Object: Das Jungdeutsche Manifest

7 
Dienstpflicht ist ein Opfer, welches der Staat von allen Staats— 
bürgern verlangt. 
Dem deutschen Volk ist die Auferlegung der Wehr— 
dienstpflicht durch das Diktat von Versailles ver— 
veigert. Der deutsche Staat legt also seinen Bürgern 
dieses Opfer nicht auf, welches andere Staaten fordern. 
Anseiner Stelle fordert der Volksstaat die Auferlegung 
eines Opfers in Form einer Volksdienstpflicht. 
Der Zweck dieser Volksdienstpflicht ist Werte schaffende Arbeit 
der Jugend für das Volksganze und den Staat. Da die deutsche 
Wirtschaft die Vermögenswerte nicht schaffen kann, deren Staat und 
Bolk bedürfen, sieht der Volksstaat mit der Volksdienstpflicht die Mobil⸗ 
machung der Kräfte für den Staat vor. 
Die Organisation der Volksdienstpflichtigen 
Jeder gesunde Deutsche ist nach den allgemeinen 
Begriffen der früheren allgemeinen Heeresdienst- 
pflicht volksdienstpflichtig. 
Diese Volksdienstpflicht dauert zwei Jahre. Unter Zugrundelegung 
der allgemeinen Rekrutierungsverhältnisse wird sich also annähernd 
eine Million junger Deutscher dauernd unter Dienstpflicht befinden. 
Bei Neuaufbau dieser Volksdienstpflicht ist es nicht möglich, diese große 
Zahl von Dienstpflichtigen auf einmal einzuberufen. Erfahrungen 
nmüssen gesammelt werden. Der ganze Organisationsapparat einer 
solchen Organisation muß erst geschaffen werden. Es ist daher not— 
vendig, die Dienstpflicht zunächst in kleinerem Rahmen durchzuführen, 
um sie später in allgemeine Volksdienstpflicht umzuwandeln. 
Ein Führerkorps von Fachleuten muß herangezogen 
werden. Die Schaffung dieses Führerkorps besteht in 
der Schaffung eines neuen Berufes. 
Technische Fachleute für die überwachung der von den Volksd ienst⸗ 
oflichtigen zu leistenden Arbeiten müssen herangezogen werden. Ein 
Verwaltungsapparat muß geschaffen werden. Diese Armee der Arbeit 
braucht ebenso ihre Organisation und Verwaltung wie ein Kriegsheer. 
160
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.