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ist, während $ 78 erschwerende Voraussetzungen für
die Zurücknahme enthält. Der geistige Vater der A0..
Enno Becker, sagt hierzu in seinem Kommentar 5.Auf=
lage Seite 165 (1):
" In das Gebiet des $ 76 Abs. 1 greift 5 78
im allgemeinen nicht ein, ............. Eine Aus-
nahme gilt für die in $ 220 Abs. 2 erwähnten Fest-
stellungsbescheide, die für die Bemessung künftiger
Steueransprüche bindend sind, sofern diese Beschei-
de die Grundlage für gewisse Rechte des Steuer=
pflichten bilden. Das trifft zu z.B. für Zolltarif-
auskünftfe............";
und auf Seite 170 (2):
" Bei diesen Feststellungsbescheiden (Zolltarif-
auskünften) greift $ 78 ein......"
Die Zolltarifauskünfte müssen hiernach zu den Ver-
fügungen gerechnet werden, die nur unter den be-
sonderen, erschwerenden Voraussetzungen des $ 78
zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abgeändert wer=
den können, d.h. sie können, da diese Voraussetzun-
gen bei Zolltarifauskünften im allgemeinen nie ge-
geben und in den Auskünften andererseits auch ein
Widerruf oder weitere Bedingungen, soweit wir fest-
stellen konnten, nicht vorbehalten sind, überhaupt
nicht zurückgenommen werden. Selbstverständlich
ist dies für die Zollverwaltung ein ganz haltloser
Zustand, um den sie sich bis jetzt allerdings wenig
gekümmert hat, da ungeachtet dieser Rechtslage, er-
teilte und veröffentlichte Auskünfte ausweislich
des Reichszollblattes häufig zu Ungunsten des Steuer-
pflichtigen abgeändert worden sind,Wie die sehr be-
achtlichen Aufsätlie von zwei Fachleuten in der
Zollrundschau von 1927 S. 13/15 und in der Zeit-
schrift für Zölle und Verbrauchssteuern von 1927
S, 129/131 ersehen lassen, gehen die Ansichten
über die Möglichkeit der Aenderung der Zollauskunft
stark auseinander. Dies ist ein Musterbeispiel für