Full text: Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

der nun einmal beftehenden geijtigen Einftelung unfjerer 
Bauern nit zu erreichen, fjolange man einem Ceile 
der Ießteren die Entjqheidung darüber Überläßt, ob 
kommajfiert werden foll oder nicht. Die Dorteile fowohl 
für die DoIkswirt{qhaft als auch für alle einzelnen Privat- 
wirtjchaften find Jo groß und jo gewiß, daß man auch vor 
der Anwendung eines abfjoluten Swanges nicht ZurücR- 
zujchrecken braucht. 
Alle wünfdgenswerten Kommaflja- 
tionen müjfen im öfjentliqgen Intereijfe 
ohne Rücficht auf den Willen der be- 
teiligten Bejiger von der Behörde raj|dhe- 
itens und planmäßig durchgeführt wer- 
den. 
Das hat au) noch) einen anderen großen Dorzug: ur 
auf dieje Weije ijt es möglich, die SZujammenlegungen 
fpjtematifjd) und planmäßig jo durchzuführen, daß die da- 
für eingejeßten Behörden immer entjpredjende Befhüäj- 
tigung haben und anderjeits niemals überlajtet werden; 
bliebe dagegen die Dornahme der Kommajjationen an die 
Initiative der Grundbefiger gebunden, jo ijt eine zeitlidy 
unaleichmäßige Beanfpruchung der Behörde die Folge. 
Den Weg zum abfoluten Zwang hat, dem Beifpiel 
Dreußens folgend, audy Öfterreich befchritten. Im Tahre 
1920 wurden durch ein Gejeg eigene Agrarbehörden für 
die Durchführung der „agrarifhen Operationen“, wozu 
au die Zujammenlegungen gehören, gefhaffen. Sugleidy 
wurde beftimmt, daß „mit Rückficht auf die Erfordernilje 
der allgemeinen Ernährung“ Zujammenlegungen mit Su- 
jtimmung des Landesrates auch von Amts wegen ein- 
geleitet werden können; aber nur dann, wenn einer 
der vier folgenden Fälle vorliegt: 
a) in Gebieten mit überwiegender Ackerwirtjchaft, 
wenn die Jachlidhen Dorausjegungen für die Durchführung 
giner Zufjammenfegung vorliegen; ; 
b) wenn in einem Gebiet gleichzeitig die Durchführung 
größerer Meliorationen erjolat; 
‚c) an Stelle einer Neuvermefjung oder Dermarkung, 
wenn die fachliche Dorausjegung für die Durchführung 
einer Zufammenleauna vorlieat, und 
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