Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo die Person, 
die die Waffen einführt, oder die Handelsfirma, 
auf deren Namen die Sendung expediert wird, 
der betreffenden Zollanstalt eine besondere Er 
laubnisbescheinigung des Ministeriums für Innere 
Angelegenheiten vorlegen werden. 
Taschenrevolver unter dem Namen Pro 
tektor, System Turbiaux, die den Schuss aus einer von 
der Hand verdeckten Trommel abgeben, sind zur Einfuhr 
verboten (C. 86, Nr. 14 741). 
Der Finanzminister hat den Zollämtern verboten, hin 
fort aus dem Auslande eingeführte Stöcke mit Griffen 
in der Form von Revolvern durehzulassen (C. 94, Nr. 649). 
Es ist dem Zolldepartement bekannt geworden, dass 
einige Zollämter Miniatur-Pistolen in Form von 
Berlocken ungehindert einlassen. Infolgedessen macht das 
Zolldepartement dem Zollressort bekannt, dass gemäss einem 
Gutachten des Polizei-Departements solche Pistolen in den 
Inlandsverkehr nicht zugelassen werden dürfen (C. 01, 
Nr. 26 451). 
Laut Gutachten des Polizei-Departements ist die Ein 
fuhr von Stöcken mit darin verborgenen Gummi 
knüppeln verboten worden (C. 03, Nr. 14 037). 
Da nach einem Gutachten des Artilleriekomitees W i n d- 
und Federbüchsen als ganz gleichartig anzusehen sind, 
und insofern eine Gefahr bieten, als der Schuss aus solchen 
Büchsen lautlos ist, hat der Finanzminister im Einvernehmen 
mit dem Ministerium für Innere Angelegenheiten für die 
Zukunft die Einfuhr von Wind- und Federbüchsen jeder Art 
auf Grund des Art. 222 des Zolltarifs verboten (C. 10, Nr. 9061). 
223. Spielkarten aller Art. 
Spielkarten, wenn auch in beschädigter Gestalt 
z. B. mit Einschnitten, dürfen nicht eingeführt werden (C. 76, 
Nr. 4978). 
Gegenstände aller Art mit Abbildungen von 
Spielkarten können unbeanstandet nur in dem Fall 
durchgelassen werden, wenn die Kartenbilder auf ihnen so 
zusammengestellt sind, dass es nicht möglich ist, eine ganze 
Karte auszuschneiden, ohne eine andere dabei zu beschädigen; 
andernfalls, wenn sich durch Ausschneiden von Karten selbst 
des allerkleinsten Formats ganze Spiele zusammensetzen 
lassen, ist die Einfuhr verboten (C. 90, Nr. 3233). 
224. Fischbeeren oder Kockeiskörner (baccae coculli 
indici). 
In der letzten Zeit ist wahrgenommen worden, dass 
an vielen Orten Russlands der Fischfang durch Betäubung 
der Fische mit Kockeiskörnern betrieben wird. Um 
zu verhindern, dass Fischkörner (Kockeiskörner, baccae 
coculli indici), deren Einfuhr nach Art. 224 des Zolltarifs 
verboten ist, als irgendwelche andere Teile von Pfanzen 
oder als Samen in natürlicher, gestossener, gemahlener Ge 
stalt Eingang in das Reich über die Zollämter finden, weist
	        
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