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coinem Bedürfnis ontsprochen.
(85 21, Absatz 3 und 48 Absatz 2.)
Frankfurt: Ein hiosiger Kaffeocimportoeur bezicht Rohkaffoo
unmittclbar aus dom Auslande und bringt ihn auf soir
Privattecilungslager o.a.M. Er sotzt suıdann Kaffee
sowohl nach dom hiesigen Platz als auch nach aus-
wärts ab. Während cs ihm möglich ist, für dic Son-
jungen, dic nach auswärts gehon, cinen Zollbegleit-
schein II in Anspruch zu nehmen, dor os seinem Kunden
ormöglicht, für dic Zollbeträge Stundung zu erhal-
ton, bestcht diocse Möglichkeit für den Absatz von
Kaffco nach dom hiocsigen Platze nicht. (Anm. @.
Hocrausg, Dios orgibt sich aus $ 21 letzter Absatz ung
$ 48, Absatz 2 der Z.B.0.). Dic auswärtigen Kunden
sind somit im Gonuss ciner Vorgünstigung, dio den
am Platzo Ansassigon nicht gewährt werden kann, Bei
dor allgemeinen Kapitalknappheit und bei den hohen
Zollboträgen, dic boi Kaffcoc (und andoreon Waren) in
Frage kommen, sind allc Kaffccabnchmer darauf bedacht
Stundung dor Zollbeträge in Anspruch zu Nnchmen, und
cs ontspräche nu@ cinoem Grundsatz der Gorcochtigkoit,
nicht dem cinen lodiglich als formalen Gründen das
vorzucnhthalten, was dem andern ohne woiteroes gonchmigt
Wird,
6.4 l_g_o_b_äh_r_o_n_e_r d_B_u_N_8_._
Lahr: Es ist zu fordorn, dass für doutschosInlands-
gut, das auf Froigutsvorzecichnis oder Doklarations-
schein über dic Strecke Kehl-Maxau cdor Maxau-Kehl
abgofortigt wird, dic Zollüberwachungsgebühren, dio
an sich übrigens recht hoch sind, in Wogfall kommen.
„L_uf_t_y_o_r_k_o_h_r_._
ESSCh: Das VZG. onthält keinc Bostimmungen über den
Luftverkehr; diocs ist cin Mangel, dem in dor neuen
Zollgesotzgebung unter allen Umständen abgeholfen
werden muss,