zurückgelegtem 16. Lebensjahre verboten. Die Fabriksbesitzer haben
ferner Verzeichnisse über die bei ihnen beschäftigten Personen unter
18 Jahren zu führen. Die Durchführung dieses Dekretes ließ zu wün—
schen übrig. In mancher Hinsicht ließ man Bestimmungen desselben
fallen oder schwächte sie ab. So bestimmte ein Ministerialerlaß vom
31. August 1851, daß nur in besonderen Ausnahmsfällen Kinder
unter neun Jahren zur Fabriksarbeit zugelassen werden, wenn die
Eltern unter berückfichtigungswerten Umständen darum ansuchen.
Während früher immer von einem vorangegangenen dreijährigen
Unterrichte die Rede war, sagt der zitierte Ministerialerlaß, es sei
schon im Hinblick auf das zarte jugendliche Alter der Kinder auf
tinem vorangegangenen einjaͤhrigen Schulbesuch der Kinder zu be—
stehen.“ Erst die mit kaiserlichem Patent vom 20. Dezember 1859 ver⸗
sautbarte Gewerbeordnung enthielt einige neue Bestimmungen zum
Schutze der Kinder. In Gewerbsunternehmungen mit mehr als
20 Arbeitern dürfen nach derselben Kinder unter 10 Jahren gar nicht.
Kinder von 10 bis 12 Jahren nur gegen Beibringung eines über
Ansuchen des Vaters oder Vormundes vom Gemeindevorstande aus—
gefertigten Erlaubnisscheines verwendet werden und zwar zu solchen
Arbeiten, welche der Gesundheit nicht nachteilig sind und die körper⸗
ische Entwicklung nicht hindern. Auch die Sicherstellung des Schul—⸗
unterrichtes und Regelung der Arbeitszeit war vorgesehen. Von Be—
detuung für die Entwickluüng des Kinderschutzes war das Erscheinen
des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1860, welches im 8 60 die
Verhältnisse in den Fabriksschulen regelte. Mit Gesetz vom 5. März
1885 kam es dann zur Novellierung der Gewerbeordnung, welche
auch den Kinderschutz berührte. Zu bemerken ist, daß im Jahre 1900
seitens der statistischen Zentralkommission in Wien ein nicht geglück—
er Versuch unternommen wurde, anläßlich der statistischen Aufnahme
der Volksschulen Hsterreichs die Anzahl der exwerbst ä⸗
tigen Kinder zu ermitteln; das Ergebnis dieser Erhebung war
lückenhaft und unzuverlässig. Nach der Erhebung wären in Ssterreich
nur 31.781 Schulkinder gewerblich beschäftigt gewesen. Im Jahre
1808 waren ähnliche Erhebungen in Deutschland angeordnet worden,
welche bei einem Bevölkerungsstande von 5525 Millionen Menschen
eine Zahl von 532.288 außerhalb der Fabriken gewerblich tätigen
Kinder unter 14 Jahren ergab. Wenn man die früher erwähnte öster⸗
reichische Zahl von 51.781 gewerblich tätigen Schulkinder mit der
reichsdeutschen Zahl von 582.288 vergleicht und berücksichtigt, daß auf
diesem Gebiete die Verhältnisse in Osterreich zum mindesten nicht
zünstiger lagen als in Deutschland, so wird man nicht im Zweifel
ein üder den geringen Wert der österreichischen Erhebung von 1900
Die Zahl der gegen Entgelt in der Landwirtschaft oder anderweitig
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