Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Aber eine bedeutende Tatsache kann uns die Geschichte 
zeigen: Das handelsrecht ist stets von einer bestimmten 
Personenklasse, die es anging, gebildet worden. Niemals 
wurde ein handelsrecht von Gelehrten rezipiert oder 
von oben her diktiert. Hier waren lediglich die Bedürf— 
nisse des Verkehrs die Triebkraft. Das Recht wuchs 
aus den Kreisen, die es brauchten, hervor. Dies gilt 
sogar für die den Raufmann im konkreten Fall ein⸗ 
schränkenden Normen etwa des Gesetzes über den un— 
lauteren Wettbewerb. Jene Normen wurden von nie⸗ 
mand so sehr gewünscht, wie von reellen Raufleuten, 
wãhrend die Juristen lange Zeit dogmatische Bedenken 
hatten, eine so allgemeine actio dosi zuzulassen. Schon 
die alten Raufmannsgilden fanden jene Einschränkung 
der persönlichen Freiheit des Raufmanns zweckmaãßigi. 
Diese Gegenüberstellung von autoritativem und ge⸗ 
fundenem Recht führt uns zu der Rolle de— —XRD 
rechts im Staat. 
Das handelsrecht trägt nach zwei Seiten hin ein 
staatsfeindliches Element n sich. Erstens wendet es sich 
mit der Entwicklung der Technik und des Verkehrs 
allzuleicht von dem obrigkeitlich sanktionierten Recht 
ab, indem es z. B. die alten herkömmlichen Formen 
ͤber Bord wirft. Jeder Fortschritt hat ja etwas von 
Hochverrat an sich, weil er Glauben au Bestehendes 
erschüttert und datait Unsicherheit bringt. Das zweite 
staatsfeindliche Element ergibt sich aus der internatio 
nalen Tendenz des Handels. iwie vielfach mit Recht 
gesagt wurde. 
In diesen Dingen waren die Landbau treibenden 
Rreise von jeher der ausgesprochene Gegenpol des han⸗ 
delstandes. Dies ist für unsere Untersuchung wichtig. 
Aber ein Drittes dürfen wir nicht außer Acht lassen. 
Die handelsleute haben auf der anderen Seite auch 
Pyol. J. Rohler, Der unlautere Wettbewerb. S. 203.
	        
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