811.
I Am Streitfall beteiligte Personen dürfen als Beisitaer nicht tätig sein.
(2 Personen, denen die bürgerlichen Ehronrechte oder die Fuhigreit aur he-
cleidung öffentlicher Amter abersannt sind, dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören.
3) Minderjährige, Taube und Stumme hönnen als Mitglieder des Schieds-
gerichts abgelehnt werden. Außerdem können Mitglieder des Schiedsgerichts unter
denselben Vordussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters be-
rechtigen.
(4) Uber die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für
die Geltendmachung des Anspruchs zustündig wäre. Vor dem Beschluß sind die
Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts 2u hören. Der Vor-
zitæende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören
sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Cegen den Beschluß fimdei
scein Rechtsmittel statt.
812.
Die Kosten, die durch die Bestellung eines Unparteiischen entstehen, trägt
bei einem Kostenbetrage bis zu 30 RMeodie unterlegene Partei. Bei einem
Kostenbetrage über Z30 RMeobezahlt jede Partei die Hälfte der gesamten ent—
standenen Kosten.
8 13.
(1) Die Entscheidungen dieser Schlichtungsinstanzen sind endgültig und
rür die Parteien bindend.
(2) Vor der Fällung des Schiedsspruches sind die Streitparteien au hören.
(3) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich mu er-
scheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht verschenen Bevollmäch-
tigten vertreten ʒu lassen. Die Vollmachtsurlunde ist stempelfrei. Ihre Beglaubigung
cann nicht verlangt werden. Rechtsanwälte, die hauptberuflich Anuwaltspraxis aus-
üben, sind als Parteivertreter ausgeschlossen.
(4) Bleibt eine Partei in der Verhundlung unentschuldigt aus oder üusert sie
zich trots Aufforderung nicht, so ist der Pflicht aur Anhörung genügt.
(5) Das Schiedsgericht unn Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm
zur Verfügung gestellt werden, Zeugen und Sachverständige bann das Schiedsgericht
nicht beeidigen, — —— nicht verlangen oder entgegennehimen.
(6) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht
vornehmen sann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitaenden des Arbeitsgerichts
Berlin, oder falls dies aus Gründen der örtlichen Lage ꝓεαια)äßiger ist, dasjenige
Arbeitsgericht bæu. Amtsgericht, in dessen Bexir die heweisaufnahme erfolgen soll.
Enisprechend ist su verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen
oder Sachverständigen ur Herbeiführung einer walrheitssgemässen Außerung für
notwendig erachtet. Die durch die Rechtsbeihilfe entstehenden baren Auslogen sind
lem Gericht æu ersetsen; 877. 79 des Gericktsscostengesetaes sinden entsprechende
AInuendung.
7) Der Parteineict issst im Schiedsceriehtsvermhren qusgeschlosseri.
C. Sonderbestimmungen für Gesamtstreitigkeiten.
814.
(1) Gesamtstreitigkeiten kommen zunächst vor ein Schiedsgericht mit drei
Arbeitgebern und drei Arbeitnehmern der Vertraasvarteien als Beisitzer, und
war ohne unparteiischen Vorsitzenden.
(2) Auch hier darf im Einvorständnis beider Parteien die Zahl der Bei—
sitzer auf je zwei von jeder Seite herabgesetzt werden.
(3) Entscheidungen dieses Schiedsaerichts sind endgültig und für die Par—
teien bindend