Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

zurückgelegtem 16. Lebensjahre verboten. Die Fabriksbesitzer haben 
ferner Verzeichnisse über die bei ihnen beschäftigten Personen unter 
18 Jahren zu führen. Die Durchführung dieses Dekretes ließ zu wün— 
schen übrig. In mancher Hinsicht ließ man Bestimmungen desselben 
fallen oder schwächte sie ab. So bestimmte ein Ministerialerlaß vom 
31. August 1851, daß nur in besonderen Ausnahmsfällen Kinder 
unter neun Jahren zur Fabriksarbeit zugelassen werden, wenn die 
Eltern unter berückfichtigungswerten Umständen darum ansuchen. 
Während früher immer von einem vorangegangenen dreijährigen 
Unterrichte die Rede war, sagt der zitierte Ministerialerlaß, es sei 
schon im Hinblick auf das zarte jugendliche Alter der Kinder auf 
tinem vorangegangenen einjaͤhrigen Schulbesuch der Kinder zu be— 
stehen.“ Erst die mit kaiserlichem Patent vom 20. Dezember 1859 ver⸗ 
sautbarte Gewerbeordnung enthielt einige neue Bestimmungen zum 
Schutze der Kinder. In Gewerbsunternehmungen mit mehr als 
20 Arbeitern dürfen nach derselben Kinder unter 10 Jahren gar nicht. 
Kinder von 10 bis 12 Jahren nur gegen Beibringung eines über 
Ansuchen des Vaters oder Vormundes vom Gemeindevorstande aus— 
gefertigten Erlaubnisscheines verwendet werden und zwar zu solchen 
Arbeiten, welche der Gesundheit nicht nachteilig sind und die körper⸗ 
ische Entwicklung nicht hindern. Auch die Sicherstellung des Schul—⸗ 
unterrichtes und Regelung der Arbeitszeit war vorgesehen. Von Be— 
detuung für die Entwickluüng des Kinderschutzes war das Erscheinen 
des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1860, welches im 8 60 die 
Verhältnisse in den Fabriksschulen regelte. Mit Gesetz vom 5. März 
1885 kam es dann zur Novellierung der Gewerbeordnung, welche 
auch den Kinderschutz berührte. Zu bemerken ist, daß im Jahre 1900 
seitens der statistischen Zentralkommission in Wien ein nicht geglück— 
er Versuch unternommen wurde, anläßlich der statistischen Aufnahme 
der Volksschulen Hsterreichs die Anzahl der exwerbst ä⸗ 
tigen Kinder zu ermitteln; das Ergebnis dieser Erhebung war 
lückenhaft und unzuverlässig. Nach der Erhebung wären in Ssterreich 
nur 31.781 Schulkinder gewerblich beschäftigt gewesen. Im Jahre 
1808 waren ähnliche Erhebungen in Deutschland angeordnet worden, 
welche bei einem Bevölkerungsstande von 5525 Millionen Menschen 
eine Zahl von 532.288 außerhalb der Fabriken gewerblich tätigen 
Kinder unter 14 Jahren ergab. Wenn man die früher erwähnte öster⸗ 
reichische Zahl von 51.781 gewerblich tätigen Schulkinder mit der 
reichsdeutschen Zahl von 582.288 vergleicht und berücksichtigt, daß auf 
diesem Gebiete die Verhältnisse in Osterreich zum mindesten nicht 
zünstiger lagen als in Deutschland, so wird man nicht im Zweifel 
ein üder den geringen Wert der österreichischen Erhebung von 1900 
Die Zahl der gegen Entgelt in der Landwirtschaft oder anderweitig 
261
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.