfuhrbewilligungen, soweit die Ware auf der Ausfuhrbewilli-
gungsliste aufgeführt ist, vgl 88.
b) gruner statistischer Schein in doppelter Ausfertigung.
2. Für die Einfuhr kommt lediglich die Einfuhrbewilligung in
Frage, soweit die Ware einfuhrverboten ist, vgl. 82. Andere —2
papiere, insbesondere der grüne statistische Schein, sind nicht notwendig
3. Die Begleitpapiere sind auch dann erforderlich, wenn es sich um
den Versand von Gegenständen handelt, die nicht zum Verkauf bestimmt
find (Schenkungen, Erbschaftsgut, Amzugsgut, Heiratsgut usw.).
Außer den nach deutschen Vorschriften erforderlichen Begleitpapieren
kommen noch diejenigen in ee die nach ausländischen Bestimmun -
gen notwendig sind. Ueber diese Papiere unterrichtet, soweit es sich um
e europaischen Staaten handelt, das ebenfalls von der Industrie ⸗ und
Handelskammer zu Duͤsseldorf herausgegebene Merkblatt „Begleit—
apiere für Auslandssendungen“, das unter den gleichen
Bedingungen wie das vorliegende Merkblatt von der Geschäftsstelle der
Kammer bezogen werden kann.
8 9. Transitverkehr.
1. Transitverkehr im allgemeinen.
Es gilt das Begleitschein-bzw. das Begleitzettelverfahren. Die
Höhe der zu stellenden Sicherheiten richtet sich danach, ob die Ware
ainfuhrverboten ist oder nicht Bei einfuhrverbotenen Waren ist Sicher-
heit in Höhe des Warenwertes, bei einfuhrfreien Waren in Höhe
des Zolles zu hinterlegen.
2. Zwischenauslandsverkehr.
Es handelt sich um den Verkehr von Deutschland über das Ausland
nach Deutschland, insbesondere um den Verkehr vom Rhein über Rotter-
dam nach Hamburg, Bremen und umgekehrt. Es gilt das Deklara—
tbionsfscheinverfahreén, das heißt, den Sendungen sind besondere
Deklarationsscheine beigufügen, auf Grund deren die zollamtliche Ab-
fertigung stattfindet. Diese kann bereits bei einem Binnenzollamt er—
folgen.
3 besondere Sich er he it in Höhe des Wertes der Ware wird
bei dem Versand von deutscherseits ausfuhrverbotenen Waren gefordert.
Es kann jedoch auf diese Sicherheit bei Firmen, die den Zollämtern als
bertrauenswürdig bekannt sind, bzw. aus anderen Anlässen schon Sicher-
heiten gestellt haben, verzichtet werden. Für Waren, die einer Ausfuhr⸗
bewilligung nicht bedürfen, braucht keine Sicherheit gestellt zu werden.
Die statistische Gebühr braucht nicht gezahlt zu werden.
Bei dem Wiedereingang in das Zollinland genießen derartige
Waren Zollfreiheit.
8 10. Zollvormerkverfahren.
Dieses wird von den Grenzzollämternund Binnenzoll—
ämtern ausgeübt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
1. dem Zollvormerkverkehr nach dem Auslande.
Soweit es sich um Waren handelt, die deutscherseits ausfuhrbewil-
ligungsfrei sind, wird die Stellung einer Sicherheit nicht verlangt.
Für ausfuhrverbotene Waren ist Sicherheit in Höhe des Wertes der
Waren zu leisten.
2. dem Zollvormerkverkehr nach dem Inlande.
Sind die Waren einfuhrbewilligungsfrei, so ist Sicherheit in Höhe
des Zolles, sind sie einfuhrverboten, in Höhe des Wertes der Ware zu
leisten.
3. Verpacungsmaterialien deutschen Arsprungs müssen
bei der Ausfuhr vormerklich behandelt werden, da sie sonst bei dem
Wiedereingang in den freien Berkehr des Zollinlandes verzollt werden.
8 11. Rüuͤckwarenverkehr.
1. Inländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche auf, Bestellung,
zum Kommisfionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder