Aber eine bedeutende Tatsache kann uns die Geschichte
zeigen: Das handelsrecht ist stets von einer bestimmten
Personenklasse, die es anging, gebildet worden. Niemals
wurde ein handelsrecht von Gelehrten rezipiert oder
von oben her diktiert. Hier waren lediglich die Bedürf—
nisse des Verkehrs die Triebkraft. Das Recht wuchs
aus den Kreisen, die es brauchten, hervor. Dies gilt
sogar für die den Raufmann im konkreten Fall ein⸗
schränkenden Normen etwa des Gesetzes über den un—
lauteren Wettbewerb. Jene Normen wurden von nie⸗
mand so sehr gewünscht, wie von reellen Raufleuten,
wãhrend die Juristen lange Zeit dogmatische Bedenken
hatten, eine so allgemeine actio dosi zuzulassen. Schon
die alten Raufmannsgilden fanden jene Einschränkung
der persönlichen Freiheit des Raufmanns zweckmaãßigi.
Diese Gegenüberstellung von autoritativem und ge⸗
fundenem Recht führt uns zu der Rolle de— —XRD
rechts im Staat.
Das handelsrecht trägt nach zwei Seiten hin ein
staatsfeindliches Element n sich. Erstens wendet es sich
mit der Entwicklung der Technik und des Verkehrs
allzuleicht von dem obrigkeitlich sanktionierten Recht
ab, indem es z. B. die alten herkömmlichen Formen
ͤber Bord wirft. Jeder Fortschritt hat ja etwas von
Hochverrat an sich, weil er Glauben au Bestehendes
erschüttert und datait Unsicherheit bringt. Das zweite
staatsfeindliche Element ergibt sich aus der internatio
nalen Tendenz des Handels. iwie vielfach mit Recht
gesagt wurde.
In diesen Dingen waren die Landbau treibenden
Rreise von jeher der ausgesprochene Gegenpol des han⸗
delstandes. Dies ist für unsere Untersuchung wichtig.
Aber ein Drittes dürfen wir nicht außer Acht lassen.
Die handelsleute haben auf der anderen Seite auch
Pyol. J. Rohler, Der unlautere Wettbewerb. S. 203.