38 Eingliederung des Reichsamts für Arbeitsvermittlung
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II. Organisation.
Erlaß über die Eingliederung des Reichsamts für
Arbeitsvermittlung in die Reichsanstalt für Arbeits—
vermittlung und Arbeitslosenversicherung.
(RArbBl. S. J1410.)
Der 53— Berlin, den 12. September 1927.
Auf Grund des 8 221 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeits—
vermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1027
und der Ziffer 8 meiner Verordnung vom 8. August 1927 über
das Inkrafttreten einzelner Bestimmungen des genannten Ge—⸗
setzes gliedere ich das Reichsamt für Arbeitsvermittlung mit
Wirkung vom 18. September d. J. in die Reichsanstalt für
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ein.
Imn Vertretung
Dr. Geib
Beschlüsse des Vorstandes der Reichsanstalt für
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung über
die Bezirke und Sitze der Landesarbeitsämter vom
2. und 4. November 1927.
(RArbBl. S. 1 517.)
Auf Grund des 8 2 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927
(Reichsgesebbl. J S. 187) setzt der Vorstand der Reichsanstalt
für Ärbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nach vor—
heriger Anhörung der Verwaltungsausschüsse der heute be—
stehenden Landesarbeitsämter und nach Benehmen mit den
obersten Landesbehörden die Grenzen der Landesarbeitsämter
wie folgt endgültig fest:
Landesarbeitsamt Ostpreußen, umfassend die Provinz
Ostpreußen.
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