10 Ausführungsverordnung
Reichsversicherungsordnung), Vorschüsse auch auf die Beiträge
zur Reichsanstalt zu entrichten.
(Y9 Rückständige Beiträge zur Reichsanstalt können von
den Einzugssiellen niedergeschlagen werden, wenn die Beiträge
zusammen mit Beiträgen zu einer andern Versicherung zu ent⸗
richten waren und die Einzugsstelle auch auf diese Beiträge ver⸗
zichtet. Im übrigen können —
sitzenden des Landesarbeitsamts niedergeschlagen werden, in
dessen Bezirk die Einzugsstelle ihren Siß hat, wenn der An⸗
pruch auf Entrichtung der Beiträge nicht verwirklicht werden
unn“'oder die Beitreibung mit Kosten verbunden wäre, die in
keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Rückstände stehen.
Das Rähere bestimmt der Präsident der Reichsanstalt; er kann
sich die Genehmigung der Niederschlagung vorbehalten, wenn
der Betrag, dessen Riederschlagung in Aussicht genommen ist,
eine bestimmte Grense übersteigt.
(6) Darüber, daß die Einzugsstellen diese Vorschriften be—
solgen, wachen unbeschadet des Prüfungsrechts, das der Reichs—
ansiali nach 8 148 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung zusteht, die Aufsichtsbehörden der Ein⸗
zugsstellen. Bei. Ersatzkassen tritt an ihre Stelle das Versiche⸗
rungsamt, das “r den Sitz der Ersatzkasse zuständig ist; hat
die Ersabkasse Zweigstellen, so ist das Bersicherungsamt des
Sitzes der Zweigstelle zuständig. Die Versicherungsämter haben
von allen erhebücheren Anständen in der Geschäftsführung der
Erfaßtassen deren Aufsichtsbehörden Mitteilung zu machen.
(6) Sofern die Arbeitnehmer bei Ersatzkassen versichert sind,
finden auf die Entrichtung des Arbeitgeberanteils der Beiträge
die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Ent—
— den Ersatz⸗
kassen entsprechende Anwendung.
Artikels
(Zu den 88 195 bis 197)
(1) Auf das Verfahren vor den Spruchbehörden der Ar—
beitstofenversicherung finden die 88 1662, 1666, 1667 Abs. 2,
1668, 1660, 1671 Abs. 1 und 10672 bis 1674 der Reichsver⸗
sicherungsordnung, auf das Verfahren vor den Spruchkammern
und dem Spruchsenat außerdem 8 1671 Abs. 2 der Reichsver⸗
sicherungsordnung entsprechende Anwendung. Für den Spruch—
senat gelten ferner die 88 1714, 1716 und 1721 der Reichsver—
sicherungsordnung.
(2) Die Spruchausschüsse und Spruchkammern kömnen Be—
vollmuchtigte und Beistände zurückweisen, die das Verhandeln
vor Behörden geschäftsmäßig betreiben. Dies gilt nicht für Per—
sonen, die nach 81668 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
als Bevollmächtigte und Beistände von den Versicherungs—
ämtern nicht zurückgewiesen werden dürfen.