Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Die nichthandelsrechtliche Sphãre 
So, wie wir bei der Charakterisierung des handels⸗ 
maßigen den Raufmann im engsten Sinn in den Brenn— 
punkt der Betrachtung gestellt haben, so können wir 
den erdgebundenen Bauern! und den Staatsdiener in 
den entgegengesetzten Brennpunkt stellen. Wenn man 
die Dinge sehr vergröbern will, so kann man viel— 
leicht sagen, daß der Kaufmannstup seine Verwurzelung 
mehr in der Zukunft, der Nichtkaufmann dagegen seine 
Verwurzelung in der Vergangenheit habe. Der VNauf- 
mann erhofft Erfolg; kein Anfang ist ihm niedrig ge— 
nug, wenn ihn nur die Aussicht auf „hochkommen“ 
trösten kann. Der Nichtkaufmann wahrt das, was 
ihm überliefert ist, er will standesgemäß leben. Viel- 
leicht ist es nicht uninteressant, daß das Wort „standes⸗ 
maßig“ nach Gradenwitz' Wortverzeichnis im BEB. 
an elf Stellen vorkommt. Im 66GB. würde es wie 
ein mittelalterlicher Rest wirken. 
Diese Bemerkungen seien ganz kurz und aphoristisch 
der Untersuchung über das handelsfeindliche Element 
in der Landbewirtschaftung vorangestellt. Es herrscht 
allgemein der Glaube, als ob der Lanud- und Forst- 
wirtschaft an sich ein handelsfeindliches Element ans 
hafte. Dem kann ich nicht zustimmen. Ja, wenn wir 
die Land⸗ und Forstwirtschaft, wie sie konkreter Weise 
gerade jetzt bei uns ausgeübt wird, darunter verstehen, 
dann gebe ich dies vollkommen zu. 
So meint Classen in herres Polit. handwörterbuch, Bd. 1, 
S. 18: Der rechte Bauer kann kein rechnender Kaufmaun fein.
	        
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