Object: Der Weg der Reparation

DREISSIGSTES KAPITEL 
DIE DEUTSCHEN REPARATIONSGESETZE 
Die deutschen Gesetze zur Ausführung des Dawesplanes 
wurden am 29, August 1924 vom Reichstag angenommen und am 
30, August verkündet, Da sie neben den schweren finanziellen 
Lasten, die der Dawesplan dem deutschen Volke auferlegt, auch 
die Mitwirkung des Auslandes in wichtigen Zweigen der Wirt- 
schaft einführen, ist es begreiflich, daß der Annahme der Gesetze 
ein harter innerpolitischer Kampf vorausging. Das bezog sich vor 
allem auf die Reichsbahn, Ihre Umwandlung in die Form einer 
Gesellschaft bedeutete eine Aenderung der deutschen Verfassung, 
zu deren Annahme eine Mehrheit von zwei Dritteln der im 
Reichstag abgegebenen Stimmen gehörte, Bei der Abstimmung 
über das Reichsbahngesetz kam aber auch diese Mehrheit zustande, 
Die Vorschriften der Gesetze sind auf dem Dawesplan auf- 
gebaut und uns daher in den Hauptsachen schon bekannt, Soweit 
sie im übrigen die Reparation unmittelbar betreffen, seien sie hier 
kurz zusammengefaßt, 
1. BANKGESETZ 
Für die Zwecke des Dawesplanes ist keine neue Goldnoten- 
bank errichtet. Vielmehr wurde die bisherige Reichsbank ent- 
sprechend ausgebaut, was einschneidende Aenderungen des alten 
deutschen Bankgesetzes vom 14, März 1875 bedingte, Die Reichs- 
bank ist von der Regierung vollkommen unabhängig, Sie hat ihren 
gesamten bisherigen Notenumlauf aufzurufen und gegen neue 
Reichsmarknoten im Verhältnis von einer Billion alter Mark 
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