Object: Niederlande

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Unsren Finanzminister oder in seinem Namen unter von ihm zu 
stellenden Bedingungen erteilt werden. 
Artikel 19, Artikel 22. Bedarfsgegenstände für Flöße werden 
zu! tea. res frei vom Einfuhrzoll zur Einfuhr zugelassen, soweit sie 
ausschließlich aus gebrauchten Gegenständen bestehen und dies auf 
Anforderung bei der Beschau nachgewiesen wird. 
„„Artikel 19, Artikel 23. Bei den im Artikel 19, Absay d des 
“ug!uwea ves Tarifgesezes erwähnten Beförderungsmitteln werden 
vier Gattungen unterschieden, und zwar: 
a. Motorfahrzeuge, die von Einwohnern des Reichs benutzt 
werden; 
Motorfahrzeuge, die nicht zum dauernden Verbleib hierzu- 
lande bestimmt sind und nicht von Einwohnern des Reichs 
benutzt werden; 
Eisenbahnwagen und Eisenbahnfahrzeuge, die im internatio- 
nalen oder Grenzverkehr verwendet werden, sowie die zum 
zeitweisen Gebrauch hierzulande gemieteten Kühl- u. dgl. 
Eisenbahnwagen; 
d. sonstige Beförderungsmittel. 
Unter Motorfahrzeugen werden sowohl Kraftwagen [automobielen], 
als auch Motorfahrräder verstanden. 
Artikel 242. Für Motorfahrzeuge von Reichseinwohnern muß 
bei der Ankunft hierzulande Sicherheit für den gegebenenfalls für das 
Fahrzeug fälligen Einfuhrzoll geleistet werden, es sei denn, daß der 
Führer mit einem gültigen Nationalitätsausweis, wie er im folgen- 
den Artikel erwähnt ist, versehen ist. 
Der Zolldirektor erteilt die Ermächtigung zur Abhebung der 
Sicherheit, wenn ihm innerhalb eines Jahrs nach der Einfuhr nach- 
gewiesen wird, daß das Motorfahrzeug vorher unter Bezahlung des 
Einfuhrzolls eingeführt worden war, oder daß dafür kein Einfuhrzoll 
fällig war. Beim Fehlen eines solchen Nachweises wird der Einfuhr- 
zoll eingefordert. 
Artikel 25. Der Nationalitätsausweis wird bei dem Ein- 
nehmer der Einfuhrzölle nachgesucht, oder an Orten, an denen kein 
Zolleinnehmer seinen Amtssitz hat, bei dem Verbrauchssteuereinnehmer 
ür den Wohnsitz des Beteiligten1). 
Der Antrag auf Erlangung dieses Nachweises enthält: 
a. Namen und Wohnsitz des Antragstellers ; 
b. soweit es sich um Kraftwagen [automobielen] handelt: Fabrik- 
marke, Nummer des Chassis, Anzahl der Zylinder, Motor- 
nummer, Modell der Karosserie, die Anzahl der festen und 
der Klappsitipläze, Namen des Karosseriefabrikanten, Farbe 
des Fahrzeugs und die Art seines Verdecks; soweit es ssich 
um Motorfahrräder handelt: Fabrikmarke, Anzahl der Zylinder, 
Nummer des Rahmens und Motornummer; 
das Land, in dem das Motorfahrzeug angefertigt worden ist, 
soweit es Kraftwagen [automobielen] betrifft, für Chassis 
und Karosserie besonders ; 
den Ort, wo und die Tage, an denen das Fahrzeug zum 
Zweck der erforderlichen Untersuchung aufgenommen werden 
kann. 
H 
1) Durch Bekanntmachung des niederländischen Finanzministers 
im Nederlandsche Staatscourant Nr. 138 vom 20. Juli 1925 wird 
bestimmt, daß die Nationalitätsausweise, die vor dem 1. Juli 19925 
~ dem Tage des Inkrafttretens des neuen holländischen Zolltarifs 
ausgegeben wurden, ihre Gültigkeit mit dem 1. Oktober 1925 ver- 
lieren. Anträge auf neue Ausweise müssen schriftlich unter Vorlage 
der alten Ausweise an die Einnehmer der Einfuhrzölle bzw. der 
Verbrauchssteuern gerichtet werden. – R. W. M. I]. 25 16525 -.. 
