Full text: Tarifvertrag über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins

811. 
I Am Streitfall beteiligte Personen dürfen als Beisitaer nicht tätig sein. 
(2 Personen, denen die bürgerlichen Ehronrechte oder die Fuhigreit aur he- 
cleidung öffentlicher Amter abersannt sind, dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören. 
3) Minderjährige, Taube und Stumme hönnen als Mitglieder des Schieds- 
gerichts abgelehnt werden. Außerdem können Mitglieder des Schiedsgerichts unter 
denselben Vordussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters be- 
rechtigen. 
(4) Uber die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für 
die Geltendmachung des Anspruchs zustündig wäre. Vor dem Beschluß sind die 
Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts 2u hören. Der Vor- 
zitæende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören 
sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Cegen den Beschluß fimdei 
scein Rechtsmittel statt. 
812. 
Die Kosten, die durch die Bestellung eines Unparteiischen entstehen, trägt 
bei einem Kostenbetrage bis zu 30 RMeodie unterlegene Partei. Bei einem 
Kostenbetrage über Z30 RMeobezahlt jede Partei die Hälfte der gesamten ent— 
standenen Kosten. 
8 13. 
(1) Die Entscheidungen dieser Schlichtungsinstanzen sind endgültig und 
rür die Parteien bindend. 
(2) Vor der Fällung des Schiedsspruches sind die Streitparteien au hören. 
(3) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich mu er- 
scheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht verschenen Bevollmäch- 
tigten vertreten ʒu lassen. Die Vollmachtsurlunde ist stempelfrei. Ihre Beglaubigung 
cann nicht verlangt werden. Rechtsanwälte, die hauptberuflich Anuwaltspraxis aus- 
üben, sind als Parteivertreter ausgeschlossen. 
(4) Bleibt eine Partei in der Verhundlung unentschuldigt aus oder üusert sie 
zich trots Aufforderung nicht, so ist der Pflicht aur Anhörung genügt. 
(5) Das Schiedsgericht unn Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm 
zur Verfügung gestellt werden, Zeugen und Sachverständige bann das Schiedsgericht 
nicht beeidigen, — —— nicht verlangen oder entgegennehimen. 
(6) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht 
vornehmen sann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitaenden des Arbeitsgerichts 
Berlin, oder falls dies aus Gründen der örtlichen Lage ꝓεαια)äßiger ist, dasjenige 
Arbeitsgericht bæu. Amtsgericht, in dessen Bexir die heweisaufnahme erfolgen soll. 
Enisprechend ist su verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen 
oder Sachverständigen ur Herbeiführung einer walrheitssgemässen Außerung für 
notwendig erachtet. Die durch die Rechtsbeihilfe entstehenden baren Auslogen sind 
lem Gericht æu ersetsen; 877. 79 des Gericktsscostengesetaes sinden entsprechende 
AInuendung. 
7) Der Parteineict issst im Schiedsceriehtsvermhren qusgeschlosseri. 
C. Sonderbestimmungen für Gesamtstreitigkeiten. 
814. 
(1) Gesamtstreitigkeiten kommen zunächst vor ein Schiedsgericht mit drei 
Arbeitgebern und drei Arbeitnehmern der Vertraasvarteien als Beisitzer, und 
war ohne unparteiischen Vorsitzenden. 
(2) Auch hier darf im Einvorständnis beider Parteien die Zahl der Bei— 
sitzer auf je zwei von jeder Seite herabgesetzt werden. 
(3) Entscheidungen dieses Schiedsaerichts sind endgültig und für die Par— 
teien bindend
	        
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