Full text : Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Land und Forstwirtschaft
i. S. des 83 566B.

Wenn uns die bisherigen Untersuchungen dazu ge—
führt haben, daß die Einführung des 83 als ein Haltmachen
 des Gesetzgebers vor einer bestehenden Ideologie
zu deuten ist, so soll uns dieses Ergebnis nun weiterhin
leiten in der Findung des in 8 3 sinnvollen Begriffs
der Lands- und Forstwirtschaft?.
Weil dieser Begriff letzten Endes nur aus dem Zweck
und der wirtschaftlichen FJunktion ableitbar ist, kann
man ihn auch nirgendwoher entlehnen. Das 66B. hat
hier einen ganz selbständigen Begriff. der sonst nirgends
vorkommt.
Die bisherigen Monographien und Dissertationen
haben dies m. E. nicht genügend hervorgehoben. Wenn
z. B. mehrere Autoren sagen, der Absatz 1 meine nicht
die Landwirtschaft im weiteren Sinn, sondern im engeren
Sinn, sonst hätte er es nicht nötig gehabt, die Forstwirt-—DVV

gramatische Auslegung des 66B. legt in das Gesetz eine
Ldogik hinein, die ihm nicht innewohnt. Es trifft nicht zu,
daß der 8 3 durch die Nebeneinanderstellung von Land⸗
wirschaft und Forstwirtschaft zum Ausdruck bringt. daß

Auf den Begriff der Wirtschaft, der als zweite Worthälfte in
diefsen Bezeichnungen vorkomint, gehe ich hier nicht nochmals
qwrp da meine Vorganger darüber ausführlich genug gehandelt
aben.
Wenn wir zuvor schon immer jene Worte gebrauchten, so war
dies keine petitio principũ, denn bisher erfaßten wir damit das
Typische, Zentrale; nunmehr wollen wir die Grenzen bestimmen.
So Branqdstätter a. a. O. S. 13 und Mader a. a. O.S.14. 13.

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