fullscreen: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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«ffi'B. 1603 ii Diese Einschränkungen der Unterhaltspflicht gelten nicht im 
Verhältnis der minderjährigen unverheirateten Kinder und Eltern 
zueinander. Die Eltern müssen alle verfügbaren Mittel zu ihrem 
8 221 F. V. und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden. Ebenso kann der 
Fürsorgeverband, der einen Hilfsbedürftigen unterstützt, von den 
Kindern des Hilfsbedürftigen Ersatz seiner in den Grenzen des 
notdürftigen Unterhaltes liegenden Aufwendungen auch dann ver 
langen, wenn ihr standesgemäßer Unterhalt durch die Jnan- 
8 22ii F. V. spruchnahme gefährdet wird. Hierbei nimmt die Fürsorgepflichtver 
ordnung jedoch auch auf die eigene Familie des in Anspruch Ge 
nommenen Rücksicht. Ersatz kann nämlich nicht verlangt werden, 
wenn der in Anspruch Genommene seiner eigenen Familie (Frau und 
Kindern) nicht den standesgemäßen Unterhält gewähren kann oder 
wenn durch die Ersatzleistungen sein Fortkommen oder das seiner 
Familie unbillig erschwert würde. 
6. Art und Meß bed ?,u qewcihrenden Unterhaltes. 
«bbb. lern Verwandte haben einander den Unterhalt regelmäßig durch 
760 Entrichtung einer Geldrente zu gewähren, die für drei Monate im vor 
aus zu zahlen ist. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann der 
Verpflichtete den Unterhalt in anderer Art gewähren, z. B. durch 
Naturalverpflegung in seinem Haushalt oder durch Aufnahme in 
einer Anstalt. 
bbb. 161211 Haben Eltern einem unverheirateten (auch großjährigen) Kinde 
Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art (also 
z. B. durch Naturalien oder im elterlichen Hause oder durch Unter 
bringung in einer „Pension") und für welche Zeit im voraus der 
Unterhalt gewährt werden soll. Das Vormundschaftsgericht kann aus 
besonderen Gründen die Bestimmungen der Eltern ändern. 
BGB. i6io Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der 
Lebensstellung des Bedürftigen. Diesem ist also der standesgemäße 
Unterhalt zu gewähren. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebens 
bedarf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten 
der Erziehung und die Vorbildung zu einem Berufe. Unter bestimm« 
bbb. 1611 ten Voraussetzungen ist nur der notdürftige Unterhalt zu ge 
währen, wenn der Bedürftige durch eigenes sittliches Verschulden 
bedürftig geworden ist oder wenn gegenüber dem unterhaltsberech 
tigten Pflichtteilsentziehungsgründe gegeben find. 
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch unter Verwandten deckt sich 
nicht mit dem, was auf dem Boden der öffentlichen Fürsorge dem 
Hilfsbedürftigen gewährt wird. Nach § 6 der Reichsgrundsätze vom 
4. Dezember 1924 ist im Falle der Hilfsbedürftigkeit als Mindestmaß 
der notwendige Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, 
Nahrung, Kleidung, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen zu' 
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