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IV. Theil. Statistik der Finanz-Verwaltung.
Versicherungen eine Minderung des Procentsatzes, welchen die
Gesaramt-Reserve von der Gesammt-Versicherungssumme aus
macht, zur Folge haben.
Ueber die Bedeutung und die Nothwendigkeit der in der
achten Spalte der Tabelle XXIII aufgeführten »Prämien-
U eher träge« ist bereits im vorigen Kapitel bei Besprechung
der alljährlichen Dividenden-Feststellung eingehend die Rede
gewesen. Wir kommen daher auf diesen Passivposten hier
nicht weiter zurück, sondern machen nur zur Erläuterung des
Umstandes, dass in den ersten Jahren des Geschäftsbetriebes
der Bank verhältnissmäsig ein weit kleinerer Theil der Jalires-
Prämien-Einnahme auf das nächste Jahr übertragen worden
ist, als später, darauf aufmerksam, dass von der Gesammt-
Versicherungssumme von 7 137 600 Mark, welche im ersten
Geschäftsjahr der Bank übernommen wurde, nicht weniger als
die Summe von 4 356 300 Mark vom 1. Januar 1829 datirte
und also, da in diesem Falle Versicherungs- und Kalenderjahr
zusammenfiel, einen Prämien-Uebertrag auf das nächste Jahr
überhaupt nicht erforderte, dass dagegen später allmählich
mehr und mehr eine gleichmäsige Vertheilung der Versicherungs
und resp. Prämienzahlungstermine auf das ganze Jahr eintrat
und deshalb mit der Zeit ziemlich genau die Hälfte der Jahres-
Prämien-Einnahme als dem nächsten Jahre angehörig zu über
tragen war.
Andere, als die im Vorstehenden besprochenen, Verbindlich
keiten haben auf der Bank zu keiner Zeit gelastet. Der nach
Deckung derselben verbleibende Rest des Vermögensbestandes
war also in der jedesmaligen Jahresbilanz als reiner Ueber-
scliuss einzustellen und bildete den in Spalte 9 der Tabelle XXIII
verzeichneten » Sicherheitsfonds«, welcher immer die noch
unvertheilten Ueberschüsse aus den letzten 5 oder richtiger
4V2 Jahren umfasst und nach § 6 der Bankverfassung die
Aufgabe hat, »für ausserordentliche Fälle Hülfsmittel
darzubieten«.
V. Kapitel.
Die Bestandtheile der Gewährschaft (Activa).
Während die Tabelle XXIII über die Passiva oder über
die Bestimmung der Bankfonds Auskunft giebt, gewährt die
Tabelle XXIV über die Activa Aufschluss, indem sie nach
weist, wie der am Schlüsse eines jeden Jahres vorhanden
gewesene Fonds angelegt war und durch welche Vermögens-
bestandtheile derselbe gewählt wurde. Es versteht sich hier
nach von selbst, dass beide Tabellen in ihren Schlusssummen
übereinstimmen müssen.
Nach § 13 der Bankverfassung hat die Benutzung des
Bankfonds durch zinstragende Ausleihungen zu geschehen,
und zwar:
I. gegen rechtsbeständige hypothekarische Sicherstellung oder
gegen Einlegung von Privat- oder Staats-Obligationen;
2. an solche öffentliche Anstalten, Creditvereine und
sonstige moralische Personen, deren Sicherheit hin
sichtlich ihrer Zahlungsmittel unbezweifelt ist;
3. auf Policen von lebenslänglichen Versicherungen, auf
welche mindestens vier Prämien bezahlt sind.
