Full text: Ausführungsvorschriften zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

10 Ausführungsverordnung 
Reichsversicherungsordnung), Vorschüsse auch auf die Beiträge 
zur Reichsanstalt zu entrichten. 
(Y9 Rückständige Beiträge zur Reichsanstalt können von 
den Einzugssiellen niedergeschlagen werden, wenn die Beiträge 
zusammen mit Beiträgen zu einer andern Versicherung zu ent⸗ 
richten waren und die Einzugsstelle auch auf diese Beiträge ver⸗ 
zichtet. Im übrigen können — 
sitzenden des Landesarbeitsamts niedergeschlagen werden, in 
dessen Bezirk die Einzugsstelle ihren Siß hat, wenn der An⸗ 
pruch auf Entrichtung der Beiträge nicht verwirklicht werden 
unn“'oder die Beitreibung mit Kosten verbunden wäre, die in 
keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Rückstände stehen. 
Das Rähere bestimmt der Präsident der Reichsanstalt; er kann 
sich die Genehmigung der Niederschlagung vorbehalten, wenn 
der Betrag, dessen Riederschlagung in Aussicht genommen ist, 
eine bestimmte Grense übersteigt. 
(6) Darüber, daß die Einzugsstellen diese Vorschriften be— 
solgen, wachen unbeschadet des Prüfungsrechts, das der Reichs— 
ansiali nach 8 148 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und 
Arbeitslosenversicherung zusteht, die Aufsichtsbehörden der Ein⸗ 
zugsstellen. Bei. Ersatzkassen tritt an ihre Stelle das Versiche⸗ 
rungsamt, das “r den Sitz der Ersatzkasse zuständig ist; hat 
die Ersabkasse Zweigstellen, so ist das Bersicherungsamt des 
Sitzes der Zweigstelle zuständig. Die Versicherungsämter haben 
von allen erhebücheren Anständen in der Geschäftsführung der 
Erfaßtassen deren Aufsichtsbehörden Mitteilung zu machen. 
(6) Sofern die Arbeitnehmer bei Ersatzkassen versichert sind, 
finden auf die Entrichtung des Arbeitgeberanteils der Beiträge 
die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Ent— 
— den Ersatz⸗ 
kassen entsprechende Anwendung. 
Artikels 
(Zu den 88 195 bis 197) 
(1) Auf das Verfahren vor den Spruchbehörden der Ar— 
beitstofenversicherung finden die 88 1662, 1666, 1667 Abs. 2, 
1668, 1660, 1671 Abs. 1 und 10672 bis 1674 der Reichsver⸗ 
sicherungsordnung, auf das Verfahren vor den Spruchkammern 
und dem Spruchsenat außerdem 8 1671 Abs. 2 der Reichsver⸗ 
sicherungsordnung entsprechende Anwendung. Für den Spruch— 
senat gelten ferner die 88 1714, 1716 und 1721 der Reichsver— 
sicherungsordnung. 
(2) Die Spruchausschüsse und Spruchkammern kömnen Be— 
vollmuchtigte und Beistände zurückweisen, die das Verhandeln 
vor Behörden geschäftsmäßig betreiben. Dies gilt nicht für Per— 
sonen, die nach 81668 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung 
als Bevollmächtigte und Beistände von den Versicherungs— 
ämtern nicht zurückgewiesen werden dürfen.
	        
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