Object : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

11.  Kap.  Der  Credit  (Fortsetzung).

297

°  die  concreten  Umstände  des  bestimmten  Falles  den  Thatbestand  des  Wuchers
ņ  sich  schließen.  Ferner  schließt,  geradeso  wie  das  deutsche,  auch  das  östererchische
  Gesetz  die  Anwendung  der  Strafen  und  der  übrigen  Rechtsnachtheile
Uk  den  Fall  aus,  daß  die  betreffenden  Geschäfte  auf  seiten  beider  Contrahenten
°. 8  Handelsgeschäfte  erscheinen.  Man  nimmt  eben  mit  Recht  an,  daß  sich
îîņ  Kaufmann  von  einem  andern  nicht  werde  betrügen  lasten.  Es  kann  dem-°ch
  ^uch  das  österreichische  Gesetz  vom  Jahre  1881  als  eines  der  bessern
^  "chergesetze  bezeichnet  werden,  weil  es  auch  diejenigen  Geschäfte  trifft,  mittelst
îŗen  das  wucherische  Abkommen  verschleiert  werden  soll.  Aber  trotzdem,  und
^  ""H  noch  gewisse  besondere  Delikte,  welche  die  Ausbeutung  des
iņş  şşibn  zum  Gegenstand  haben,  bestraft,  steht  es  hinter  dem  deutschen  Gesetze
vfern  zurück,  als  es  nicht  wie  dieses  den  Sachwucher  trifft.  Der  neue
à^ģbso^cntwurf,  der  bald  Gesetz  werden  dürfte,  füllt  indessen  diese  Lücke  aus
dehnt  die  Strafbestimmungen  auch  auf  diese  Art  der  wucherischen  Ausübung ­
  aus.
fàûftr^  Wuchergesetze  allein  sind  indessen  nicht  genügend,  um  dem  wirth
 *>nV^ C - n  â"  guérir.  Sie  müssen  vielmehr  durch  die  Wirksamkeit
des  ^ņstitutionen  ergänzt  werden,  welche  sich  die  Erhaltung  und  die  Mehrung
enn  der  minder  Bemittelten  zur  Aufgabe  machen  und  diesem  Zwecke
brechend  organisirt  sind.
leg  Zunächst  ist  da  auf  das  Bestehen  humaner  Schuldgesetze  Gewicht  zu
^selben  sollten  die  Bestimmung  enthalten,  daß  einem  jeden  Individuum
Maß  unentziehbaren  Besitzes  gesichert  würde  und  ihm,  wenn  er
^ìllenschaft  eines  Familienhauptes  besitzt,  wenigstens  eine  bestimmte
1)00  Kleidern,  ein  Bett,  die  nöthigen  Arbeitswerkzeuge  und  Bildungsttessx
  ņicht  mit  Beschlag  belegt  werden  können.  Ist  aber  der  Bec
  ,oin  Hausvater,  so  ist  es  billig,  das  ihm  auch  der  Besitz  einer  Heim-^sichert,
  d.  h.  daß  sein  Wohnhaus  und  ein  Stück  Land  von  einem
^âeifr  àŗthe  mit  dem  entsprechenden  Viehstande  und  Vorrath  an  Betriebskz
  àņ^en  vor  der  gerichtlichen  Pfändung  bewahrt  werde.  Ferner  erscheint
r  eine  billige  und  gerechte  Maßregel,  wenn  die  Anordnung  getroffen
hiņgn',  bäuerliche  Besitz  über  ein  bestimmtes  Maß  seines  Werthes
m,r  şûr  gewisse  nothwendige  Zwecke,  wie  zu  Gunsten  der  Mit-Hypotheken
  belastet  werden  könne,  und  daß  die  Heimstätte
"lit  Schwer  die  Nothwendigkeit,  das  bäuerliche  Erbrecht  so  zu  gestalten,  daß  die  Güter
Ģunsten  der  das  Gut  nicht  übernehmenden  Geschwister  oder  sonstigen
^3  j  " n ^ten  nicht  übermäßig  belastet  werden  können,  haben  wir  bereits  im  7.  Kapitel
S teteii  gehandelt.  Aber  auch  da,  wo  derartige  Gesetze  bestehen,  kann  der  Fall
infolge  des  Vorhandenseins  einer  ungewöhnlich  großen  Anzahl  von
ŞMe  mit  dem  gesicherten  Bestände  einer  bäuerlichen  Wirtschaft  nicht  mehr
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.