Reichskontrole der Verwaltung.
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1841') aber die Vereinskontrole auch hieraus ausgedehnt. Auch durch den
Zoll- und Handelsvertrag wegen des Anschlusses des Herzogthums Braun
schweig au den Gesamlntverein vom 19. Oktober 1841 wurde keine Aender
ung vorgenommen. Ein Gleiches war bei dem am 13. November 1841)
wegen des Anschlusses der Grafschaft Schaumburg abgeschlossenen Ver
trage der Fall.
In den Vertrag über die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handels
vereins vom 4. April 18533) und dessen Schlnßprvtokoll vom gleichen
Datum Z wurden die früheren Verabredungen über die Vereinskontrole wört
lich übernommen. Auch bezüglich der Kontrole der Rübenzuckersteuer
wurden die früheren Bestimmungen durch Art. 6 der Uebereinklmft vom
4. April 1853 aufrecht erhalten.
Ein Gleiches fand bei dem Abschlüsse des Vertrages wegen Fortdauer
des Deutschen Zoll- und Handelsvereines vom 16. Mai 1865^) (siehe Art.
31 und 32) und bei der Redaktion des SchlußprotvkoUes hiezu vom näm
lichen Datum (s. Ziff. 16)*) statt. Auch hiebei wurde durch die Uebereinkunft
vom 16. Mai 1865 Art 1 zu Art. 12 des Vertrages vom 18. Mai 1865
die Vereinskontrole über die Runkelrüben steuert weiter aufrecht erhalten.
Eine wichtige Thätigkeit wurde den Zollvereinsbev ol lmä chtigten
durch die Verabredungen bei der Münchener Vollzugs-Kommission im Jahre
1844 bezüglich des Abrechnungswesens des Zollvereines mit den ein
zelnen Regierungen zugewiesen, welche in der Anlage Xlll zur Beilage XXXVI
zum Hanptprotokolle der Münchener Vollzugs-Kommission vom 14. Februar
1834 von § 2 bis 6 niedergelegt sind?)
Hieran wurden auf der XV. General-Zollkonferenz einige Abänderungen
dadurch gemacht, daß der § 2 und Abs. 1 des H 3 aufgehoben wurden.
Eine fernere wichtige Verabredung bezüglich der Thätigkeit der Vereins-
bevvllmächtigten enthält die Beilage VII. zum Hauptprvtokoll der Karlsruher
Vollzugs-Kommission vom 5. bis 29. Oktober 1835 über die Quartal s-
und Jahresabrechnungen,") wo dieselbe Ziffer 1 bis 9 festgesetzt ist.
Die III. General-Zollkonferenz setzte in # 9 des Hanptprotvkolls vom
16. Sept. 1839 unter Ziff. I, II lit. 4 und III besondere Bestimmungen
hinzu, welche für die Thätigkeit der Vereinskontrolbeamten maßgebend sein sollten.
Ans der Xl. General-Zollkonferenz wurde nach § 41 Seite 116 des
Hauptprotokolles derselben vom 18. Dezember 1854 ausdrücklich bestimmt, daß
die Zollvereinsbevollmächtigten und Stationskontrvleure berechtigt sein sollen,
den Aufnahmen der ILager von Meß- und laufenden Konten
beiznw o hnen.
Durch eine Bestimnnlng im Sep.-Art. 1. zu Art. 1 des offenen Vertrags
vom 8. Mai 1841") über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse in
») Bd. ni a. st. O. S. N ff.
*; Bd. ni a. st. O. S. 214 ff.
•) Bd. Ill st. st. O. S. 284 ff.
4 ) Bd. IV st. st. 0. ©. 14 U. 43.
a ) Bd. V st. st. O. S. 62.
•) Bd. V st. st. O. S. 74.
’) Bd. V st. st. O. S. 68.
») Bd. I st. a. O. S. 417 ff.; siehe auch den Abschnitt über das Abrechnnngswesen der
Zoll- u. Stenerverwstltunst.
*) Bd. II st. st. O. S. 120 ff.
>°) Bd. Ill S. 152.