Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Die Genussschein-Urkunden können auf Inhaber, Order 
oder Namen lauten und folgen für die Übertragung den 
für diese Papiere allgemein gültigen Grundsätzen. 
Das OR übergeht die Namenpapiere mit Stillschweigen, 
nur in Art. 614 und 637 ist von Namenaktien die Rede; 
man würde aber zu weit gehen, wollte man sie, wie das 
BG *) es getan hat, als blosse Beweisurkunden auffassen. 
Namenpapiere haben schon vor der Einführung des OR als 
Wertpapiere existiert, es war ferner nicht zu verhindern, 
dass Namenpapiere vom Auslande her eingeführt wurden, 
die dann in der Schweiz notgedrungen von der Praxis als 
Wertpapiere anerkannt werden mussten, d. h. sie aner 
kennen müssen, dass das Gläubigerrecht nur vermittelst 
der Urkunde geltend gemacht werden kann. 
Die auf Namen lautenden Genussscheine können durch 
Indossament übertragen werden, sie folgen hierbei den 
Regeln für die Namenaktien * 2 ). Blankoindossament ist auch 
angängig, hat aber nicht die Wirkung, dass die auf Namen 
lautende Urkunde dadurch zu einem Inhaberpapiere wird, 
denn der Charakter einer Urkunde kann nicht durch den 
einseitigen Akt eines Dritten in einer gegen die Statuten 
verstossenden Weise geändert werden 3 ). 
Für die auf Namen lautenden Genussscheine werden 
oft, besonders häufig in Deutschland, in Analogie zu den 
Aktienbüchern Genussscheinbücher angelegt. Durch die 
Übertragung erwirbt der neue Besitzer das Recht auf Ein 
tragung in das Genussscheinbuch, wodurch er als Genuss 
scheininhaber der Gesellschaft gegenüber legitimiert wird. 
Die Gesellschaft ist zur Prüfung des Erwerbsaktes befugt, 
aber nicht verpflichtet; der Erwerber leitet sein Recht aus 
diesem Akte selbst ab und nicht aus der Eintragung. Die 
Amortisation bei Verlust der Urkunde erfolgt nach den für 
*) EB 23 786. 
2 ) OR Art. 637. 
3 ) EB 20 925.
	        
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