V. Anwendungsgebiete der Rationalisierung — 2. Die Industrie 83
teilweise auch seine Arbeitsmethoden überwiegende industrielle Prä⸗
gung angenommen haben.
Die erste Voraussetzung für eine rationale Bauwirtschaft ist die plan⸗
maͤßige Bereitstellung und Verteilung der verfügbaren Baumittel.
Um welch außerordentlich hohe Betraͤge es sich hierbei handelt, geht
aus den Summen hervor, die in den letzten Jahren dem Woh⸗
nungsbau zugeflossen sind. Im Jahresdurchschnitt 157 1913 wur⸗
den rund 3,7 Milliarden, im Jahre 1926 4,6 Milliarden, im Jahre
1927 3,9 Milliarden für den Wohnungsbau bereitgestellt. Von der
Stabilisierung der Währung bis zum 30. September 1926 sind dem
Bauwesen durch Realkredit⸗Institutionen, Sparkassen, Versicherungs⸗
anstalten, Arbeitgeber, Reich, Länder und Gemeinden rund 2,8 Mil⸗
liarden, davon rund 1,6 Milliarden allein aus Hauszinssteuer⸗
mitteln zugeflossen. Für 1928 ist das Aufkommen aus der Haus⸗
zinssteuer wiederum auf 1,6 Milliarden veranschlagt, von denen
soo Millionen dem Wohnungsbau zugute kommen sollen. Angesichts
der Tatsache, daß sonach ein großer Teil der Baumittel durch die
Allgemeinheit aufgebracht wird, haben die Sachwalter der öffentlichen
Interessen die Pflicht, für eine rationale Verwendung dieser Mittel
im gemeinwirtschaftlichen Sinne Sorge zu tragen. Die hierbei ge⸗
stellten Aufgaben gliedern sich in den Schutz der Mieter, die Be⸗
wirtschaftung des vorhandenen Wohnraums und in die Förderung
der Neubautatigkeit. Die beiden zuletzt genannten Aufgaben hängen
wiederum aufs engste mit der Rationalisierung des Bauwesens
zusammen. Das Reich hat sich daher wiederholt mit Vorschlägen an
die Länder gewandt, in denen eine gleichmäßige Verteilung der Bau⸗
arbeiten uüber das ganze Jahr hin empfohlen wird. Durch eine ratio⸗
nelle Bewirtschaftung der Bauarbeiten soll eine Anhäufung von
Aufträgen vermieden und Steigerungen von Baustoffpreisen und
Arbeitslöhnen vorgebeugt werden. Darüber hinaus hat sich das
Reich an der Gründung einer Reichsforschungsgesellschaft für
Wirtschaftlichkeit im Bau⸗ und Wohnungswesen maßgebend
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