Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

zilt der Antrag als abgelehnt. Über die Verhandlungen wird ein 
Protokoll geführt, das von allen Anwesenden unterschrieben wird. 
Der Unternehmer hat das Recht, eine Abschrift des Protokolles üder 
die Sitzung zu verlangen. Der Unternehiner ist berechtigt, an den 
Sitzungen des B.A. entweder selbst oder durch seinen Verireler tei- 
zunehmen. (8 28.) Der B.A. kann, wenn er der Betriesleitung die 
Abhaltung einer Beratung 24 Stunden vorher anzeigt, verlangen, 
daß ihm zu diesem Zwecke eine passende Räumlichkeit angewiefen wird. 
(8 24, Abs. 1.) Der B.A. kann nur von Fall zu Fall die Zuweisung 
eines Lokales für eine Sitzung verlangen, nicht die dauernde Zu— 
weisung eines solchen. Beheizung, Beleuchtung und die unbeditgt 
nötige Einrichtung des Lokales sind dabei inbegriffen. 
Die Kosten der Tätigkeit des B. A. werden, soweit die Tätigkeit 
durch das B.A.G. begründet ist, durch einen Beitrag gedeckt, der vom 
B.⸗A. beschlossen wird und von dem die Hälfte von den Arbeitnehmern 
und die Hälfte von dem Unternehmer getragen wird. Der Unterneh— 
mer oder ein Drittel der Arbeitnehmer können gegen einen solchen 
Beschluß die Beschwerde an die Schiedskommission einbringen. Die 
Beiträge werden durch den Unternehmer analog wie die Beiträͤge zur 
Arbeiterkrankenversicherung eingehoben und an den B.A. abgeführt. 
(8 24, Abs. 2u. 8.) Die Einhebung der Umlage ist nur für solche Bar— 
auslagen zulässig, die bereits „entstanden“ sind, es dürfen also Bei— 
träge nur für entstandene Barauslagen, also nur pro praetersto, 
nicht pro futuro beschlossen werden. Der Schlüssel, nach dem diese Um— 
lagen zwischen dem Unternehmer und der Arbeitnehmerschaft aufzu⸗ 
teilen sind, ist im Gesetze bestimmt, je zur Hälfte; den Schlüssel, wie 
die auf die Arbeitnehmerschaft entfallende Hälfte auf die einzelnen 
Arbeitnehmer aufzuteilen ist, beschließt der B.A.; die Form, wie die 
Arbeitnehmerbeiträge durch den Unternehmer von den Arbeitnehmern 
eingehoben werden, ist analog der Form der Einbebung der Beiträge 
zur Arbeiterkrankenversicherung. 
Es wird hier noch die Aufhebung des B.A. zu erwähnen sein. 
Diese tritt nach 8 25 ein: a) wenn die Zahl der Arbeitnehmer im Be— 
triebe durch drei Monate unter 30 sinkt; b) wenn der Betrieb auf 
längere Zeit als auf einen Monat seine Tätigkeit einstellt. Nimmt der 
Betrieb die Produktion wieder auf, so wird sofort ein neuer Betriebs⸗ 
ausschuß gewählt. Wenn der in 8 25 erwähnte Tatbestand, an den die 
Aufhebung eines B.⸗A. geknüpft ist, gegeben ist, tritt die Aufhebung des 
B.⸗A. ipso jure, automatisch, ein. Da das Gesetz ausdrücklich auch hier 
von der „Produktion“ spricht, d. i. von der Herstellung weiterer 
Fabrikate, von der technischen Vorbereitung der Ware für ihre Weiter⸗ 
veräußerung, so ist unter Einstellung des Betriebes nicht das voll⸗ 
kommene Aufgeben des Unternehmens zu verstehen, sondern nur die 
Einstellung der eben charakterisierten „Produktion“. 
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