Full text : Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

2 unterzuordnen, dann wäre dies der erste brutale
Eingriff in diesen Entwicklungsgang gewesen. Zum
ersten Male würde hier ein Handelsrecht in großem
Umfang von oben her diktiert worden sein J.

So bemerkt mit richtigem Instinkt Bassermaun im Reichsta
anlaßlich der Beratung des 83 568B.: (Hahn⸗Mugdan, 8.
ich stehe an sich dem Gedanken, einem Stande, der nicht im
as Handelsrecht hinein will,. dieses aufzuzwingen, nicht Jehr
sImpathisch gegenüber ...“ Daß ubrigens der d 2 in gewissen
Fallen tatsachlich Handelsrecht oktrouiert hat, verkenne ich
aicht; dieser 8 ist eine Sammelrubrik, in die alles, was an—
derswo nicht eindeutig unterzubringen ist, eingeordnet werden
ilꝰ Die Lana- and Forstwirischaft besteht aber nicht aus
Jerartig heterogenen Elementen.
            
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