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Die Genussschein-Urkunden können auf Inhaber, Order
oder Namen lauten und folgen für die Übertragung den
für diese Papiere allgemein gültigen Grundsätzen.
Das OR übergeht die Namenpapiere mit Stillschweigen,
nur in Art. 614 und 637 ist von Namenaktien die Rede;
man würde aber zu weit gehen, wollte man sie, wie das
BG *) es getan hat, als blosse Beweisurkunden auffassen.
Namenpapiere haben schon vor der Einführung des OR als
Wertpapiere existiert, es war ferner nicht zu verhindern,
dass Namenpapiere vom Auslande her eingeführt wurden,
die dann in der Schweiz notgedrungen von der Praxis als
Wertpapiere anerkannt werden mussten, d. h. sie aner
kennen müssen, dass das Gläubigerrecht nur vermittelst
der Urkunde geltend gemacht werden kann.
Die auf Namen lautenden Genussscheine können durch
Indossament übertragen werden, sie folgen hierbei den
Regeln für die Namenaktien * 2 ). Blankoindossament ist auch
angängig, hat aber nicht die Wirkung, dass die auf Namen
lautende Urkunde dadurch zu einem Inhaberpapiere wird,
denn der Charakter einer Urkunde kann nicht durch den
einseitigen Akt eines Dritten in einer gegen die Statuten
verstossenden Weise geändert werden 3 ).
Für die auf Namen lautenden Genussscheine werden
oft, besonders häufig in Deutschland, in Analogie zu den
Aktienbüchern Genussscheinbücher angelegt. Durch die
Übertragung erwirbt der neue Besitzer das Recht auf Ein
tragung in das Genussscheinbuch, wodurch er als Genuss
scheininhaber der Gesellschaft gegenüber legitimiert wird.
Die Gesellschaft ist zur Prüfung des Erwerbsaktes befugt,
aber nicht verpflichtet; der Erwerber leitet sein Recht aus
diesem Akte selbst ab und nicht aus der Eintragung. Die
Amortisation bei Verlust der Urkunde erfolgt nach den für
*) EB 23 786.
2 ) OR Art. 637.
3 ) EB 20 925.