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«ffi'B. 1603 ii Diese Einschränkungen der Unterhaltspflicht gelten nicht im
Verhältnis der minderjährigen unverheirateten Kinder und Eltern
zueinander. Die Eltern müssen alle verfügbaren Mittel zu ihrem
8 221 F. V. und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden. Ebenso kann der
Fürsorgeverband, der einen Hilfsbedürftigen unterstützt, von den
Kindern des Hilfsbedürftigen Ersatz seiner in den Grenzen des
notdürftigen Unterhaltes liegenden Aufwendungen auch dann ver
langen, wenn ihr standesgemäßer Unterhalt durch die Jnan-
8 22ii F. V. spruchnahme gefährdet wird. Hierbei nimmt die Fürsorgepflichtver
ordnung jedoch auch auf die eigene Familie des in Anspruch Ge
nommenen Rücksicht. Ersatz kann nämlich nicht verlangt werden,
wenn der in Anspruch Genommene seiner eigenen Familie (Frau und
Kindern) nicht den standesgemäßen Unterhält gewähren kann oder
wenn durch die Ersatzleistungen sein Fortkommen oder das seiner
Familie unbillig erschwert würde.
6. Art und Meß bed ?,u qewcihrenden Unterhaltes.
«bbb. lern Verwandte haben einander den Unterhalt regelmäßig durch
760 Entrichtung einer Geldrente zu gewähren, die für drei Monate im vor
aus zu zahlen ist. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann der
Verpflichtete den Unterhalt in anderer Art gewähren, z. B. durch
Naturalverpflegung in seinem Haushalt oder durch Aufnahme in
einer Anstalt.
bbb. 161211 Haben Eltern einem unverheirateten (auch großjährigen) Kinde
Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art (also
z. B. durch Naturalien oder im elterlichen Hause oder durch Unter
bringung in einer „Pension") und für welche Zeit im voraus der
Unterhalt gewährt werden soll. Das Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen die Bestimmungen der Eltern ändern.
BGB. i6io Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der
Lebensstellung des Bedürftigen. Diesem ist also der standesgemäße
Unterhalt zu gewähren. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebens
bedarf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten
der Erziehung und die Vorbildung zu einem Berufe. Unter bestimm«
bbb. 1611 ten Voraussetzungen ist nur der notdürftige Unterhalt zu ge
währen, wenn der Bedürftige durch eigenes sittliches Verschulden
bedürftig geworden ist oder wenn gegenüber dem unterhaltsberech
tigten Pflichtteilsentziehungsgründe gegeben find.
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch unter Verwandten deckt sich
nicht mit dem, was auf dem Boden der öffentlichen Fürsorge dem
Hilfsbedürftigen gewährt wird. Nach § 6 der Reichsgrundsätze vom
4. Dezember 1924 ist im Falle der Hilfsbedürftigkeit als Mindestmaß
der notwendige Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft,
Nahrung, Kleidung, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen zu'
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