1. Abschmitt, III.
der Preisbegünstigungen, die sie im Weltmarkte gewähren, in Hin-
kunft auch auf dem inländischen Markte aufrechterhalten werden.
Die inländischen Kartelle haben, bisher nur den Verbrauch dieses oder
jenes Landes berücksichtigt; nun wird es in ihrem eigenen Interesse
stehen, die Lage des gesamten Weltmarktes zu beachten, ihren Blick
auf den Gesamtverbrauch zu richten, der nur durch die stufenweise
Verbilligung der Waren gehoben werden kann. Der natürliche Kreis-
lauf des weltwirtschaftlichen Lebens wird dafür sorgen, daß ein Teil
des durch Verbesserung der technischen und geschäftlichen Einrich-
tungen erzielten Nutzens dem Publikum zugute komme.
In die Tätigkeit der internationalen Kartelle werden auch die Re-
gierungen dreinzureden haben. Diese staatliche Einmischung wäre
nicht leicht, wenn die Kartelle gleichzeitig Freihandel in Bezug auf
jene Länder und auf jene Industrien bedeuten würden, für die die abge-
schlossenen Vereinbarungen gelten. Dem ist aber vorläufig nicht so.
Trotz der internationalen Kartelle klammern sich die einzelnen natio-
nalen Industrien an die bestehenden Zölle, einerseits, um ihre Inlands-
preise zu schützen, andererseits, um ihre eigene Stellung innerhalb
des Kartells zu verteidigen, die davon abhängt, daß sie auf ihrem In-
landsmarkte wenigstens desselben Schutzes teilhaftig seien, wie die
Konkurrenz auf dem ihrigen. Solcherart sind die Kartelle darauf ange-
wiesen, die Gunst der staatlichen Macht zu suchen, wodurch diese in
die Lage versetzt wird, sich in die Preisbestimmung im Interesse des
Publikums einzumischen. Diejenigen, die die Einmischung der Regie-
rungsgewalt in das wirtschaftliche Leben befürchten, werden jene Lö-
sung sympathisch begrüßen, die die Kontrolle der internationalen
Kartelle einem in den Augen des verbrauchenden Publikums unpartei-
ischen Forum anvertraut, das unter der Ägide des Völkerbundes dieses
wichtige Organ der Stabilisierung der Weltwirtschaft überwacht.
Vor Errichtung des internationalen Kontrollamtes zur Beaufsich-
‘gung der internationalen Kartelle müssen die Kartelle von den ein-
zelnen nationalen Gesetzgebungen anerkannt und geregelt werden.
Wird durch einzelne Gesetzgebungen der Anschluß der nationalen In-
dustrien an die internationalen Kartelle erschwert, oder ihnen die Mög-
lichkeit geboten, sich ihren internationalen Verpflichtungen gegebenen-
falls zu entziehen, so wird dadurch die ganze Bewegung gefährdet.
Andererseits können die einzelnen Gesetzgebungen auch jene Gefahren
nicht unberücksichtigt lassen, die eine Monopolstellung der organi-
sierten Industrie für die Allgemeinheit heraufbeschwören könnte. Denn
die Kartellierung in der Wirtschaft ist an sich kein Übel. Was der
Einschränkung bedarf, ist der Monopolismus, der hemmungslos in
ihrem Gefolge sich entwickelt. Aufgabe der juristischen Regelung wäre
daher die rechtliche Anerkennung der Kartelle, bedingt durch die Er-
füllung gewisser formeller Maßnahmen. Es wären, ähnlich den Fir-
menprotokollen, öffentliche Bücher aufzulegen, in die auch die wich-
tigsten Vereinbarungen aufgenommen werden müßten. Die Oberauf-
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