Metadata: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Die Genussscheininhaber hätten ferner Miteigentum 
am Vermögen der Gesellschaft oder es bestände nach 
deutschrechtlichen Begriffen Gesamteigentum, ein Verhältnis, 
das von niemand herbeigewünscht wird. 
Abgesehen von den angeführten Gründen ist die 
Frage, ob überhaupt das Verhältnis zwischen den Genuss 
scheininhabern und der Aktiengesellschaft sich als ein 
fache Gesellschaft 1 ) konstruieren Hesse, zu verneinen, 
weil ein gemeinsamer Zweck 2 ) nicht vorliegt. Der Zweck 
der Ausgabe von Genussscheinen war für die Gesellschaft 
Abfindung gewisser Personen (Gründer etc.), während die 
Empfänger der Genussscheine die Absicht hegen, aus der 
Gesellschaft materiellen Nutzen zu ziehen, unbekümmert 
um die ferneren Schicksale ihrer Einlage. Ein Animus 
contrahendae societatis ist ebenfalls nicht vorhanden. Aus 
allen diesen Gründen ist die einfache Gesellschaft abzu 
lehnen. 
ad 2. Durch die Hingabe von Genussscheinen wird, 
wie wir gesehen haben, weder ein aktienrechtliches noch 
irgendein anderes gesellschaftliches Verhältnis begründet 3 ). 
Es fehlen dazu die subjektiven und objektiven Erforder 
nisse. Nicht jede Beteiligung am Gewinn eines Unter 
nehmens genügt, um ein Sozietätsverhältnis zu schaffen; 
denn sonst wäre jeder Angestellte, dem ein Gewinnanteils- 
') Dagegen ist die Verbindung einer Aktiengesellschaft mit 
einer andern Gesellschaftsform wohl möglich und von der Juris 
prudenz anerkannt. LG Hamburg 16. Nov. 1891. Klemperer, 1. c., 85. 
LeCouturier, 1. c., Nr. 40. 
-) OR Art. 530. OLG Hamburg 1. Febr. 1904; bei Winter, 1. c., 20. 
3 ) Anders verhält es sich bei den Kolonialgesellschaften, die 
nicht unter dem Aktienrechte stehen, weder in Deutschland noch 
in Frankreich, sondern sich als oktroyierte Handelsgesellschaften 
darstellen. Die bei diesen Gesellschaften ausgegebenen Genuss 
scheine können wirkliche Aktien sein, sogenannte actions gratuites. 
Lehmann, Zeitschr. f. d. ges. Handelsr. 1903, 7 und Ortmann, 1. c., 
90 ff., Fuhrmann 1. c., 59.
	        
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