Aus diesen Bestimmungen tritt sehr deutlich das Bestreben
hervor, die Bankfonds gegen Verluste möglichst sicher zu
stellen. Und in der That liegt gewiss ganz besonders einer
Lebensversicherungsanstalt die Pflicht ob, bei Belegung ihrer
Fonds vor allen Dingen auf grösstmögliche Sicherheit der Anlage
Bedacht zu nehmen und daneben erst in zweiter Linie auch
die Erzielung einer möglichst guten Rente in’s Auge zu fassen;
i denn diese Fonds bestehen ja zum grössten Theile aus Er-
; sparnissen, welche der Anstalt auf Menschenalter hinaus an
vertraut werden und welche die Bestimmung haben, das der-
einstige Erbe von Witt wen und Waisen zu bilden. Sie dürfen
daher in gewagten Unternehmungen, welche zwar reichlichen
Gewinn in Aussicht stellen, aber dafür möglicher Weise auch
die Capital-Anlage gefährden, nicht angelegt werden.
Die Ziffern der Tabelle XXIV beweisen, dass die Ver
waltung der Lebensversicherungsbank für Deutschland sich
diese Grundsätze von jeher zur Richtschnur hat dienen lassen.
In der eben gedachten Tabelle finden sich die Ausleihungen,
welche unter die zwei ersten Punkte der oben angeführten
Verfassungsbestimmung fallen, ebenso wie in den jährlichen
Rechenschaftsberichten der Bank, vom Jahre 1842 ab in
5 Klassen eingetheilt, von denen begreift:
Kl. I: die Ausleihungen zur speciellen ersten Hypothek
auf günstig gelegene und wohlcultivirte Land
güter und Ländereien von mindestens doppeltem
Wer the;
KI. II: die Ausleihungen zur speciellen ersten Hypothek
auf städtische Grundstücke von mindestens dop
peltem Werthe und unter fortwährender Versiche
rung der Gebäulichkeiten gegen Feuersgefahr;
Kl. III. die Ausleihungen an öffentliche Creditvereine
und Ablösu ngscassen, deren Schuldverschrei
bungen mittelbare oder unmittelbare R ealSicher
heit gewähren;
Kl. IV: die Ausleihungen an Landschaften , Gemeinde-
und andere Corporationen, deren Haushalt
staatlich überwacht wird, gegen generelle Ver
pfändung ihres Vermögens;
Kl. V : die Ausleihungen gegen pfandweise Einlegung deut
scher Staats- und Greditpapiere, deren Cours
werth den Betrag des Darlehns um mindestens
10 Procent übersteigt.
Wie viel von den Fonds der Bank Ende 1842, wo diese
Eintheilung zum ersten Male gemacht wurde, und dann weiter
am Schlüsse des 2., 3., 4. und 5. Jahrzehnts auf jede der
vorbezeichneten 5 Belegungsarten und wie viel in Policen-
VorSchüssen ausgeliehen war, ergiebt die nachstehende Uebersicht:
A r t
der
Ausleihung
Ende 1842
Darlehns
betrag
jHi
m
Ende 1848
Darlehns
betrag
m
Ende 1858
Darlehns
betrag
Jk
Ende 1868
Darlehns
betrag
Jk
Ende 1878
Darlehns
betrag
Jk
5P
o
Klasse I
I*
6 002 395
i 168 003
883 580
662 266
450427
6o,w
I 1,70
8,85
6,64
4i'i
12 307 127
I 056 023
547 500
734413
417 172
75,40
6,47
3,3*
4,*0
2,66
24 059 161
521 872
498 792
223 543
154 200
86,(2
1,88
1,79
0,80
0.6 8
4O I73 288
383 486
95I 89I
II4 I93
IO6 200
86,39
0,82
2,05
0,25
0,23
72 631 831
380 4OO
I 732 907
964 I93
58 200
86,52
0,45
2,06
1,18
0,07
Sa.
llierzu:
Policen -Vorschüsse
9 166 671
95 472
91,84 J 15062235
0,96 || 408 864
92,28
2.50
25 457 568
I 21 I 484
9D(4
4,3«
4I 729 O58 J 89,74
2313588 1 4,»8
75 767 531
3 829 093
90,25
4,8«