Der Einnehmer gibt den Nationalitätsausweis nur dann ab, 
wenn ihm erwiesen ist, daß, 
1. sofern das Motorfahrzeug aus dem Ausland stammt, der dafür 
geschuldete Einfuhrzoll bezahlt oder bei der Einfuhr eine solche 
Abgabe nicht fällig war; 
2. der Kraftwagen eine Chassisnummer und eine Motornummer, 
oder das Motorfahrrad eine Rahmennummer und eine Motor- 
nummer trägt, welche Nummern, für jede Fabrikmarke besonders, 
serienweise durchlaufen und die eingegossen, aufgegossen oder ein- 
geschlagen sind, [und zwar] auf einer nach seinem Urteil zweck- 
mäßigen, entweder durch den Beteiligten oder von Amts wegen in 
dem Antrag anzugebenden Stelle des Motorfahrzeugs, auf der keine 
andren Nummern oder Spuren von entfernten Nummern vor- 
handen sind. 
Gin Nationalitätsausweis ist nur gültig für ein Motorfahrzeug, 
das ganz der in dem Ausweis enthaltenen Beschreibung entspricht 
und das an der bezeichneten Stelle keine andren oder erkennbar ge- 
änderten Nummern oder Spuren von entfernten Nummern trägt. 
Unser Finanzminister kann bestimmen, daß der Nationalitäts- 
ausweis nur gültig ist, wenn das Motorfahrzeug mit einem von ihm 
festzusezenden Erkennungszeichen versehen ist. 
Auch im Falle ein Motorfahrzeug, für das ein Nationalitäts- 
ausweis ausgestellt ist, nach dem Ausland verkauft wird, wird dieser 
Ausweis ungültig; der Eigentümer ist dann verpflichtet, ihn vor der 
Ausfuhr dem Einfuhrzollbeamten abzuliefern. 
Unrichtig gewordene Nationalitätsausweise können nur mit Ge- 
nehmigung Unsres Finanzministers und gegen eine von diesem 
Minister zu bestimmende Vergütung ersetzt werden. 
Einfuhr eines Motorfahrzeugs gegen Vorzeigung eines dafür 
nicht gültigen Nationalitätsausweises ist verboten. 
Artikel 26. Für Motorfahrzeuge, die Nicht-Reichseinwohnern 
gehören, muß bei der Ankunft hierzulande für den gegebenenfalls für 
das Fahrzeug fälligen Einfuhrzoll Sicherheit geleistet werden, es sei 
denn, daß der Führer mit gültigem Mitgliedsausweis [triptiek]| 
oder einem Zollpaß [carnet de passages en douanes], der ent- 
sprechend den Vorschriften Unsres Finanzministers ausgestellt ist, oder 
einem Ausweis, wie er im letzten Absatz dieses Artikels erwähnt 
wird, versehen ist. 
Die Ermächtigung zur Abhebung der Sicherheit erteilt der 
Direktor der Einfuhrzölle, wenn ihm innerhalb eines Jahrs nach der 
Einfuhr nachgewiesen wird, daß das Motorfahrzeug sich wieder im 
Ausland befindet; wird dieser Nachweis nicht erbracht, so wird der 
Einfuhrzoll eingefordert. 
Die Abhebung einer in Gold gestellten Sicherheit kann, ohne die 
vorerwähnte Ermächtigung, durch den Einnehmer geschehen, in dessen 
Geschäftsstellenbereich das Motorfahrzeug in der genannten Frist wieder 
ausgeführt wird, soweit dessen Kasse die Zurückbezahlung des dort 
oder anderswo verwahrten Betrags gestattet und die Erstattung bei 
dieser Ausfuhr beantragt wird. 
Der Einfuhrzoll wird sofort fällig, wenn das Motorfahrzeug 
hierzulande durch Reichsbewohner benutzt wird, oder wenn es im in- 
ländischen Verkehr gegen Bezahlung zur Beförderung von Personen 
oder Waren verwendet wird. 
Die Einforderung von Einfuhrzoll für nur zeitlich hierzulande 
verbliebene Motorfahrzeuge, hinsichtlich deren die durch diesen Artikel 
oder auf Grund dieses Artikels gegebenen Vorschriften außer acht gelassen 
worden sind, kann nur mit Genehmigung Unsres Finanzministers 
und gegen Bezahlung einer von diesem Minister zu bestimmenden 
Gebühr [vergoeding] unterbleiben.
	        
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