bleibenden Definitionsversuche. Statt dessen will sie
Gesichtspunkte und Richtlinien geben. Bei der juristi⸗
— sagt Lask? „wird die Gesamt⸗
heit!der dem Recht zuganglichen Gegenstande gleichsam
mit einem teleologischen Gespinnst überzogen“. Wir
wollen versuchen, dieses Gespinnst isoliert zu betrachten.
Darum sollen sekundäre Fragen nicht behandelt
werden. So die Frage der Wirkung der Eintragung.
Darüber ist m. E. nichts Neues zu sagen.
Wie ich schon andeutete, hat die von mir einge⸗
schlagene Auslegungsmethode den Vorzug, daß sie,
wenn auch nicht eingestandenermaßen, von den meisten
praktischen Juristen angewendet wird. Die rein
gramatiseh konstruktive Methode reicht zwar aus, den
Regelfall richtig zu lösen. Der Praktiker hat es aber
mit pathologischen Jaällen, mit Grenzfällen zu tun.
Freilich kommt die Rolle, die die soziologischeteleolo⸗
gischen Gesichtspunkte bei Entscheidungen! gespielt
haben, meist nicht direkt in den Begründungen zum Aus⸗
druck.?
Eine erschöpfende Zusammenstellung gibt Sobernheim a. a. O.
Pon den Entscheidungen hoher Gerichte argumentieren rein
jormalistisch OER. 21, 366 OęGER. 4, 45ò; OSGR. 7. 380
wahrend RIN. 4, 140 (por allem S. 153) das teleologische Mo⸗
ment im Aligemeinen, OLGR. 3, 402 mehr die berufssoziologische
sSeite hervoebebt, ahnlich RG. 1.2608. Am klarsten spricht in. E.
RqA. 3. 74 den Siun und die Junktion des X3 aus.