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mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo die Person,
die die Waffen einführt, oder die Handelsfirma,
auf deren Namen die Sendung expediert wird,
der betreffenden Zollanstalt eine besondere Er
laubnisbescheinigung des Ministeriums für Innere
Angelegenheiten vorlegen werden.
Taschenrevolver unter dem Namen Pro
tektor, System Turbiaux, die den Schuss aus einer von
der Hand verdeckten Trommel abgeben, sind zur Einfuhr
verboten (C. 86, Nr. 14 741).
Der Finanzminister hat den Zollämtern verboten, hin
fort aus dem Auslande eingeführte Stöcke mit Griffen
in der Form von Revolvern durehzulassen (C. 94, Nr. 649).
Es ist dem Zolldepartement bekannt geworden, dass
einige Zollämter Miniatur-Pistolen in Form von
Berlocken ungehindert einlassen. Infolgedessen macht das
Zolldepartement dem Zollressort bekannt, dass gemäss einem
Gutachten des Polizei-Departements solche Pistolen in den
Inlandsverkehr nicht zugelassen werden dürfen (C. 01,
Nr. 26 451).
Laut Gutachten des Polizei-Departements ist die Ein
fuhr von Stöcken mit darin verborgenen Gummi
knüppeln verboten worden (C. 03, Nr. 14 037).
Da nach einem Gutachten des Artilleriekomitees W i n d-
und Federbüchsen als ganz gleichartig anzusehen sind,
und insofern eine Gefahr bieten, als der Schuss aus solchen
Büchsen lautlos ist, hat der Finanzminister im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Innere Angelegenheiten für die
Zukunft die Einfuhr von Wind- und Federbüchsen jeder Art
auf Grund des Art. 222 des Zolltarifs verboten (C. 10, Nr. 9061).
223. Spielkarten aller Art.
Spielkarten, wenn auch in beschädigter Gestalt
z. B. mit Einschnitten, dürfen nicht eingeführt werden (C. 76,
Nr. 4978).
Gegenstände aller Art mit Abbildungen von
Spielkarten können unbeanstandet nur in dem Fall
durchgelassen werden, wenn die Kartenbilder auf ihnen so
zusammengestellt sind, dass es nicht möglich ist, eine ganze
Karte auszuschneiden, ohne eine andere dabei zu beschädigen;
andernfalls, wenn sich durch Ausschneiden von Karten selbst
des allerkleinsten Formats ganze Spiele zusammensetzen
lassen, ist die Einfuhr verboten (C. 90, Nr. 3233).
224. Fischbeeren oder Kockeiskörner (baccae coculli
indici).
In der letzten Zeit ist wahrgenommen worden, dass
an vielen Orten Russlands der Fischfang durch Betäubung
der Fische mit Kockeiskörnern betrieben wird. Um
zu verhindern, dass Fischkörner (Kockeiskörner, baccae
coculli indici), deren Einfuhr nach Art. 224 des Zolltarifs
verboten ist, als irgendwelche andere Teile von Pfanzen
oder als Samen in natürlicher, gestossener, gemahlener Ge
stalt Eingang in das Reich über die Zollämter finden, weist